Aus der Begründung:
Grundsätzlich ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Beendigung der Exekution durch exekutive Befriedigung des Gläubigers das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers in der Regel wegfällt (vgl. Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Kommentar zur EO[4], 412; EvBl. 1969/327; RZ 1974, 19, 46 u. a.).Grundsätzlich ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Beendigung der Exekution durch exekutive Befriedigung des Gläubigers das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers in der Regel wegfällt vergleiche Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Kommentar zur EO[4], 412; EvBl. 1969/327; RZ 1974, 19, 46 u. a.).
Gerade die zitierten Entscheidungen des OGH lassen jedoch erkennen, daß diese Regel nicht ausnahmslos gilt. So hat der OGH in der zuletzt zitierten Entscheidung zunächst auch bei teilweiser exekutiver Befriedigung oder Exekutionseinstellung die angeführte "Regel" zitierend, von ihr sodann abweichend bei einer gemäß § 6 Abs. 3 LPfG zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes sowie laufender Unterhaltsbeträge bewilligten Exekution das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der gegen den Unterhaltsrückstand erhobenen Einwendungen auch nach diesbezüglicher Exekutionseinschränkung mit der Begründung bejaht, daß die Feststellung des Fehlens eines Unterhaltsrückstandes - welcher auch hier bei Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers ab 29. Jänner 1973 nicht bestunde - zur Einstellung der gesamten Exekution führen würde. Die Besonderheit der Exekutionsführung des § 6 Abs. 3 LPfG zwingt aber nicht bloß in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, sondern ganz allgemein zu einer speziellen Beurteilung der Frage, ob das bei Klagseinbringung bestehende Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers im Fall einer teilweisen Exekutionseinstellung oder teilweisen exekutiven Befriedigung des betreibenden Gläubigers (= Beklagter) teilweise wegfällt. Die Besonderheit dieser Exekution liegt nicht nur in der Hereinbringung künftig fälliger Unterhaltsraten, sondern auch darin, daß selbst bei einer wahrscheinlich erfolgreichen Klage gemäß § 35 EO, die Aufschiebung der Exekution nicht zu bewilligen ist, falls der Unterhalt des Berechtigten nicht anderweitig sichergestellt ist.Gerade die zitierten Entscheidungen des OGH lassen jedoch erkennen, daß diese Regel nicht ausnahmslos gilt. So hat der OGH in der zuletzt zitierten Entscheidung zunächst auch bei teilweiser exekutiver Befriedigung oder Exekutionseinstellung die angeführte "Regel" zitierend, von ihr sodann abweichend bei einer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LPfG zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes sowie laufender Unterhaltsbeträge bewilligten Exekution das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der gegen den Unterhaltsrückstand erhobenen Einwendungen auch nach diesbezüglicher Exekutionseinschränkung mit der Begründung bejaht, daß die Feststellung des Fehlens eines Unterhaltsrückstandes - welcher auch hier bei Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers ab 29. Jänner 1973 nicht bestunde - zur Einstellung der gesamten Exekution führen würde. Die Besonderheit der Exekutionsführung des Paragraph 6, Absatz 3, LPfG zwingt aber nicht bloß in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, sondern ganz allgemein zu einer speziellen Beurteilung der Frage, ob das bei Klagseinbringung bestehende Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers im Fall einer teilweisen Exekutionseinstellung oder teilweisen exekutiven Befriedigung des betreibenden Gläubigers (= Beklagter) teilweise wegfällt. Die Besonderheit dieser Exekution liegt nicht nur in der Hereinbringung künftig fälliger Unterhaltsraten, sondern auch darin, daß selbst bei einer wahrscheinlich erfolgreichen Klage gemäß Paragraph 35, EO, die Aufschiebung der Exekution nicht zu bewilligen ist, falls der Unterhalt des Berechtigten nicht anderweitig sichergestellt ist.
Wird wie im vorliegenden Fall behauptet, daß der Unterhaltsanspruch wegen generellen Wegfalles der Unterhaltspflicht als solcher - und nicht etwa bloß einzelner Fälligkeiten aus dem einen oder anderen Erlöschensgrund wie Zahlung usw. - erloschen sei, so erfaßt eine derartige Klage einheitlich den gesamten Anspruch und damit alle Monatsfälligkeiten, unabhängig davon, ob einzelne von ihnen bei Klagseinbringung erst künftig fällig wurden und bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits fällig geworden waren. Klagegegenstand ist in diesem Fall der Unterhaltsanspruch als solcher, dessen Erlöschen aus einem einheitlichen Rechtsgrund geltend gemacht wird. Es besteht in einem solchen Fall durchaus das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an einer einheitlichen Entscheidung unabhängig von einer zwischenzeitigen exekutiven Befriedigung in Ansehung einzelner Monatsfälligkeiten - fort. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung würde nicht bloß zum höchst unökonomischen Ergebnis führen, daß hier der Kläger jeden Monat sein Begehren hinsichtlich der jeweils exekutiv bezahlten Monatsfälligkeit auf Kosten einschränken müßte (wobei im Rahmen der Kostenentscheidung wiederum zu prüfen wäre, ob der Unterhaltsanspruch schon vor dieser exekutiven Befriedigung weggefallen war), sie würde vor allem zur Folge haben, daß die Entscheidung faktisch bloß für den Zeitraum nach Schluß der Verhandlung erster Instanz, also für die Zukunft getroffen würde, für welche in diesem Fall die Voraussetzungen für das "Erlöschen" des Unterhaltsanspruches gar nicht feststellbar sind.
Auf Grund der vorstehenden Überlegungen besteht hier trotz der vom Berufungsgericht festgestellten teilweisen exekutiven Befriedigung der betreibenden Partei das Rechtsschutzinteresse des Klägers in Ansehung des noch offenen Klagebegehrens fort. Da das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend darlegte, daß das vom Kläger behauptete Erlöschen seiner Unterhaltspflicht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes nicht verläßlich beurteilt werden kann, war wie im Spruch zu entscheiden.