Rechtssatz RS0000865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000865
Geschäftszahl
3Ob167/75; 3Ob65/77
Entscheidungsdatum
12.07.1977
Rechtssatz
Wird behauptet, daß der Unterhaltsanspruch wegen Wegfalles der Unterhaltspflicht als solcher - nicht etwa bloß einzelner Fälligkeiten wie Zahlung usw - erloschen sei, so erfaßt eine derartige Klage einheitlich den gesamten Anspruch und damit alle Monatsfälligkeiten, unabhängig davon, ob einzelne von ihnen bei Klagseinbringung erst künftig fällig wurden und bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits fällig geworden waren. Klagsgegenstand ist dann der Unterhaltsanspruch als solcher, dessen Erlöschen aus einem einheitlichen Rechtsgrund geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an einer einheitlichen Entscheidung besteht unabhängig von zwischenzeitigen exekutiven Befriedigungen in Ansehung einzelner Monatsraten fort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000865
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00167_7500000_001