Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165).Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42). Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165).
Die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO, die von der Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel ist diese Bestimmung auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind (3 Ob 1/84).Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO, die von der Regel des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel ist diese Bestimmung auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind (3 Ob 1/84).
Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 354/87 ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hatte in jenem Verfahren nicht über einen Rekurs gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz zu entscheiden; es war vielmehr der Beschluß des Erstgerichtes durch das Rekursgericht aufgehoben worden, so daß difforme Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.