Gemäß § 1020 erster Satz ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Entlohnung entrichten. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmäßig getätigten Aufwendungen sind daher vollständig zu ersetzen (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, § 1020 ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3, § 1020 ABGB Rz 10; Strasser in Rummel3, §§ 1020 bis 1026 ABGB Rz 8, jeweils mwN). Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt (Strasser aaO). Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Rechtsanwalt; wenn infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Leistung erbracht wurde, kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten (SZ 18/59).Gemäß Paragraph 1020, erster Satz ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Entlohnung entrichten. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmäßig getätigten Aufwendungen sind daher vollständig zu ersetzen (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Paragraph 1020, ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3, Paragraph 1020, ABGB Rz 10; Strasser in Rummel3, Paragraphen 1020 bis 1026 ABGB Rz 8, jeweils mwN). Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt (Strasser aaO). Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Rechtsanwalt; wenn infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Leistung erbracht wurde, kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten (SZ 18/59).
Die Frage, ob generell bei einer Pauschalvereinbarung dann Rechnung zu legen, wenn nur ein Teil der Leistungen erbracht wurde (vgl. dazu 3 Ob 632/85), stellt sich hier nicht. Denn der Zweck der Rechnungslegung konnte ja nur die ausreichende Prüfungsmöglichkeit für den Klienten in Ansehung der von ihm geschuldeten Geldleistungen sein, ob der klagende Rechtsanwalt als Vertragsverfasser für seine Teilleistungen iS der gesetzlichen Tarifgestaltung vorgegangen ist. Im vorliegenden Fall hat nun der klagende Rechtsanwalt aus unverständlichen Gründen ungeachtet des Einwands der mangelnden Fälligkeit keine Aufgliederung seiner Leistungen vorgenommen, indes hat der rechtsfreundlich vertretene Beklagte in seiner Berufung imDie Frage, ob generell bei einer Pauschalvereinbarung dann Rechnung zu legen, wenn nur ein Teil der Leistungen erbracht wurde vergleiche dazu 3 Ob 632/85), stellt sich hier nicht. Denn der Zweck der Rechnungslegung konnte ja nur die ausreichende Prüfungsmöglichkeit für den Klienten in Ansehung der von ihm geschuldeten Geldleistungen sein, ob der klagende Rechtsanwalt als Vertragsverfasser für seine Teilleistungen iS der gesetzlichen Tarifgestaltung vorgegangen ist. Im vorliegenden Fall hat nun der klagende Rechtsanwalt aus unverständlichen Gründen ungeachtet des Einwands der mangelnden Fälligkeit keine Aufgliederung seiner Leistungen vorgenommen, indes hat der rechtsfreundlich vertretene Beklagte in seiner Berufung im
1. Rechtsgang (ON 11 AS 143) eben diese Rechnung im Detail für zwei Wohnungen angestellt und kam zu Vertragserrichtungskosten, ausgehend von den beiden Kaufpreisen, zu einem Betrag gemäß § 18 NTG von 4.722,60 EUR und für die Summe der Nebenleistungen (Erwirkung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nach TP 1 RATG, der Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach TP 1 RATG, der grundbücherlichen Durchführung nach TP 2 RATG und der Verwahrungsgebühr nach § 24 NTG) zu einem Betrag von 2.996,31 EUR und daher bei Gegenüberstellung der beiden Gesamtsummen zu einem gerechtfertigten Honoraranspruch von 61,18 % oder 3.556,90 EUR, somit zu jenem Betrag, der jetzt dem Kläger vom Erstrichter, der sich dieser Sicht der Dinge anschloss, zugesprochen wurde. Bei dieser Sachlage stellt die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, es habe keiner Rechnungslegung durch den Kläger bedurft, im Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.1. Rechtsgang (ON 11 AS 143) eben diese Rechnung im Detail für zwei Wohnungen angestellt und kam zu Vertragserrichtungskosten, ausgehend von den beiden Kaufpreisen, zu einem Betrag gemäß Paragraph 18, NTG von 4.722,60 EUR und für die Summe der Nebenleistungen (Erwirkung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nach TP 1 RATG, der Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach TP 1 RATG, der grundbücherlichen Durchführung nach TP 2 RATG und der Verwahrungsgebühr nach Paragraph 24, NTG) zu einem Betrag von 2.996,31 EUR und daher bei Gegenüberstellung der beiden Gesamtsummen zu einem gerechtfertigten Honoraranspruch von 61,18 % oder 3.556,90 EUR, somit zu jenem Betrag, der jetzt dem Kläger vom Erstrichter, der sich dieser Sicht der Dinge anschloss, zugesprochen wurde. Bei dieser Sachlage stellt die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, es habe keiner Rechnungslegung durch den Kläger bedurft, im Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.
Die Revision des Beklagten ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die Neuerung des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung einzugehen wäre, der Beklagte habe nunmehr durch Zahlung des Klagsbetrags die Klageforderung (außergerichtlich) anerkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.