Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt:
Durch Art I Z 1 KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 wurde § 21 Abs 2 ABGB novelliert. Seither lautet diese Bestimmung, die gemäß Art XVIII § 1 Abs 1 leg cit am 1. 7. 2001 in Kraft trat, folgendermaßen:Durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 wurde Paragraph 21, Absatz 2, ABGB novelliert. Seither lautet diese Bestimmung, die gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, leg cit am 1. 7. 2001 in Kraft trat, folgendermaßen:
"Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig."
Nach Art III Z 1 iVm Art XVIII § 1 Abs 1 der KindRÄG 2001 hat § 9 Abs 2 UVG seit dem 1. 7. 2001 folgenden Wortlaut:Nach Artikel römisch drei, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, der KindRÄG 2001 hat Paragraph 9, Absatz 2, UVG seit dem 1. 7. 2001 folgenden Wortlaut:
"Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des mj. Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche."
Gemäß Art XVIII § 5 KindRÄG 2001 gilt folgende Übergangsbestimmung:Gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, KindRÄG 2001 gilt folgende Übergangsbestimmung:
"(1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl Nr 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein."(1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 451 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein.
(2) Das anspruchsberechtigte Kind hat aber, abgesehen vom Verlangen auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, das Recht, die Auszahlung an sich selbst zu verlangen....
(3) Beantragt ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet, so wird mit der Rechtskraft der Bewilligung der Jugendwohlfahrtsträger für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.."
Mit der Entscheidung 7 Ob 269/01m vom 13. 3. 2002 bestätigte der Oberste Gerichtshof eine zweitinstanzliche Entscheidung, mit der ein Rekurs des mittlerweile volljährig gewordenen Pflegebefohlenen gegen die Abweisung des vom Jugendwohlfahrtsträger für ihn gestellten Unterhaltsvorschussantrags wegen des Mangels der eigenständigen Rechtsmittellegitimation des Pflegebefohlenen zurückgewiesen wurde, mit folgender wesentlicher Begründung: Die Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 KindRÄG 2001 hält die für die Vollziehung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendige Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht, stellt aber gleichzeitig die volle Verfügungsbefugnis des volljährig Gewordenen über die ihm zustehenden Vorschussleistungen sicher. Der Wille des Gesetzgebers ist es also, dem nunmehr nach der Novelle (§ 21 Abs 2 ABGB) Volljährigen noch wie bisher den Genuss des Unterhaltsvorschusses zu verschaffen, aber auch zur Sicherung der Interessen des Bundes die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht zu erhalten. Insofern bedarf der ansonsten voll geschäftsfähige Volljährige im Fall der Gewährung von Unterhaltsvorschuss der gesetzlich angeordneten Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Im Hinblick auf den ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers ist der nunmehr Volljährige nach Maßgabe des § 9 Abs 2 UVG im Verfahren zur (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht selbst rekurslegitimiert.Mit der Entscheidung 7 Ob 269/01m vom 13. 3. 2002 bestätigte der Oberste Gerichtshof eine zweitinstanzliche Entscheidung, mit der ein Rekurs des mittlerweile volljährig gewordenen Pflegebefohlenen gegen die Abweisung des vom Jugendwohlfahrtsträger für ihn gestellten Unterhaltsvorschussantrags wegen des Mangels der eigenständigen Rechtsmittellegitimation des Pflegebefohlenen zurückgewiesen wurde, mit folgender wesentlicher Begründung: Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, KindRÄG 2001 hält die für die Vollziehung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendige Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht, stellt aber gleichzeitig die volle Verfügungsbefugnis des volljährig Gewordenen über die ihm zustehenden Vorschussleistungen sicher. Der Wille des Gesetzgebers ist es also, dem nunmehr nach der Novelle (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) Volljährigen noch wie bisher den Genuss des Unterhaltsvorschusses zu verschaffen, aber auch zur Sicherung der Interessen des Bundes die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht zu erhalten. Insofern bedarf der ansonsten voll geschäftsfähige Volljährige im Fall der Gewährung von Unterhaltsvorschuss der gesetzlich angeordneten Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Im Hinblick auf den ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers ist der nunmehr Volljährige nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, UVG im Verfahren zur (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht selbst rekurslegitimiert.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht dieser Entscheidung. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, die während der Minderjährigkeit der Pflegebefohlenen wohl unstrittig ist, von Gesetzes wegen - jedenfalls in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschusses - auch über deren Volljährigkeit bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres aufrecht bleibt und die Zurückweisung des Rekurses durch die Vorinstanz verfehlt war. So wie nach stRsp ein vor der Volljährigkeit eines Pflegebefohlenen gestellter Unterhaltsfestsetzungsantrag auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist (für viele: EFSlg 44.367; 82.558; 91.373), ist auch im vorliegenden vergleichbaren Fall der Unterhaltsvorschussantrag nach der dargelegten Rechtslage weiterhin im außerstreitigen Verfahren und unter Beibehaltung der gesetzlichen Vertretung der Pflegebefohlenen durch den Jugendwohlfahrtsträger zu behandeln. Der vom Rekursgericht für seine Rechtsauffassung herangezogene Fall iSd Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 3, dass ein Volljähriger den Unterhaltsvorschussantrag stellt, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor.Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht dieser Entscheidung. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, die während der Minderjährigkeit der Pflegebefohlenen wohl unstrittig ist, von Gesetzes wegen - jedenfalls in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschusses - auch über deren Volljährigkeit bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres aufrecht bleibt und die Zurückweisung des Rekurses durch die Vorinstanz verfehlt war. So wie nach stRsp ein vor der Volljährigkeit eines Pflegebefohlenen gestellter Unterhaltsfestsetzungsantrag auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist (für viele: EFSlg 44.367; 82.558; 91.373), ist auch im vorliegenden vergleichbaren Fall der Unterhaltsvorschussantrag nach der dargelegten Rechtslage weiterhin im außerstreitigen Verfahren und unter Beibehaltung der gesetzlichen Vertretung der Pflegebefohlenen durch den Jugendwohlfahrtsträger zu behandeln. Der vom Rekursgericht für seine Rechtsauffassung herangezogene Fall iSd Übergangsbestimmung des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, Absatz 3,, dass ein Volljähriger den Unterhaltsvorschussantrag stellt, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor.
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.