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Rechtssatz RS0116206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116206

Geschäftszahl

7Ob269/01m; 3Ob169/02b

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Norm

KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Zweck des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG 2001 ist es, dem nunmehr Volljährigen noch wie bisher den Genuss des Unterhaltsvorschusses zu verschaffen, aber auch zur Sicherung der Interessen des Bundes, die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, solange Unterhaltsvorschuss gewährt wird, aufrecht zu erhalten. Insofern bedarf der ansonsten voll geschäftsfähige Volljährige im Falle der Gewährung von Unterhaltsvorschuss der gesetzlich angeordneten Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Im Hinblick auf den ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers ist der nunmehr Volljährige nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, UVG im Verfahren zur (Weitergewährung) Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht selbst rekurslegitimiert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 269/01m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 269/01m
  • 3 Ob 169/02b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 3 Ob 169/02b
    Beisatz: Ein bei Vollendung des 18. Lebensjahres (nunmehr Eintritt der Volljährigkeit) des Pflegebefohlenen unerledigten Unterhaltsvorschussantrag ist weiterhin im außerstreitigen Verfahren und unter Beibehaltung der gesetzlichen Vertretung der Pflegebefohlenen durch den Jugendwohlfahrtsträger zu behandeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116206

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0070OB00269_01M0000_001