Entscheidung 3 Ob 169/09p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Artur D*****, vertreten durch Dr. Robert Briem Rechtsanwalt-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1. A***** Privatstiftung, ***** vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Ing. Michael D*****, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung, in eventu Abgabe einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Mai 2009, GZ 4 R 9/09v-22, womit über die Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Oktober 2008, GZ 9 Cg 117/07a-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Fall ist durch eine so außergewöhnliche Sachverhaltskonstellation gekennzeichnet, dass schon diese eine über den Einzelfall hinaus bedeutende Entscheidung nicht zulässt. Diese Beurteilung beruht vor allem darauf, dass der Beirat, bei dem die Wahl des Vorsitzenden strittig ist, vorerst nur in einer Stiftungszusatzerklärung geregelt war und diese Wahl schon erfolgte, ehe aufgrund des Urteils der Obersten Gerichtshofs zu AZ 6 Ob 166/05p die entsprechenden Regelungen in die Stiftungsurkunde übernommen wurde. Die Beurteilung, die Wahl sei auch für den nunmehr in den Rang eines Stiftungsorgans nach § 14 Abs 2 PSG aufgerückten Beirats, wirksam, ist zumindest gut vertretbar.Der vorliegende Fall ist durch eine so außergewöhnliche Sachverhaltskonstellation gekennzeichnet, dass schon diese eine über den Einzelfall hinaus bedeutende Entscheidung nicht zulässt. Diese Beurteilung beruht vor allem darauf, dass der Beirat, bei dem die Wahl des Vorsitzenden strittig ist, vorerst nur in einer Stiftungszusatzerklärung geregelt war und diese Wahl schon erfolgte, ehe aufgrund des Urteils der Obersten Gerichtshofs zu AZ 6 Ob 166/05p die entsprechenden Regelungen in die Stiftungsurkunde übernommen wurde. Die Beurteilung, die Wahl sei auch für den nunmehr in den Rang eines Stiftungsorgans nach Paragraph 14, Absatz 2, PSG aufgerückten Beirats, wirksam, ist zumindest gut vertretbar.
Das PSG enthält - abgesehen von dem hier bei einem nur zweigliedrigen Organ nicht anwendbaren § 28 - keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane. Die Regelung bleibt daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen (und erfolgt etwa in der Stiftungserklärung: § 9 Abs 2 Z 13 PSG). Demnach ist es im Einzelfall zu beurteilen, welche Folgen die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat. Das PSG enthält auch darüber nichts. Nichts anderes gilt für die zeitliche Dauer einer Organstellung. Demnach bestehen wiederum keine Bedenken gegen die Auffassung der zweiten Instanz, die mangelnde Unterschrift des Klägers unter dem Protokoll mache seine Wahl zum Vorsitzenden des Beirats nicht unwirksam und es sei die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats und seines Stellvertreters auf unbestimmte Zeit zulässig.Das PSG enthält - abgesehen von dem hier bei einem nur zweigliedrigen Organ nicht anwendbaren Paragraph 28, - keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane. Die Regelung bleibt daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen (und erfolgt etwa in der Stiftungserklärung: Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 13, PSG). Demnach ist es im Einzelfall zu beurteilen, welche Folgen die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat. Das PSG enthält auch darüber nichts. Nichts anderes gilt für die zeitliche Dauer einer Organstellung. Demnach bestehen wiederum keine Bedenken gegen die Auffassung der zweiten Instanz, die mangelnde Unterschrift des Klägers unter dem Protokoll mache seine Wahl zum Vorsitzenden des Beirats nicht unwirksam und es sei die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats und seines Stellvertreters auf unbestimmte Zeit zulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00169.09P.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJT_20091214_OGH0002_0030OB00169_09P0000_000