Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Im Gesellschaftsrecht ist das Bestehen einer gesellschaftlichen Treuepflicht mittlerweile anerkannt (vgl Reich/Rohrwig, GmbH-Recht1 358 ff; Thöni, Rechtsfolgen fehlerhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse 180 f). Demgegenüber wird die Frage, inwieweit zwischen mehreren Mitstiftern Treuepflichten bestehen, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.Im Gesellschaftsrecht ist das Bestehen einer gesellschaftlichen Treuepflicht mittlerweile anerkannt vergleiche Reich/Rohrwig, GmbH-Recht1 358 ff; Thöni, Rechtsfolgen fehlerhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse 180 f). Demgegenüber wird die Frage, inwieweit zwischen mehreren Mitstiftern Treuepflichten bestehen, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher in zwei Entscheidungen eine Treupflicht mehrerer Mitstifter bejaht. In der Entscheidung 6 Ob 332/98m (= RdW 1999, 409 = RZ 1999/69 = wbl 1999/227) wurde im Zusammenhang mit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigungspflicht der Beteiligung eines Minderjährigen als Stifter einer Privatstiftung ausgesprochen, dass sich aus § 33 PSG eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben könnte, was als Belastung iSd § 154 Abs 3 ABGB aufgefasst werden könne. In der bereits zitierten, gleichfalls die A***** Privatstiftung betreffenden Entscheidung 6 Ob 305/01y (= ecolex 2002/318 = JBl 2002, 723 = RdW 2002/286 = wbl 2002/186) hat der Oberste Gerichtshof aus der Treuepflicht des Mitstifters eine im streitigen Verfahren durchzusetzende Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Abberufung eines Stiftungsvorstandes, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, abgeleitet.Der Oberste Gerichtshof hat bisher in zwei Entscheidungen eine Treupflicht mehrerer Mitstifter bejaht. In der Entscheidung 6 Ob 332/98m (= RdW 1999, 409 = RZ 1999/69 = wbl 1999/227) wurde im Zusammenhang mit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigungspflicht der Beteiligung eines Minderjährigen als Stifter einer Privatstiftung ausgesprochen, dass sich aus Paragraph 33, PSG eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben könnte, was als Belastung iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB aufgefasst werden könne. In der bereits zitierten, gleichfalls die A***** Privatstiftung betreffenden Entscheidung 6 Ob 305/01y (= ecolex 2002/318 = JBl 2002, 723 = RdW 2002/286 = wbl 2002/186) hat der Oberste Gerichtshof aus der Treuepflicht des Mitstifters eine im streitigen Verfahren durchzusetzende Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Abberufung eines Stiftungsvorstandes, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, abgeleitet.
Ein Teil des Schrifttums lehnt demgegenüber eine allgemeine Treuepflicht mehrerer Mitstifter nach Entstehung der Privatstiftung ab (vgl N. Arnold, RdW 2003, 178 f; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 105 [121]).Ein Teil des Schrifttums lehnt demgegenüber eine allgemeine Treuepflicht mehrerer Mitstifter nach Entstehung der Privatstiftung ab vergleiche N. Arnold, RdW 2003, 178 f; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 105 [121]).
Berger (in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 33 Rz 26) behandelt die Treuebindung zwischen mehreren Stiftern nur im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Stimmrechts, wenn die Stiftungsurkunde vom Einstimmigkeitsprinzip des § 3 Abs 2 PSG abgeht. Zumindest für diese Konstellation anerkennt er das Bestehen einer allgemeinen Treubindung, deren Grundlage das gemeinsame Stifterverhältnis bilde. Da es sich hierbei regelmäßig um keine Zufallsgemeinschaft handle, sei das Vorliegen dieser Treubindung auch ohne besondere, darauf gerichtete Anhaltspunkte in der Stiftungserklärung anzunehmen.Berger (in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 33, Rz 26) behandelt die Treuebindung zwischen mehreren Stiftern nur im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Stimmrechts, wenn die Stiftungsurkunde vom Einstimmigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz 2, PSG abgeht. Zumindest für diese Konstellation anerkennt er das Bestehen einer allgemeinen Treubindung, deren Grundlage das gemeinsame Stifterverhältnis bilde. Da es sich hierbei regelmäßig um keine Zufallsgemeinschaft handle, sei das Vorliegen dieser Treubindung auch ohne besondere, darauf gerichtete Anhaltspunkte in der Stiftungserklärung anzunehmen.
N. Arnold (PSG § 14 Rz 23 ff) erörtert ausführlich den Fall, dass eine Regelung unzulässiger Weise in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen wurde. Diesfalls könne bei Stiftermehrheit die Auslegung der Stiftungserklärung zu dem Ergebnis führen, dass die Stifter wechselseitig dazu verpflichtet seien (und auch klagsweise dazu angehalten werden könnten), den (unwirksamen) Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde durch Aufnahme in die Stiftungsurkunde Wirksamkeit zu verschaffen (N. Arnold, PSG § 14 Rz 24). Auch in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung der Gleichbehandlungspflicht, anerkennt N. Arnold (aaO § 33 Rz 49) eine Treuebindung zwischen mehreren Stiftern.N. Arnold (PSG Paragraph 14, Rz 23 ff) erörtert ausführlich den Fall, dass eine Regelung unzulässiger Weise in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen wurde. Diesfalls könne bei Stiftermehrheit die Auslegung der Stiftungserklärung zu dem Ergebnis führen, dass die Stifter wechselseitig dazu verpflichtet seien (und auch klagsweise dazu angehalten werden könnten), den (unwirksamen) Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde durch Aufnahme in die Stiftungsurkunde Wirksamkeit zu verschaffen (N. Arnold, PSG Paragraph 14, Rz 24). Auch in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung der Gleichbehandlungspflicht, anerkennt N. Arnold (aaO Paragraph 33, Rz 49) eine Treuebindung zwischen mehreren Stiftern.
Nach der eingehenden Untersuchung von Enzinger (Treupflicht bei Gemeinschaftsverhältnissen außerhalb von Gesellschaften, JBl 2003, 679 [685]) ist eine Treuepflicht zwischen mehreren Stiftern anzuerkennen. Das Rechtsverhältnis zwischen mehreren Mitstiftern sei weder reine Zufallsgemeinschaft, denn ihr Rechtsverhältnis werde durch Rechtsgeschäft begründet, noch Gesellschaft, denn eine Ausrichtung auf einen gemeinschaftlichen Erwerb liege nicht vor. Anknüpfungspunkt für die rechtliche Einordnung könne nur das Stiftungsgeschäft als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sein. Diese führe zwar nicht zu einem gegenseitigen Vertrag, bewirke aber, wenn zwei oder mehrere Personen eine notwendigerweise einheitliche Erklärung abgeben müssen, eine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Rechtes, Stifter zu sein, das heißt hinsichtlich der dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte. Dogmatische Grundlage sei das von jedem Mitstifter gegenüber den anderen in Anspruch genommene Vertrauen, wonach dieser seine Rechte pflichtgemäß und nicht nach Beliebigkeit wahrnehmen werde. Hieraus folge zunächst ganz allgemein, dass sich die rechtlichen Bindung der Mitstifter untereinander nicht nur nach §§ 825 ff ABGB richte, sondern auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Rechtsgeschäftes zu beurteilen sein.Nach der eingehenden Untersuchung von Enzinger (Treupflicht bei Gemeinschaftsverhältnissen außerhalb von Gesellschaften, JBl 2003, 679 [685]) ist eine Treuepflicht zwischen mehreren Stiftern anzuerkennen. Das Rechtsverhältnis zwischen mehreren Mitstiftern sei weder reine Zufallsgemeinschaft, denn ihr Rechtsverhältnis werde durch Rechtsgeschäft begründet, noch Gesellschaft, denn eine Ausrichtung auf einen gemeinschaftlichen Erwerb liege nicht vor. Anknüpfungspunkt für die rechtliche Einordnung könne nur das Stiftungsgeschäft als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sein. Diese führe zwar nicht zu einem gegenseitigen Vertrag, bewirke aber, wenn zwei oder mehrere Personen eine notwendigerweise einheitliche Erklärung abgeben müssen, eine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Rechtes, Stifter zu sein, das heißt hinsichtlich der dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte. Dogmatische Grundlage sei das von jedem Mitstifter gegenüber den anderen in Anspruch genommene Vertrauen, wonach dieser seine Rechte pflichtgemäß und nicht nach Beliebigkeit wahrnehmen werde. Hieraus folge zunächst ganz allgemein, dass sich die rechtlichen Bindung der Mitstifter untereinander nicht nur nach Paragraphen 825, ff ABGB richte, sondern auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Rechtsgeschäftes zu beurteilen sein.
Da § 3 Abs 2 PSG die gemeinsame Ausübung der Rechte mehrerer Mitstifter vorsehe, könne sich die gegenseitige Treuepflicht zu einer Zustimmungspflicht verdichten. Die Voraussetzungen richteten sich allerdings nach anderen Kriterien als im Recht der Personengesellschaften. Anders als bei Personengesellschaften, die auf gemeinschaftlichen Erwerb gerichtet seien, den zu fördern jeder Gesellschafter verpflichtet sei, stehe bei Mitstiftern der Grundsatz im Vordergrund, dass kein Mitstifter durch Ausübung seiner Rechte oder durch Untätigkeit den Stiftungszweck gefährden oder eine Schädigung der Rechte eines Mitstifters herbeiführen dürfe. § 3 Abs 2 PSG solle sicherstellen, dass innerhalb der Stiftergemeinschaft jedem einzelnen Stifter Schutz gegen einen Ressourceneinsatz gewährt werde, der den Interessen auch nur eines Stifters entgegenlaufe, nicht aber die Möglichkeit zur Schädigung der Interessen des Mitstifters eröffnen. Die zwischen den Mitstiftern bestehende Treuepflicht wirke daher in zwei verschiedenen Richtungen: Einerseits sei aus ihr ableitbar, dass ein Mitstifter zur Mitwirkung an Gestaltungshandlungen verpflichtet sei, die beide Stifter gemeinschaftlich ausbedungen haben, etwa bei Abberufung und Bestellung von Stiftungsorganen. Andererseits verleihe sie Abwehransprüche wegen missbräuchlicher Ausübung, namentlich Schadenersatzansprüche.Da Paragraph 3, Absatz 2, PSG die gemeinsame Ausübung der Rechte mehrerer Mitstifter vorsehe, könne sich die gegenseitige Treuepflicht zu einer Zustimmungspflicht verdichten. Die Voraussetzungen richteten sich allerdings nach anderen Kriterien als im Recht der Personengesellschaften. Anders als bei Personengesellschaften, die auf gemeinschaftlichen Erwerb gerichtet seien, den zu fördern jeder Gesellschafter verpflichtet sei, stehe bei Mitstiftern der Grundsatz im Vordergrund, dass kein Mitstifter durch Ausübung seiner Rechte oder durch Untätigkeit den Stiftungszweck gefährden oder eine Schädigung der Rechte eines Mitstifters herbeiführen dürfe. Paragraph 3, Absatz 2, PSG solle sicherstellen, dass innerhalb der Stiftergemeinschaft jedem einzelnen Stifter Schutz gegen einen Ressourceneinsatz gewährt werde, der den Interessen auch nur eines Stifters entgegenlaufe, nicht aber die Möglichkeit zur Schädigung der Interessen des Mitstifters eröffnen. Die zwischen den Mitstiftern bestehende Treuepflicht wirke daher in zwei verschiedenen Richtungen: Einerseits sei aus ihr ableitbar, dass ein Mitstifter zur Mitwirkung an Gestaltungshandlungen verpflichtet sei, die beide Stifter gemeinschaftlich ausbedungen haben, etwa bei Abberufung und Bestellung von Stiftungsorganen. Andererseits verleihe sie Abwehransprüche wegen missbräuchlicher Ausübung, namentlich Schadenersatzansprüche.
Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Wenngleich die Stiftung durch mehrere Stifter kein Vertrag zwischen den Stiftern, sondern ein - wenn auch von mehreren Personen vorgenommenes - einseitiges Rechtsgeschäft ist, löst dieses gemeinsame Zusammenwirken zum Erreichen eines bestimmten (Stiftungs-)Zwecks doch gegenseitige Rücksichts- und Treuepflichten aus. Mehrere Mitstifter trifft daher grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. Haben sich die Stifter nicht die Änderung der Stiftungserklärung und auch keine Kontrollrechte vorbehalten, besteht für die Annahme einer wechselseitigen Treuepflicht kein Raum. Insofern trifft die Aussage von Diregger/Winner (Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 105 [121]), das gemeinsame dauerhafte Zusammenwirken der Stifter zum Erreichen des Stiftungszwecks sei nicht wesenstypisch, zu.Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Wenngleich die Stiftung durch mehrere Stifter kein Vertrag zwischen den Stiftern, sondern ein - wenn auch von mehreren Personen vorgenommenes - einseitiges Rechtsgeschäft ist, löst dieses gemeinsame Zusammenwirken zum Erreichen eines bestimmten (Stiftungs-)Zwecks doch gegenseitige Rücksichts- und Treuepflichten aus. Mehrere Mitstifter trifft daher grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. Haben sich die Stifter nicht die Änderung der Stiftungserklärung und auch keine Kontrollrechte vorbehalten, besteht für die Annahme einer wechselseitigen Treuepflicht kein Raum. Insofern trifft die Aussage von Diregger/Winner (Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 105 [121]), das gemeinsame dauerhafte Zusammenwirken der Stifter zum Erreichen des Stiftungszwecks sei nicht wesenstypisch, zu.
Anderes gilt jedoch, wenn sich die Mitstifter - wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung, sondern auch umfangreiche weitere Rechte wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Aufsichtsrates und den Stiftungsprüfer sowie die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten haben. Diesfalls weist die Interessenlage Berührungspunkte zu derjenigen bei Gesellschaften aus, sodass sich die zur wechselseitigen Treuepflicht im Gesellschaftsrecht entwickelten Überlegungen insoweit auch auf die Privatstiftung übertragen lassen. Das in § 3 Abs 2 PSG verankerte Einstimmigkeitsprinzip gilt demgegenüber nur im Außenverhältnis; für die Frage, inwieweit sich im Innenverhältnis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer allenfalls auch erst im Auslegungswege zu ermittelnden Treuepflicht Zustimmungspflichten ergeben, ist daraus nichts abzuleiten.Anderes gilt jedoch, wenn sich die Mitstifter - wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung, sondern auch umfangreiche weitere Rechte wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Aufsichtsrates und den Stiftungsprüfer sowie die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten haben. Diesfalls weist die Interessenlage Berührungspunkte zu derjenigen bei Gesellschaften aus, sodass sich die zur wechselseitigen Treuepflicht im Gesellschaftsrecht entwickelten Überlegungen insoweit auch auf die Privatstiftung übertragen lassen. Das in Paragraph 3, Absatz 2, PSG verankerte Einstimmigkeitsprinzip gilt demgegenüber nur im Außenverhältnis; für die Frage, inwieweit sich im Innenverhältnis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer allenfalls auch erst im Auslegungswege zu ermittelnden Treuepflicht Zustimmungspflichten ergeben, ist daraus nichts abzuleiten.
Wenngleich die Regelung des Beirats bloß in der Stiftungszusatzurkunde nicht unzulässig war, wurde doch dadurch der von den Parteien damit verfolgte Zweck nicht erreicht. Damit lassen sich die Ausführungen von N. Arnold (PSG § 14 Rz 24), der bei unzulässiger Aufnahme von Bestimmungen in die Stiftungszusatzurkunde eine durchsetzbare Verpflichtung zur Zustimmung zu deren Aufnahme in die Stiftungserklärung bejaht, auch auf die vorliegende Konstellation übertragen. Mit seiner Klage strebt der Kläger somit nur die formgerechte Umsetzung der seinerzeitigen übereinstimmenden Parteienabsicht an. Im Sinne der zwischen den Mitstiftern bestehenden Treuepflicht durfte der Beklagte seine Zustimmung zur vom Kläger begehrten Aufnahme der Regelungen über den Beirat in die Stiftungsurkunde, die zur Erlangung von dessen Organqualität iSd § 27 PSG erforderlich war, nicht ohne triftigen Grund verweigern. Dass die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich erfolgt, ist demgegenüber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht erforderlich.Wenngleich die Regelung des Beirats bloß in der Stiftungszusatzurkunde nicht unzulässig war, wurde doch dadurch der von den Parteien damit verfolgte Zweck nicht erreicht. Damit lassen sich die Ausführungen von N. Arnold (PSG Paragraph 14, Rz 24), der bei unzulässiger Aufnahme von Bestimmungen in die Stiftungszusatzurkunde eine durchsetzbare Verpflichtung zur Zustimmung zu deren Aufnahme in die Stiftungserklärung bejaht, auch auf die vorliegende Konstellation übertragen. Mit seiner Klage strebt der Kläger somit nur die formgerechte Umsetzung der seinerzeitigen übereinstimmenden Parteienabsicht an. Im Sinne der zwischen den Mitstiftern bestehenden Treuepflicht durfte der Beklagte seine Zustimmung zur vom Kläger begehrten Aufnahme der Regelungen über den Beirat in die Stiftungsurkunde, die zur Erlangung von dessen Organqualität iSd Paragraph 27, PSG erforderlich war, nicht ohne triftigen Grund verweigern. Dass die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich erfolgt, ist demgegenüber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht erforderlich.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes, wonach die die innere Organisationsform bzw die kooperativen, die Zukunft der Privatstiftung bestimmenden Regelungen objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang, nicht aber unter Erforschung der subjektiven Parteienabsicht auszulegen seien (6 Ob 106/03m = EvBl 2004/59 = GesRZ 2004, 210 = GeS 2003, 483 = RdW 2004/65; vgl auch 1 Ob 61/97w = SZ 70/242), geht ins Leere, geht es im vorliegenden Fall doch nicht um die Auslegung der Stiftungsurkunde als solche im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um im Innenverhältnis zwischen den Stiftern bestehende Treuepflichten, aufgrund derer diese im Einzelfall auch zur Zustimmung zu einer Änderung der Stiftungsurkunde verpflichtet sein können.Der Hinweis des Berufungsgerichtes, wonach die die innere Organisationsform bzw die kooperativen, die Zukunft der Privatstiftung bestimmenden Regelungen objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang, nicht aber unter Erforschung der subjektiven Parteienabsicht auszulegen seien (6 Ob 106/03m = EvBl 2004/59 = GesRZ 2004, 210 = GeS 2003, 483 = RdW 2004/65; vergleiche auch 1 Ob 61/97w = SZ 70/242), geht ins Leere, geht es im vorliegenden Fall doch nicht um die Auslegung der Stiftungsurkunde als solche im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um im Innenverhältnis zwischen den Stiftern bestehende Treuepflichten, aufgrund derer diese im Einzelfall auch zur Zustimmung zu einer Änderung der Stiftungsurkunde verpflichtet sein können.
§ 33 Abs 2 PSG stellt auch keine lex specialis dar, die der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs entgegenstünde. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand stellt einerseits eine bloß subsidiäre Möglichkeit dar, weil sie nur bei Wegfall eines Stifters, Fehlen der Einigkeit mehrerer Stifter oder Fehlen eines Änderungsvorbehaltes vorgesehen ist. Andererseits unterliegt dieses Abänderungsrecht des Vorstands engen Grenzen, setzt es doch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse voraus (N. Arnold, PSG § 33 Rz 58). Dem Stiftungsvorstand kommt daher das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung grundsätzlich nur dann zu, wenn keine Möglichkeit der Änderung durch die Stifter besteht (ErlRV zu § 33 Abs 2 PSG). Ziel dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung aufrecht zu erhalten (N. Arnold, PSG § 33 Rz 55; Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Hellbich, Handbuch 274; Diregger/Wimmer in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 125). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dem Vorstand ein subsidiäres Recht auf Abänderung der Stiftungserklärung einräumt, kann aber keineswegs geschlossen werden, dass im Stiftungsrecht generell für Zustimmungs- und Treuepflichten zwischen mehreren Mitstiftern kein Raum bestünde.Paragraph 33, Absatz 2, PSG stellt auch keine lex specialis dar, die der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs entgegenstünde. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand stellt einerseits eine bloß subsidiäre Möglichkeit dar, weil sie nur bei Wegfall eines Stifters, Fehlen der Einigkeit mehrerer Stifter oder Fehlen eines Änderungsvorbehaltes vorgesehen ist. Andererseits unterliegt dieses Abänderungsrecht des Vorstands engen Grenzen, setzt es doch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse voraus (N. Arnold, PSG Paragraph 33, Rz 58). Dem Stiftungsvorstand kommt daher das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung grundsätzlich nur dann zu, wenn keine Möglichkeit der Änderung durch die Stifter besteht (ErlRV zu Paragraph 33, Absatz 2, PSG). Ziel dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung aufrecht zu erhalten (N. Arnold, PSG Paragraph 33, Rz 55; Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Hellbich, Handbuch 274; Diregger/Wimmer in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 125). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dem Vorstand ein subsidiäres Recht auf Abänderung der Stiftungserklärung einräumt, kann aber keineswegs geschlossen werden, dass im Stiftungsrecht generell für Zustimmungs- und Treuepflichten zwischen mehreren Mitstiftern kein Raum bestünde.
Auch die Formvorschrift des § 39 Abs 1 PSG steht dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen. Zunächst betrifft diese Bestimmung nur die Stiftungserklärung selbst, nicht aber die Bestellung des Beirates. Insofern besteht eine gewisse Parallele zum fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines derartigen Organs durch schlichten Gesellschafterbeschluss vorsehen kann (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 4/45). Vor allem aber bezieht sich § 39 Abs 1 PSG nur auf die Form des Verfügungsgeschäfts, sagt aber über eine im Innenverhältnis bestehende Zustimmungspflicht oder die Form des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nichts aus (vgl zum vergleichbaren Fall des § 76 Abs 2 GmbHG 6 Ob 18/00s). Im Übrigen steht bei der Formvorschrift des § 39 Abs 1 PSG die Beweisfunktion im Vordergrund (vgl Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 39 Rz 2); dem - damit auch bezweckten - Schutz vor Übereilung kommt im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nur um die Übertragung von bereits in der Stiftungszusatzurkunde verankerten Bestimmungen über den Beirat in die Stiftungsurkunde geht, nur untergeordnete Bedeutung zu. Dass ein Gerichtsurteil einen Notariatsakt ersetzen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (so zur Übertragung von GmbH-Anteilen 10 Ob 40/99a = ecolex 2000/151; RdW 2000/62; 6 Ob 18/00s = RdW 2000/502 = wbl 2002/27; ebenso für einen gerichtlichen Vergleich 8 Ob 521/94 = SZ 67/83; RIS-Justiz RS0060250).Auch die Formvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, PSG steht dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen. Zunächst betrifft diese Bestimmung nur die Stiftungserklärung selbst, nicht aber die Bestellung des Beirates. Insofern besteht eine gewisse Parallele zum fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines derartigen Organs durch schlichten Gesellschafterbeschluss vorsehen kann vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 4/45). Vor allem aber bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, PSG nur auf die Form des Verfügungsgeschäfts, sagt aber über eine im Innenverhältnis bestehende Zustimmungspflicht oder die Form des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nichts aus vergleiche zum vergleichbaren Fall des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG 6 Ob 18/00s). Im Übrigen steht bei der Formvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, PSG die Beweisfunktion im Vordergrund vergleiche Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 39, Rz 2); dem - damit auch bezweckten - Schutz vor Übereilung kommt im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nur um die Übertragung von bereits in der Stiftungszusatzurkunde verankerten Bestimmungen über den Beirat in die Stiftungsurkunde geht, nur untergeordnete Bedeutung zu. Dass ein Gerichtsurteil einen Notariatsakt ersetzen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (so zur Übertragung von GmbH-Anteilen 10 Ob 40/99a = ecolex 2000/151; RdW 2000/62; 6 Ob 18/00s = RdW 2000/502 = wbl 2002/27; ebenso für einen gerichtlichen Vergleich 8 Ob 521/94 = SZ 67/83; RIS-Justiz RS0060250).
Dass - wie die beklagte Partei behauptet - der Kläger die Stiftungserklärung weiter als nicht seinem Willen entsprechend in Frage stelle, berechtigt den Beklagten noch nicht zur Verweigerung seiner Zustimmung zur Verankerung des Beirats in der Stiftungsurkunde. Mit der Klage verfolgt der Kläger vielmehr ausschließlich die formale Umsetzung der zwischen den Parteien erzielten Übereinkunft über die Bestellung eines Beirates. Die Verweigerung der Mitwirkung durch den Beklagten als Reaktion auf das seiner Ansicht nach gegen die Interessen der Stiftung verstoßende Verhalten des Klägers stellt schon mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen dieser Kontroverse und dem allein klagsgegenständlichen Anspruch auf Zustimmung zur Verankerung des Beirates in der Stiftungsurkunde keine geeignete Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar. Insoweit fehlt es am Vorliegen eines synallagmatischen Austauschverhältnisses, sodass der Beklagte auch aus § 1052 ABGB kein Recht auf Verweigerung der Erteilung seiner Zustimmung ableiten kann. Im Übrigen hat der Beklagte das angeblich fortgesetzt gegen die Interessen der Stiftung verstoßende Verhalten des Klägers nur durch Verweis auf den von diesem gestellten Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu konkretisieren vermocht. Inwieweit dieser Antrag die Verweigerung der Zustimmung zur institutionellen Absicherung des von den Streitteilen seinerzeit vereinbarten Beirates rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte den Standpunkt vertritt, die Absicht der Stifter, mit dem Beirat ein Gremium zu schaffen, dessen Beschlüsse vom Stiftungsvorstand zu beachten sind, sei ohnedies mit der vorliegenden Konstruktion verwirklicht, stehen dem die Feststellungen des Erstgerichtes über die von beiden Parteien bezweckte „möglichst starke" Stellung des Beirates entgegen.Dass - wie die beklagte Partei behauptet - der Kläger die Stiftungserklärung weiter als nicht seinem Willen entsprechend in Frage stelle, berechtigt den Beklagten noch nicht zur Verweigerung seiner Zustimmung zur Verankerung des Beirats in der Stiftungsurkunde. Mit der Klage verfolgt der Kläger vielmehr ausschließlich die formale Umsetzung der zwischen den Parteien erzielten Übereinkunft über die Bestellung eines Beirates. Die Verweigerung der Mitwirkung durch den Beklagten als Reaktion auf das seiner Ansicht nach gegen die Interessen der Stiftung verstoßende Verhalten des Klägers stellt schon mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen dieser Kontroverse und dem allein klagsgegenständlichen Anspruch auf Zustimmung zur Verankerung des Beirates in der Stiftungsurkunde keine geeignete Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar. Insoweit fehlt es am Vorliegen eines synallagmatischen Austauschverhältnisses, sodass der Beklagte auch aus Paragraph 1052, ABGB kein Recht auf Verweigerung der Erteilung seiner Zustimmung ableiten kann. Im Übrigen hat der Beklagte das angeblich fortgesetzt gegen die Interessen der Stiftung verstoßende Verhalten des Klägers nur durch Verweis auf den von diesem gestellten Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu konkretisieren vermocht. Inwieweit dieser Antrag die Verweigerung der Zustimmung zur institutionellen Absicherung des von den Streitteilen seinerzeit vereinbarten Beirates rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte den Standpunkt vertritt, die Absicht der Stifter, mit dem Beirat ein Gremium zu schaffen, dessen Beschlüsse vom Stiftungsvorstand zu beachten sind, sei ohnedies mit der vorliegenden Konstruktion verwirklicht, stehen dem die Feststellungen des Erstgerichtes über die von beiden Parteien bezweckte „möglichst starke" Stellung des Beirates entgegen.
In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.