Rechtssatz RS0120586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120586
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 166/05p
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 166/05p
Veröff: SZ 2006/34
- 6 Ob 122/16h
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
Vgl; Beisatz: Zwar wurde in der Entscheidung 6 Ob 166/05p auch ausgesprochen, es bestehe für die Annahme einer wechselseitigen Treuepflicht kein Raum, wenn sich die Stifter nicht die Änderung der Stiftungserklärung und auch keine Kontrollrechte vorbehalten haben, allerdings bezog sich diese Aussage auf die Grundlage jenes Verfahrens‑ Mitwirkungsverpflichtung ‑, könnte doch ohne Änderungsrecht eine Mitwirkung eines weiteren Stifters gar nicht stattfinden. (T1)
Beisatz: Daneben besteht eine Treuepflicht auch in Form einer Beschränkung bei der Ausübung vorbehaltener Änderungsrechte, das heißt als Ausübungsschranke bei einseitigen Änderungsrechten. Bei der konkreten Ausgestaltung der Ausübungsschranke, deren (allfällige) Verletzung zu Abwehransprüchen wegen missbräuchlicher Ausübung führt, ist auch auf das in § 1295 Abs 2 ABGB zum Ausdruck kommende Verbot des Rechtsmissbrauchs Bedacht zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 2017/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120586
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20060309_OGH0002_0060OB00166_05P0000_001