Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
A. Sachverhalt
[1] Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 UWG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts. [1] Die Klägerin ist eine gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG und Paragraph 14, UWG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts.
[2] Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen und das größte Mobilfunkunternehmen Österreichs. Sie verwendet folgende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen:
Klausel 1A
„Für unsere Leistungen verrechnen wir entsprechende Entgelte, die Sie Ihrem Tarif und den entsprechenden Tarifentgeltbestimmungen entnehmen können, wie zB.:
(...)
Aktivierungsentgelt, wenn wir Ihren Mobilfunk-Anschluss aktivieren.
(...)“
Klausel 1B
„Aktivierungsentgelt 69,90“
Klausel 1C
„Aktivierungsentgelt SIM einmalig pro SIM-Karte 69,90“
Klausel 1D
„Aktivierungsentgelt 49,90“
Klausel 1E
„Aktivierungsentgelt 19,90“
Klausel 1F
„Aktivierungsentgelt ohne Techniker Einsatz (SI) 99,90“
Klausel 1G
„Aktivierungsentgelt bei Selbstinstallation auf einem beim Kunden bereits bestehenden herkömmlichen Telefonanschluss (POTS ohne Durchwahl/Zählübertragung) von [beklagte Partei] (ohne bereits bestehende ADSL Zugangsleistung) 99,90“
Klausel 1H
„Aktivierungsentgelt bei Selbstinstallation auf einem beim Kunden bereits bestehenden herkömmlichen Telefonanschluss (POTS ohne Durchwahl/Zählübertragung) von [beklagte Partei] (ohne bereits bestehende ADSL Zugangsleistung) 69,90“
Klausel 1i
„Aktivierungsentgelt bei Selbstinstallation auf einem beim Kunden bereits bestehenden herkömmlichen Telefonanschluss (POTS ohne Durchwahl/Zählübertragung) von [beklagte Partei] (ohne bereits bestehende ADSL Zugangsleistung) 49,90“
Klausel 1J
„Aktivierungsentgelt bei Selbstinstallation auf einem beim Kunden bereits bestehenden herkömmlichen Telefonanschluss (POTS ohne Durchwahl/Zählübertragung) von [beklagte Partei] (ohne bereits bestehende ADSL Zugangsleistung) 29,90“
Klausel 1K
„Aktivierungsentgelt bei Selbstinstallation des [beklagte Partei] Internet ADSL-Zugangs auf dem bereits bestehenden Fernsprechanschluss (POTS) von [beklagte Partei] ohne bereits bestehender ADSL Zugangsleistung 29,90“
Klausel 1L
„Aktivierungsentgelt bei SI-Herstellung einer bereits bestehenden Anschlussleitung durch den Kunden ohne Breitband-Installation von [beklagte Partei] (wenn technisch möglich) 69,90“
Klausel 1M
„Aktivierungsentgelt bei SI-Herstellung einer bereits bestehenden Anschlussleitung durch den Kunden ohne Breitband-Installation von [beklagte Partei] (wenn technisch möglich) 49,90“
Klausel 1N
„Aktivierungsentgelt bei nachträglicher Bestellung einer [beklagte Partei] Xplore TV Box und Selbstinstallation für [beklagte Partei] Xplore TV 49,90“
Klausel 1O
„Aktivierungsentgelt bei nachträglicher Bestellung einer [beklagte Partei] Mediabox und Selbstinstallation 29,90“
Klausel 1P
„Herstellungsentgelt bei Selbstinstallation 49,90“
[3] Die Aktivierung beginnt mit der Bestellung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes. Der Kunde kann zwischen Installation mit Technikereinsatz vor Ort und Selbstinstallation wählen. Selbstinstallation bedeutet nicht, dass gar kein Technikereinsatz notwendig wäre. Selbst bei Selbstinstallation gibt es im Festnetz in den meisten Fällen einen Technikereinsatz für das „Rangieren“ (das Anschalten und Durchleiten der Leitung im Netz der Beklagten). Trotz Digitalisierung und Automatisierung verbleiben manuelle Tätigkeiten. Auch die Automatisierung verursacht Kosten, und zwar einmalige für die Errichtung und wiederholte für die Wartung.
[4] Das Aktivierungsentgelt bewegt sich meist zwischen ein und zwei Monatsentgelten. Die durchschnittliche Vertragsdauer beträgt bei Festnetzdiensten sieben und bei Mobilfunkdiensten fünf Jahre. Die Beklagte erlässt den Kunden regelmäßig das Aktivierungsentgelt; so wird derzeit bei Mobilfunkdiensten kein Aktivierungsentgelt verrechnet und bei Festnetzinternet nur ein reduziertes Entgelt. Ausschlaggebend für diese Vorgangsweise der Beklagten ist das Marktgeschehen, wobei die Beklagte einen temporären Entgeltentfall über mehr an „Menge“ zu kompensieren versucht.
B. Bisheriges Verfahren
[5] Die Klägerin erhob gegen die Beklagte aufgrund der angeführten Klauseln ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren sowie ein auf § 15 UWG gestütztes Beseitigungsbegehren. Die in den Klauseln 1A bis 1P geregelten Aktivierungsentgelte seien kein Hauptleistungsentgelt und unterlägen daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Sie seien gröblich benachteiligend im Sinn dieser Bestimmung. Zudem seien sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. [5] Die Klägerin erhob gegen die Beklagte aufgrund der angeführten Klauseln ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren sowie ein auf Paragraph 15, UWG gestütztes Beseitigungsbegehren. Die in den Klauseln 1A bis 1P geregelten Aktivierungsentgelte seien kein Hauptleistungsentgelt und unterlägen daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Sie seien gröblich benachteiligend im Sinn dieser Bestimmung. Zudem seien sie intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung, dass für den Bereich der Telekommunikation das Unionsrecht derartige Aktivierungsentgelte vorsehe und es überdies nicht zulässig sei, Gerichten und Parteien eine umfassende betriebswirtschaftliche Prüfung der gesamten Kostenstruktur eines Unternehmens in jedem Einzelfall aufzubürden. Auch der EuGH verlange keinen „Kostentest“.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[8] Das Berufungsgericht änderte in Bezug auf die Klauseln 1B, 1C, 1D, 1E, 1N, 1O und 1P das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung der Klage ab, im Übrigen bestätigte es die Klageabweisung. Es sah für die Wirksamkeit einer Klausel als entscheidend an, ob das in dieser vorgesehene Aktivierungsentgelt die konkret anfallenden Kosten grob übersteigt oder nicht. Kosten der Bonitätsprüfung, Identifikationskosten, Kosten der SIM-Karte samt Verpackung und Versand, Kosten des Supports bei Inbetriebnahme und Kosten der Betrugsbekämpfung („fraud prevention“) hätten mit der Aktivierung des Kommunikationsdienstes nichts zu tun. Versandkosten der Hardware, Kosten der Retourenbearbeitung und andere Systemkosten (zB Vertragszusammenfassung; Bezahlmodul für Kreditkarte und Paypal; Kassensystem und lokale Lagerverwaltung in den Shops; Leadverwaltung, Door2Door App, virtual Showroom; Lagerstandsverwaltung, Sales Compensations; Betrugserkennung; Dokumentenerstellung; Management der Installations- und Kundenadressen) seien – jedenfalls bei der im Verbandsverfahren vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung – ebenfalls keine Kosten der Aktivierung des Kommunikationsdienstes. Solche Kosten seien schon dem Grund nach nicht geeignet, die Kosten, die mit der Aktivierung konkret verbunden seien, unter Beweis zu stellen. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, dass die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Aktivierungsentgelts eine große Anzahl von Verbrauchern betreffe und im Telekommunikationsbereich noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen sei.
[9] Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Parteien, jene der Klägerin mit dem Ziel einer gänzlichen Stattgebung der Klage und jene der Beklagten mit dem Ziel einer gänzlichen Klageabweisung.
[10] Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
C. Relevante Rechtsvorschriften
1. Unionsrecht:
[11] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
„Artikel 4
(1) [...]
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Artikel 5
Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. [...]“
[12] Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation [12] Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
„Artikel 102
Informationspflichten für Verträge
[...]
(3) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar. Diese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen:
[...]
c) die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden;
[...]
ANHANG VIIIANHANG römisch acht
ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN
A. Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste
Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:
[...]
(2) als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;
[...]“
2. Österreichisches Recht:
[13] Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch:
„§ 879
[...]
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
[14] Konsumentenschutzgesetz:
„§ 6
[…]
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“
[15] Telekommunikationsgesetz 2021:
„Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 132Paragraph 132
(1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
[...]
(3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
[...]
7. Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
[...]“
D. Begründung der Vorlage