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Rechtssatz RS0142807

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142807

Geschäftszahl

3Ob169/25m

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art4 Abs2
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art5 Satz1
EG-RL 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation Art102 Abs3 litc
EG-RL 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation Anhang VIII Abschnitt A.2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Artikel 102, Absatz 3, Litera c und Abschnitt A.2 in Anhang römisch acht der Richtlinie 2018/1972/EU dahin auszulegen, dass sich daraus ein Recht des Telekommunikationsunternehmens (Kommunikationsdiensteanbieters) ergibt, „Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste“ in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen als „Gegenleistung“ des Kunden festzulegen?

2. Sind die genannten Vorschriften dahin auszulegen, dass die „Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste“ als Entgelt im Sinn einer (echten) Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung zu qualifizieren sind, das nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft – wenngleich nach Maßgabe Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen – vereinbart werden kann, oder dahin, dass es sich dabei lediglich um einen Kostenersatz handelt?

3.  Für den Fall des Vorliegens eines bloßen Kostenersatzes:

- Sind die genannten Vorschriften dahin auszulegen, dass mit den Aktivierungspreisen nur jene Kosten abzugelten sind, die die Aktivierung der Telekommunikationsdienste unmittelbar hervorruft, also nur die Kosten für jene technischen Maßnahmen, die zur Anschlussaktivierung zwingend erforderlich sind?

- Sind bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Aktivierungskosten nach der Richtlinie 93/13/EWG die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich, oder kommt es auf die tatsächlich notwendigen und angemessenen Kosten an?

- Ist nach den unionsrechtlichen Grundlagen eine Kostenpauschalierung zulässig?

4. Für den Fall des Vorliegens eines Entgelts im Sinn einer (echten) Gegenleistung für die geschuldete Leistung:

- Ist Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnetes Entgelt, das von Kunden eines Telekommunikationsunternehmens zu Beginn der Vertragsbeziehung zu leisten ist und das daher Artikel 102, Absatz 3, Litera c und Abschnitt A.2 in Anhang römisch acht der Richtlinie 2018/1972/EU unterliegt, den „Hauptgegenstand des Vertrages“ betrifft?

- Ist Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen vorgesehenes Entgelt im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nur dann als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnet werden darf, wenn dessen Höhe die Kosten der zur Anschlussaktivierung zwingend erforderlichen rein technischen Schritte nicht übersteigt?

5. Ist Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass es im Anwendungsbereich der Richtlinie 2018/1972/EU aufgrund deren Artikel 102, Absatz 3, Litera c und Abschnitt A.2 in Anhang römisch acht nicht erforderlich ist, in der betreffenden Klausel darauf hinzuweisen, wofür der angegebene Preis für die Aktivierung verrechnet wird?

Anmerkung

EuGH C-57/26

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    EuGH C-57/26

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Aktivierungsentgelt, Telekommunikationsunternehmen, AGB, Kostenersatz, Aktivierungskosten, Kostenpauschalierung, Hauptgegenstand des Vertrages, Zusatzentgelt, Vorabentscheidungsersuchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142807

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260127_OGH0002_0030OB00169_25M0000_000