Aus der Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Mai 1950 wurde Otto St. unter anderem schuldig erkannt, sich im Juli 1949 hinter dem falschen Scheine eines redlichen Geschäftsmannes verborgen und durch listige Vorstellungen und Handlungen, und zwar dadurch, daß er vorgab, den Erlös für zum kommissionsweisen Verkauf zu übernehmenden Cacao binnen kurzem abzuliefern, den Oswald N. in Irrtum geführt zu haben, wodurch Oswald N. einen Schaden von über 5000 S erleiden sollte und durch Ausfolgung von Cacao im Werte von 36.864 S tatsächlich erlitten hat. In den Urteilsgrunden wird festgestellt, daß Otto St. bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes nicht die Absicht gehabt habe, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen vorzugehen, und daß er dem Oswald N. vorspiegelte, die Ware zu einem entsprechenden Preise zu verkaufen und den Verkaufserlös sofort abzuliefern, während er in Wahrheit die Absicht hatte, die Ware unter dem festgesetzten Preis zu verkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwenden, und daß sich erst durch diese Täuschung Oswald N. (Kläger) dazu bewegen ließ, den Cacao dem Otto St. auszufolgen, was er nicht getan hätte, wenn ihm die wahre Absicht des Otto St. bekannt gewesen wäre. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bilden Spruch und Gründe des Strafurteiles eine Einheit und erstreckt sich die Bindung des Zivilrichters gemäß § 268 ZPO. auf den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt, der den strafbaren Tatbestand bildet. Einem strafgerichtlichen Urteile kommt in dem Umfang, als darin ein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, insofern bindende Wirkung zu, als die strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht. Dem strafgerichtlichen Erkenntnis kommt entgegen der Ansicht des Prozeßgerichtes nicht nur gegen den Verurteilten, sondern auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde gelegenen Handlung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, im oberwähnten Umfange bindende Wirkung zu (1 Ob 774/51, 4 Ob 78/50, 2 Ob 324/51 u. a. m.).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Mai 1950 wurde Otto St. unter anderem schuldig erkannt, sich im Juli 1949 hinter dem falschen Scheine eines redlichen Geschäftsmannes verborgen und durch listige Vorstellungen und Handlungen, und zwar dadurch, daß er vorgab, den Erlös für zum kommissionsweisen Verkauf zu übernehmenden Cacao binnen kurzem abzuliefern, den Oswald N. in Irrtum geführt zu haben, wodurch Oswald N. einen Schaden von über 5000 S erleiden sollte und durch Ausfolgung von Cacao im Werte von 36.864 S tatsächlich erlitten hat. In den Urteilsgrunden wird festgestellt, daß Otto St. bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes nicht die Absicht gehabt habe, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen vorzugehen, und daß er dem Oswald N. vorspiegelte, die Ware zu einem entsprechenden Preise zu verkaufen und den Verkaufserlös sofort abzuliefern, während er in Wahrheit die Absicht hatte, die Ware unter dem festgesetzten Preis zu verkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwenden, und daß sich erst durch diese Täuschung Oswald N. (Kläger) dazu bewegen ließ, den Cacao dem Otto St. auszufolgen, was er nicht getan hätte, wenn ihm die wahre Absicht des Otto St. bekannt gewesen wäre. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bilden Spruch und Gründe des Strafurteiles eine Einheit und erstreckt sich die Bindung des Zivilrichters gemäß Paragraph 268, ZPO. auf den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt, der den strafbaren Tatbestand bildet. Einem strafgerichtlichen Urteile kommt in dem Umfang, als darin ein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, insofern bindende Wirkung zu, als die strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht. Dem strafgerichtlichen Erkenntnis kommt entgegen der Ansicht des Prozeßgerichtes nicht nur gegen den Verurteilten, sondern auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde gelegenen Handlung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, im oberwähnten Umfange bindende Wirkung zu (1 Ob 774/51, 4 Ob 78/50, 2 Ob 324/51 u. a. m.).
Nun hat aber, wie bereits erwähnt, das strafgerichtliche Urteil ausdrücklich festgestellt, daß Otto St. die Ware dem Kläger herausgelockt hat, indem er diesen durch die Vorspiegelung, er werde die Ware zu einem entsprechenden Preis verkaufen und den Verkaufserlös zugleich abliefern, dazu veranlaßte, ihm die Ware auszufolgen, was der Kläger nicht getan hätte, wenn ihm die wahre Absicht des Otto St. bekannt gewesen wäre. Das Strafgericht hat also nicht angenommen, daß der Cacao dem Otto St. anvertraut worden sei, sondern daß Otto St. diesen dem Kläger in betrügerischer Weise herausgelockt habe. An diese Feststellung ist der Zivilrichter gemäß § 268 ZPO. gebunden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der vom Strafgericht festgestellte Betrug beziehe sich nicht auf das Herauslocken der Ware, sondern nur auf die Zusage der Gegenleistung und schließe daher ein Anvertrauen der Ware nicht aus, ist rechtsirrig, da das Strafgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Ware dem Otto St. nicht anvertraut wurde, sondern daß Otto St. diese dem Kläger in betrügerischer Absicht herausgelockt habe. Nach Lehre und Rechtsprechung haben aber die Bestimmungen des § 367 ABGB. nur auf anvertraute, nicht aber auf herausgelockte Sachen Anwendung zu finden. Da weiters nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder Otto St. noch Dr. M. einen Gewerbeschein für den Handel mit Lebens- und Genußmitteln oder einen sonstigen Gewerbeschein besitzen, kommt auch die weitere Voraussetzung des § 367 ABGB., der Erwerb von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann, den Beklagten nicht zugute. Es haben daher weder Dr. M. noch die Beklagten Eigentum an dem gegenständlichen Cacao erworben.Nun hat aber, wie bereits erwähnt, das strafgerichtliche Urteil ausdrücklich festgestellt, daß Otto St. die Ware dem Kläger herausgelockt hat, indem er diesen durch die Vorspiegelung, er werde die Ware zu einem entsprechenden Preis verkaufen und den Verkaufserlös zugleich abliefern, dazu veranlaßte, ihm die Ware auszufolgen, was der Kläger nicht getan hätte, wenn ihm die wahre Absicht des Otto St. bekannt gewesen wäre. Das Strafgericht hat also nicht angenommen, daß der Cacao dem Otto St. anvertraut worden sei, sondern daß Otto St. diesen dem Kläger in betrügerischer Weise herausgelockt habe. An diese Feststellung ist der Zivilrichter gemäß Paragraph 268, ZPO. gebunden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der vom Strafgericht festgestellte Betrug beziehe sich nicht auf das Herauslocken der Ware, sondern nur auf die Zusage der Gegenleistung und schließe daher ein Anvertrauen der Ware nicht aus, ist rechtsirrig, da das Strafgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Ware dem Otto St. nicht anvertraut wurde, sondern daß Otto St. diese dem Kläger in betrügerischer Absicht herausgelockt habe. Nach Lehre und Rechtsprechung haben aber die Bestimmungen des Paragraph 367, ABGB. nur auf anvertraute, nicht aber auf herausgelockte Sachen Anwendung zu finden. Da weiters nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder Otto St. noch Dr. M. einen Gewerbeschein für den Handel mit Lebens- und Genußmitteln oder einen sonstigen Gewerbeschein besitzen, kommt auch die weitere Voraussetzung des Paragraph 367, ABGB., der Erwerb von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann, den Beklagten nicht zugute. Es haben daher weder Dr. M. noch die Beklagten Eigentum an dem gegenständlichen Cacao erworben.
Nun handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht um eine Eigentums-, sondern um eine Schadenersatzklage. Wäre daher Dr. M. oder die beklagten Parteien redlicher Besitzer der Ware gewesen, so könnten sie, da sie diese im Zeitpunkte der Klagszustellung bereits weiter veräußert hatten, dem Kläger gegenüber nicht ersatzpflichtig werden, da der redliche Besitzer die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, vernichten und daher auch veräußern kann (§ 329 ABGB.). Darüber, ob die Beklagten bzw. Dr. M. redliche Besitzer waren, haben aber die Vorinstanzen keine hinlänglichen Feststellungen getroffen. Das Prozeßgericht hat zwar festgestellt, daß die Ware von Dr. M. und den Beklagten mittels Handkaufes ohne Fakturen erworben wurde und daß der Kauf von 28 Kisten Cacao für einen Lebensmittelgroßhandel nicht als großes Geschäft bezeichnet werden könne, beide Instanzen haben sich aber nicht damit befaßt, daß nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Cacao nur im Wege eines Kompensationsgeschäftes erhältlich war, daß der Importeur nach einer Verordnung des Innenministeriums eine Auflage hinsichtlich der Verwendung oder des Preises zu leisten hatte, daß bei einem normalen Verkauf aus einem Kompensationsgeschäft sogar die Verzollung auf der Faktura vermerkt sein mußte und daß bei einem außerhalb einer solchen Transaktion getätigten Geschäfte jeder Käufer aus der Branche ein Risiko, auch hinsichtlich der Besitzverhältnisse, einging. Nach dem Gutachten des Sachverständigen wurde dieses Risiko von einer vorsichtigen Firma dadurch verkleinert, daß sie kleinere Handkäufe tätigte. Dieses Gutachten dürfte das Prozeßgericht dazu veranlaßt haben, anzunehmen, daß beim Ankauf einer nicht großen Menge dem Erwerber die Redlichkeit zugebilligt werden müsse. Dabei hat aber das Prozeßgericht das Gutachten mißverstanden, da aus diesem hervorgeht, daß der Erwerber beim Ankauf von Cacao außerhalb eines Kompensationsgeschäftes und ohne Faktura ein Risiko einging, indem er unter Umständen die Ware vom Nichteigentümer kaufte, und daß dieses Risiko von vorsichtigen Firmen dadurch verkleinert zu werden pflegte, daß nur geringe Mengen gekauft wurden. Da gemäß § 326 ABGB. nur derjenige redlicher Besitzer ist, der aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, nicht aber derjenige, der aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitz befindliche Sachen einem anderen gehöre, wären die Untergerichte verpflichtet gewesen, sich mit dem ganzen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und festzustellen, ob Dr. M. und die Beklagten trotz des Umstandes, daß sie den Cacao außerhalb eines Kompensationsgeschäftes, ohne Fakturen- oder Lieferscheine zu einem unter dem wahren Wert gelegenen Preise kauften, der Meinung sein konnten, daß sie an der Ware Eigentum erworben hätten.Nun handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht um eine Eigentums-, sondern um eine Schadenersatzklage. Wäre daher Dr. M. oder die beklagten Parteien redlicher Besitzer der Ware gewesen, so könnten sie, da sie diese im Zeitpunkte der Klagszustellung bereits weiter veräußert hatten, dem Kläger gegenüber nicht ersatzpflichtig werden, da der redliche Besitzer die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, vernichten und daher auch veräußern kann (Paragraph 329, ABGB.). Darüber, ob die Beklagten bzw. Dr. M. redliche Besitzer waren, haben aber die Vorinstanzen keine hinlänglichen Feststellungen getroffen. Das Prozeßgericht hat zwar festgestellt, daß die Ware von Dr. M. und den Beklagten mittels Handkaufes ohne Fakturen erworben wurde und daß der Kauf von 28 Kisten Cacao für einen Lebensmittelgroßhandel nicht als großes Geschäft bezeichnet werden könne, beide Instanzen haben sich aber nicht damit befaßt, daß nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Cacao nur im Wege eines Kompensationsgeschäftes erhältlich war, daß der Importeur nach einer Verordnung des Innenministeriums eine Auflage hinsichtlich der Verwendung oder des Preises zu leisten hatte, daß bei einem normalen Verkauf aus einem Kompensationsgeschäft sogar die Verzollung auf der Faktura vermerkt sein mußte und daß bei einem außerhalb einer solchen Transaktion getätigten Geschäfte jeder Käufer aus der Branche ein Risiko, auch hinsichtlich der Besitzverhältnisse, einging. Nach dem Gutachten des Sachverständigen wurde dieses Risiko von einer vorsichtigen Firma dadurch verkleinert, daß sie kleinere Handkäufe tätigte. Dieses Gutachten dürfte das Prozeßgericht dazu veranlaßt haben, anzunehmen, daß beim Ankauf einer nicht großen Menge dem Erwerber die Redlichkeit zugebilligt werden müsse. Dabei hat aber das Prozeßgericht das Gutachten mißverstanden, da aus diesem hervorgeht, daß der Erwerber beim Ankauf von Cacao außerhalb eines Kompensationsgeschäftes und ohne Faktura ein Risiko einging, indem er unter Umständen die Ware vom Nichteigentümer kaufte, und daß dieses Risiko von vorsichtigen Firmen dadurch verkleinert zu werden pflegte, daß nur geringe Mengen gekauft wurden. Da gemäß Paragraph 326, ABGB. nur derjenige redlicher Besitzer ist, der aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, nicht aber derjenige, der aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitz befindliche Sachen einem anderen gehöre, wären die Untergerichte verpflichtet gewesen, sich mit dem ganzen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und festzustellen, ob Dr. M. und die Beklagten trotz des Umstandes, daß sie den Cacao außerhalb eines Kompensationsgeschäftes, ohne Fakturen- oder Lieferscheine zu einem unter dem wahren Wert gelegenen Preise kauften, der Meinung sein konnten, daß sie an der Ware Eigentum erworben hätten.
Im Hinblick auf diesen Feststellungsmangel ist die Sache nicht spruchreif.