Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die im Revisionsrekurs behandelte Frage geht dahin, ob dann, wenn der Gläubiger einer Forderung aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, der eine pfandrechtliche Sicherstellung mit der Angabe des Höchstbetrages, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, im Sinne des § 14 Abs.2 GBG erlangt hat, die bereits entstandene Forderung gegen den Liegenschaftseigentümer gerichtlich geltend gemacht und einen Exekutionstitel erwirkt hat, die bloße Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 89 Abs.1 EO stattfindet, wie das Rekursgericht meinte, oder ob auf Antrag der betreibenden Partei im Rang des Höchstbetrages ein Pfandrecht für die existent gewordene Forderung nach § 87 EO einzuverleiben ist. Keine der beiden genannten Rechtsvorschriften erfaßt den Fall, daß zunächst ein vertraglich eingeräumtes Höchstbetragspfandrecht einverleibt wird und sodann die Umwandlung in eine Summenhypothek mit gleichem Buchrang erfolgen soll. Denn primär sieht § 89 Abs.1 EO die Bewilligung der bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit vor, wenn eine Forderung vollstreckbar geworden ist, für die schon auf Grund einer vor dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht (im Sinne des § 14 Abs.1 GBG) einverleibt war. Zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine durch Höchstbetragshypothek besicherte Forderung entstanden und vollstreckbar geworden ist, herrscht Meinungsstreit. Die übung bedient sich mangels einer gesetzlichen Regelung einmal der Anmerkung bei der Höchstbetragspfandrechtseinverleibung, daß eine ziffernmäßig bestimmte Forderung 'existent' (und vollstreckbar) geworden ist (Klinger, NotZ 1949, 73;Die im Revisionsrekurs behandelte Frage geht dahin, ob dann, wenn der Gläubiger einer Forderung aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, der eine pfandrechtliche Sicherstellung mit der Angabe des Höchstbetrages, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG erlangt hat, die bereits entstandene Forderung gegen den Liegenschaftseigentümer gerichtlich geltend gemacht und einen Exekutionstitel erwirkt hat, die bloße Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 89, Absatz eins, EO stattfindet, wie das Rekursgericht meinte, oder ob auf Antrag der betreibenden Partei im Rang des Höchstbetrages ein Pfandrecht für die existent gewordene Forderung nach Paragraph 87, EO einzuverleiben ist. Keine der beiden genannten Rechtsvorschriften erfaßt den Fall, daß zunächst ein vertraglich eingeräumtes Höchstbetragspfandrecht einverleibt wird und sodann die Umwandlung in eine Summenhypothek mit gleichem Buchrang erfolgen soll. Denn primär sieht Paragraph 89, Absatz eins, EO die Bewilligung der bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit vor, wenn eine Forderung vollstreckbar geworden ist, für die schon auf Grund einer vor dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht (im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, GBG) einverleibt war. Zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine durch Höchstbetragshypothek besicherte Forderung entstanden und vollstreckbar geworden ist, herrscht Meinungsstreit. Die übung bedient sich mangels einer gesetzlichen Regelung einmal der Anmerkung bei der Höchstbetragspfandrechtseinverleibung, daß eine ziffernmäßig bestimmte Forderung 'existent' (und vollstreckbar) geworden ist (Klinger, NotZ 1949, 73;
Schimkowsky 6 , 694), zum anderen der Einverleibung des Pfandrechts für die entstandene Forderung im Range der dafür erfolgten Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes (Klang in Klang 2 , II,420; Heller-Berger-Stix 918), um die Höchstbetragshypothek in ein Pfandrecht für eine bestimmte Forderung zu verwandeln. Durchaus denkbar wäre es auch, im Sinne der Auffassung des Rekursgerichtes der Anmerkung gem. § 89 EO einfach jene Summe einzufügen, hinsichtlich der das bereits dafür bestehende Pfandrecht (vgl. hiezu Klang aaO, 419) vollstreckbar geworden ist. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall deshalb auf sich beruhen, weil die Ablehnung der Exekutionsbewilligung durch Einverleibung des Pfandrechts für die vollstreckbare Forderung von S 400.000,- im Rang der Höchstbetragshypothek D 2 und 3 schon aus anderen Gründen berechtigt ist. Sie setzt nämlich neben der Vorlage des Exekutionstitels den § 7 Abs.2 EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach § 14Schimkowsky 6 , 694), zum anderen der Einverleibung des Pfandrechts für die entstandene Forderung im Range der dafür erfolgten Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes (Klang in Klang 2 , römisch zwei,420; Heller-Berger-Stix 918), um die Höchstbetragshypothek in ein Pfandrecht für eine bestimmte Forderung zu verwandeln. Durchaus denkbar wäre es auch, im Sinne der Auffassung des Rekursgerichtes der Anmerkung gem. Paragraph 89, EO einfach jene Summe einzufügen, hinsichtlich der das bereits dafür bestehende Pfandrecht vergleiche hiezu Klang aaO, 419) vollstreckbar geworden ist. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall deshalb auf sich beruhen, weil die Ablehnung der Exekutionsbewilligung durch Einverleibung des Pfandrechts für die vollstreckbare Forderung von S 400.000,- im Rang der Höchstbetragshypothek D 2 und 3 schon aus anderen Gründen berechtigt ist. Sie setzt nämlich neben der Vorlage des Exekutionstitels den Paragraph 7, Absatz 2, EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach Paragraph 14
Abs.2 GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich schon aus dem Titel ergeben (Heller-Berger-Stix, 919). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die zu TZ 721/78 in D 3 mit dem Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung (TZ 783/77) bewilligten bücherlichen Eintragung (Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes bis zu S 400.000,- zugunsten der betreibenden Bank) läßt zwar noch die Vermutung zu, daß die pfandrechtliche Sicherstellung für Forderungen bewirkt wurde, die aus einem gegebenen Kredit entstehen können. Daß aber die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei von insgesamt S 5,771.628,- samt Zinsen eine Teilforderung von S 400.000,- umfaßt, die aus dem Rechtsverhältnis stammt, das Grundlage der Einverleibung des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 400.000,- war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels nicht, in denen eine seit 1972 bestehende Verbindung der betreibenden Partei mit dem Verpflichteten als Einleger und Anleger, die Gewährung eines Kontokorrentbetriebsmittelkredites am 23.7.1976 mit einem Rahmen von S 1,200.000,- und dessen Aufstockung am 3.6.1977 auf S 1,900.000,-Absatz 2, GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich schon aus dem Titel ergeben (Heller-Berger-Stix, 919). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die zu TZ 721/78 in D 3 mit dem Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung (TZ 783/77) bewilligten bücherlichen Eintragung (Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes bis zu S 400.000,- zugunsten der betreibenden Bank) läßt zwar noch die Vermutung zu, daß die pfandrechtliche Sicherstellung für Forderungen bewirkt wurde, die aus einem gegebenen Kredit entstehen können. Daß aber die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei von insgesamt S 5,771.628,- samt Zinsen eine Teilforderung von S 400.000,- umfaßt, die aus dem Rechtsverhältnis stammt, das Grundlage der Einverleibung des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 400.000,- war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels nicht, in denen eine seit 1972 bestehende Verbindung der betreibenden Partei mit dem Verpflichteten als Einleger und Anleger, die Gewährung eines Kontokorrentbetriebsmittelkredites am 23.7.1976 mit einem Rahmen von S 1,200.000,- und dessen Aufstockung am 3.6.1977 auf S 1,900.000,-
sowie ein Saldo zum 30.9.1981 von S 5,771.628,- festgestellt wurde, von der Besicherung durch ein Höchstbetragsrecht aber nicht die Rede ist. Das Fehlen des schon im Exekutionsantrag zu erbringenden Nachweises, daß die vollstreckbare Forderung aus dem durch das Pfandrecht nach § 14 Abs.2 GBG besicherten Rechtsverhältnis entstanden ist, wird auch nicht durch die Unterlassung der Anfechtung der bewilligten bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit und der Zwangsversteigerung ersetzt und rechtfertigt allein die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung im Range des einverleibten Höchstbetragspfandrechtes D 2,3. Eine Verbesserung durch Nachtrag des fehlenden Nachweises ist nach § 88 Abs.2 EO und § 95 Abs.1 GBG (Heller-Berger-Stix 927) ausgeschlossen. Die gar nicht angestrebte und über den Antrag hinausgehende Pfandrechtseinverleibung im laufenden Rang wird schon durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot D 5, zumindest bis zu einer erfolgreichen Anfechtung (D 11), verhindert.sowie ein Saldo zum 30.9.1981 von S 5,771.628,- festgestellt wurde, von der Besicherung durch ein Höchstbetragsrecht aber nicht die Rede ist. Das Fehlen des schon im Exekutionsantrag zu erbringenden Nachweises, daß die vollstreckbare Forderung aus dem durch das Pfandrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG besicherten Rechtsverhältnis entstanden ist, wird auch nicht durch die Unterlassung der Anfechtung der bewilligten bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit und der Zwangsversteigerung ersetzt und rechtfertigt allein die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung im Range des einverleibten Höchstbetragspfandrechtes D 2,3. Eine Verbesserung durch Nachtrag des fehlenden Nachweises ist nach Paragraph 88, Absatz 2, EO und Paragraph 95, Absatz eins, GBG (Heller-Berger-Stix 927) ausgeschlossen. Die gar nicht angestrebte und über den Antrag hinausgehende Pfandrechtseinverleibung im laufenden Rang wird schon durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot D 5, zumindest bis zu einer erfolgreichen Anfechtung (D 11), verhindert.
Im übrigen bleibt es der betreibenden Partei selbst dann, wenn überhaupt keine bücherliche Eintragung zum Höchstbetragspfandrecht hinzutritt, unbenommen, im Zuge des bewililigten Zwangsversteigerungsverfahrens durch Nachweis der bis zur Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen die Berichtigung durch Barzahlung oder übernahme statt der zinstragenden Anlegung des Betrages von S 400.000,- oder des darauf entfallenden Meistbots zu verlangen (§ 224 EO).Im übrigen bleibt es der betreibenden Partei selbst dann, wenn überhaupt keine bücherliche Eintragung zum Höchstbetragspfandrecht hinzutritt, unbenommen, im Zuge des bewililigten Zwangsversteigerungsverfahrens durch Nachweis der bis zur Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen die Berichtigung durch Barzahlung oder übernahme statt der zinstragenden Anlegung des Betrages von S 400.000,- oder des darauf entfallenden Meistbots zu verlangen (Paragraph 224, EO).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß die eingangs angeführte Rechtsfrage gelöst werden mußte. Die betreibende Partei hat auf Ersatz der Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittel keinen Anspruch (§ 74 EO).Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß die eingangs angeführte Rechtsfrage gelöst werden mußte. Die betreibende Partei hat auf Ersatz der Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittel keinen Anspruch (Paragraph 74, EO).