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Rechtssatz RS0000441×

Rechtssatz RS0000441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000441

Geschäftszahl

3Ob17/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Die Exekution iSd Paragraph 89, EO setzt neben der Vorlage des Exekutionstitels den Paragraph 7, Absatz 2, EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich dabei schon aus dem Titel ergeben. Das Fehlen des schon im Exekutionsantrag zu erbringenden Nachweises, daß die vollstreckbare Forderung aus dem durch das Pfandrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG besicherten Rechtsverhältnis entstanden ist, wird dagegen auch nicht durch die Unterlassung der Anfechtung der bewilligten bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit und der Zwangsversteigerung ersetzt und rechtfertigt allein die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Eine Verbesserung durch Nachtrag des fehlenden Nachweises ist nach Paragraph 88, Absatz 2, EO und Paragraph 95, Absatz eins, GBG ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 17/85
    SZ 58/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000441

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0030OB00017_8500000_001