Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er den Ersatz seines Gesamtschadens sowie die Feststellung der gänzlichen Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig und iS des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er den Ersatz seines Gesamtschadens sowie die Feststellung der gänzlichen Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig und iS des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Schiunfalls infolge Verletzung der gebotenen Sorgfalt (Übersehen des bereits geraume Zeit im Sichtbereich befindlichen Klägers) feststeht. Strittig ist nur mehr die Frage, ob auch dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß (in eigenen Angelegenheiten) anzulasten ist und bejahendenfalls wie beide Sorgfaltsverstöße gegeneinander abzuwägen sind.
Der Kläger bemängelt in seiner Revision zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung seines allfälligen Mitverschuldens nicht zulassen, bleibt der Unfallhergang doch weitgehend ungeklärt und fehlt insbesondere eine Feststellung, ob dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion tatsächlich möglich gewesen wäre, als er den Beklagten als Gefahr wahrnehmen hätte können und müssen. Die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers iS eines ihm anzulastenden Aufmerksamkeitsmangels (sowie die Verschuldensteilung 1 : 1) beruht offenbar auf der abschließenden Äußerung des schitechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten ON 17, 25 (= AS 127). Die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung „der Kläger selbst hätte zwar den annähernden Beklagten ohne Blickwendung bei vorausschauender Beobachtung früher sehen können, eine erfolgversprechende Ausweichbewegung wäre aber nur möglich gewesen, wenn der Kläger den Raum seitlich rechts von ihm schon zuvor mitbeobachtet hätte, so zB rund 2,27 Sekunden vor dem Unfall", lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ab welchem Zeitpunkt vor dem Unfall der Kläger unter Anwendung welcher konkreten Sorgfalt (Beobachtung des Bereichs vor ihm und seitlich mit oder ohne Blickwendung) tatsächlich ausreichend früh eine zweckmäßige und nicht ihn selbst gefährdende Ausweichbewegung vornehmen hätte können. Es fehlen auch Feststellungen zum Seitenabstand zwischen Kläger und Beklagten in Annäherung an die spätere Unfallstelle, zur Dauer der Schwünge des Klägers und des Beklagten nach rechts und links sowie zu ihrer relativen Geschwindigkeit (Annäherung). Dies alles wird nachzutragen sein, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist und bejahendenfalls, in welchem Verhältnis er zum bereits dem Grunde nach feststehenden Sorgfaltsverstoß des Beklagten steht.
Dass die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherheit vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfs (sogenannte POE-Regeln) oder die FIS-Regeln keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht sind, ihnen aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zukommt, entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0023793). Ebenso seit langem ist in der Rsp anerkannt, dass jeder Schifahrer kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten muss (RIS-Justiz RS0023429). Ebenso ist der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers eine klar erkennbare, der Natur des Schilaufs entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (RIS-Justiz RS0023404) und gilt das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer (RIS-Justiz RS0023345). Sollte der Sachverhalt nicht so weit aufklärbar sein, dass ein unfall(mit-)auslösender Sorgfaltsverstoß des Klägers daraus abgeleitet werden kann, müsste es auf Grund der den Beklagten für den Mitverschuldenseinwand treffenden Beweislast (stRsp; RIS-Justiz RS0022560) bei der vom Erstgericht seinem Urteil zugrundegelegten Annahme des Alleinverschuldens des Beklagten am Zustandekommen des Schiunfalls bleiben.
Sollte sich hingegen herausstellen, dass (auch) dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine unfallvermeidende Reaktion zumutbar gewesen wäre, wird die Verschuldensaufteilung unter Beachtung der von in stRsp angewendeten Grundsätze vorzunehmen sein. Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an. Es ist auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten setzte (2 Ob 41/88 = ZVR 1988/172 uva; RIS-Justiz RS0027466; Harrer in Schwimann2, § 1304 ABGB Rz 40 mwN; Karner in KBB § 1304 ABGB Rz 4 mwN). Sollte sich herausstellen, dass dem infolge Unterlassung einer Bekämpfung des Berufungsurteils durch den Beklagten inzwischen feststehenden Verschulden des Beklagten (Überholen des von hinten kommenden schnelleren Schifahrers ohne Rücksicht auf den vorausfahrenden, seine Fahrweise [kurze Schwünge entlang des linken Pistenrands innerhalb der Ratrac-Spur] beibehaltenden Kläger) ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, dem bloß die Unterlassung der Mitbeobachtung des seitlich zunächst in größerem Abstand Überholenden und eines (allenfalls gerade noch möglichen) Ausweichmanövers gegenübersteht, erschiene eine gleichteilige Verschuldensaufteilung nicht angemessen, müsste doch der Aufmerksamkeitsfehler desjenigen, der bereits geraume Zeit den an sich langsamer vorausfahrenden Schifahrer wahrnehmen und in der Wahl seiner eigenen Fahrlinie berücksichtigen hätte können, wesentlich schwerer wiegen, als der Aufmerksamkeitsfehler jenes Schifahrers, der erst unmittelbar vor der Kollision den anderen Schifahrer wahrnehmen hätte können.Sollte sich hingegen herausstellen, dass (auch) dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine unfallvermeidende Reaktion zumutbar gewesen wäre, wird die Verschuldensaufteilung unter Beachtung der von in stRsp angewendeten Grundsätze vorzunehmen sein. Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an. Es ist auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten setzte (2 Ob 41/88 = ZVR 1988/172 uva; RIS-Justiz RS0027466; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1304, ABGB Rz 40 mwN; Karner in KBB Paragraph 1304, ABGB Rz 4 mwN). Sollte sich herausstellen, dass dem infolge Unterlassung einer Bekämpfung des Berufungsurteils durch den Beklagten inzwischen feststehenden Verschulden des Beklagten (Überholen des von hinten kommenden schnelleren Schifahrers ohne Rücksicht auf den vorausfahrenden, seine Fahrweise [kurze Schwünge entlang des linken Pistenrands innerhalb der Ratrac-Spur] beibehaltenden Kläger) ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, dem bloß die Unterlassung der Mitbeobachtung des seitlich zunächst in größerem Abstand Überholenden und eines (allenfalls gerade noch möglichen) Ausweichmanövers gegenübersteht, erschiene eine gleichteilige Verschuldensaufteilung nicht angemessen, müsste doch der Aufmerksamkeitsfehler desjenigen, der bereits geraume Zeit den an sich langsamer vorausfahrenden Schifahrer wahrnehmen und in der Wahl seiner eigenen Fahrlinie berücksichtigen hätte können, wesentlich schwerer wiegen, als der Aufmerksamkeitsfehler jenes Schifahrers, der erst unmittelbar vor der Kollision den anderen Schifahrer wahrnehmen hätte können.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.