Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 25. Mai 2001 verstorbenen Johann Kössler wurde dessen Testament vom 29. Dezember 1998 kundgemacht. Die drei Testamentserben gaben bedingte Erbserklärungen ab (ON 9). Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 10. Juli 2003, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens nicht stattfinde (ON 25), wurde vom Rekursgericht aufgehoben (ON 28). Verlassenschaftsvermögen könnte sich aus der Aufhebung eines Schenkungsvertrags ergeben. Darüber sei ein Gerichtsverfahren beim Erstgericht anhängig, das allerdings derzeit ruht. Am 21. Dezember 2005 beantragten zwei Testamentserben, eine Tochter und ein Sohn des Erblassers, die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und sprach neuerlich aus, dass ein Verlassenschaftsverfahren nicht stattfinde und dass das Verfahren gemäß § 72 Abs 1 AußStrG 1954 beendet sei (ON 50).Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 25. Mai 2001 verstorbenen Johann Kössler wurde dessen Testament vom 29. Dezember 1998 kundgemacht. Die drei Testamentserben gaben bedingte Erbserklärungen ab (ON 9). Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 10. Juli 2003, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens nicht stattfinde (ON 25), wurde vom Rekursgericht aufgehoben (ON 28). Verlassenschaftsvermögen könnte sich aus der Aufhebung eines Schenkungsvertrags ergeben. Darüber sei ein Gerichtsverfahren beim Erstgericht anhängig, das allerdings derzeit ruht. Am 21. Dezember 2005 beantragten zwei Testamentserben, eine Tochter und ein Sohn des Erblassers, die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und sprach neuerlich aus, dass ein Verlassenschaftsverfahren nicht stattfinde und dass das Verfahren gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG 1954 beendet sei (ON 50).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs dieser beiden erbserklärten Testamentserben nicht statt (ON 54). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhoben die beiden Testamentserben eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG idgF, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, die am 20. April 2006 beim Erstgericht einlangte (ON 56). Mit ihrer weiteren am 24. April 2006 beim Erstgericht eingelangten Zulassungsvorstellung verbanden die Rechtsmittelwerber neuerlich einen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 57). Beide Rechtsmittel richten sich gegen die Rekursentscheidung ON 54 und sind in der Sache selbst inhaltlich identisch ausgeführt. Die neuerliche (zweite) Rekurserhebung sei nötig, weil vom Rekursgericht die am 7. April 2006 zugestellte Ausfertigung der Rekursentscheidung abverlangt und den Rechtsmittelwerbern eine Ausfertigung der Entscheidung am 20. April 2006 zugestellt worden sei.Dagegen erhoben die beiden Testamentserben eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG idgF, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, die am 20. April 2006 beim Erstgericht einlangte (ON 56). Mit ihrer weiteren am 24. April 2006 beim Erstgericht eingelangten Zulassungsvorstellung verbanden die Rechtsmittelwerber neuerlich einen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 57). Beide Rechtsmittel richten sich gegen die Rekursentscheidung ON 54 und sind in der Sache selbst inhaltlich identisch ausgeführt. Die neuerliche (zweite) Rekurserhebung sei nötig, weil vom Rekursgericht die am 7. April 2006 zugestellte Ausfertigung der Rekursentscheidung abverlangt und den Rechtsmittelwerbern eine Ausfertigung der Entscheidung am 20. April 2006 zugestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 wies das Rekursgericht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 63 Abs 4 AußStrG zurück. Die relevierte (Rechts-)Frage sei einzelfallbezogen und nicht von erheblicher Bedeutung.Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 wies das Rekursgericht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG zurück. Die relevierte (Rechts-)Frage sei einzelfallbezogen und nicht von erheblicher Bedeutung.
Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 57) vor.