Ad 1.: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist die Bestimmung des § 575 Abs 2 ZPO über eine Verfristung des Räumungsanspruchs nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0044953; RS0044930; Frauenberger in Rechberger³, § 575 ZPO Rz 3 mwN).Ad 1.: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist die Bestimmung des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO über eine Verfristung des Räumungsanspruchs nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0044953; RS0044930; Frauenberger in Rechberger³, Paragraph 575, ZPO Rz 3 mwN).
Ad 2.: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein (RIS-Justiz RS0000353; vgl für den Fall des Versterbens eines Vorerben und betreibenden Gläubigers: 3 Ob 177/06k). Hier liegt kein Fall des § 234 ZPO vor, der eine Veräußerung nach Klageanhängigkeit verlangt. Hier lag die Veräußerung vor Einbringung der Oppositionsklage, sodass nur die Frage der Aktivlegitimation entscheidungswesentlich sein kann.Ad 2.: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein (RIS-Justiz RS0000353; vergleiche für den Fall des Versterbens eines Vorerben und betreibenden Gläubigers: 3 Ob 177/06k). Hier liegt kein Fall des Paragraph 234, ZPO vor, der eine Veräußerung nach Klageanhängigkeit verlangt. Hier lag die Veräußerung vor Einbringung der Oppositionsklage, sodass nur die Frage der Aktivlegitimation entscheidungswesentlich sein kann.
Ad 3: Dass die Exekutionsführung der Käuferin der Liegenschaft die Exekutionsführung der Titelgläubigerin, die noch bücherliche Eigentümerin ist, nicht unzulässig macht, ist nach den oben angeführten Grundsätzen geradezu selbstverständlich.
Ad 4.: Die Revisionsausführungen zu einem von der Käuferin der Liegenschaft ausdrücklich oder schlüssig begründeten Mietverhältnis gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zur Rechtsfrage nach § 863 ABGB vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.Ad 4.: Die Revisionsausführungen zu einem von der Käuferin der Liegenschaft ausdrücklich oder schlüssig begründeten Mietverhältnis gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zur Rechtsfrage nach Paragraph 863, ABGB vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
5. Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Wohl ist ein Vollstreckungsinteresse Exekutionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0106938), das sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Das fehlende Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers muss sich aus dem Exekutionsantrag oder dem Akteninhalt ergeben und ist danach beispielsweise zu verneinen, wenn zu erwarten ist, dass die Exekutionsführung erfolglos, also zwecklos, sein wird (ausführlich dazu 3 Ob 98/95 = SZ 69/286). Im Oppositionsprozess trifft jedenfalls den Oppositionskläger die Behauptungs- und Beweislast über ein fehlendes Vollstreckungsinteresse. Dazu beruft sich der Revisionswerber hier aber nur auf den Umstand des Verkaufs der Liegenschaft. Damit allein kann ein Vollstreckungsinteresse der betreibenden Gläubigerin aber nicht verneint werden, weil sich dieses Interesse aus dem Rechtsverhältnis mit der Käuferin sogar iS einer Verpflichtung zur Räumung ergeben kann und der Verpflichtete aus dem fremden Rechtsverhältnis grundsätzlich keine eigenen Ansprüche ohne Vorliegen besonderer Umstände ableiten kann und in seiner Rechtsstellung bis zum Eintritt einer Rechtsnachfolge (§ 9 EO) nicht berührt wird.5. Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Wohl ist ein Vollstreckungsinteresse Exekutionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0106938), das sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Das fehlende Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers muss sich aus dem Exekutionsantrag oder dem Akteninhalt ergeben und ist danach beispielsweise zu verneinen, wenn zu erwarten ist, dass die Exekutionsführung erfolglos, also zwecklos, sein wird (ausführlich dazu 3 Ob 98/95 = SZ 69/286). Im Oppositionsprozess trifft jedenfalls den Oppositionskläger die Behauptungs- und Beweislast über ein fehlendes Vollstreckungsinteresse. Dazu beruft sich der Revisionswerber hier aber nur auf den Umstand des Verkaufs der Liegenschaft. Damit allein kann ein Vollstreckungsinteresse der betreibenden Gläubigerin aber nicht verneint werden, weil sich dieses Interesse aus dem Rechtsverhältnis mit der Käuferin sogar iS einer Verpflichtung zur Räumung ergeben kann und der Verpflichtete aus dem fremden Rechtsverhältnis grundsätzlich keine eigenen Ansprüche ohne Vorliegen besonderer Umstände ableiten kann und in seiner Rechtsstellung bis zum Eintritt einer Rechtsnachfolge (Paragraph 9, EO) nicht berührt wird.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).