Rechtssatz RS0000353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000353
Entscheidungsdatum
29.04.2013
Rechtssatz
Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen.Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (Paragraph 234, ZPO) mittels Exekution durchsetzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 25/85
Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 25/85
- 3 Ob 40/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 40/88
JBl 1988,595
- 3 Ob 138/01t
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 138/01t
Vgl auch; Beisatz: Der Räumungsanspruch kann nicht abgesondert vom Eigentum übertragen werden. (T1)
- 3 Ob 324/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
Auch; Veröff: SZ 2003/41
- 3 Ob 177/06k
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb. (T2)
- 3 Ob 172/07a
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 172/07a
Vgl; Beisatz: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein. (T3)
- 8 Ob 25/13d
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 25/13d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000353
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00025_8500000_001