Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO sowie § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt und zu denen vom Obersten Gerichtshof noch nicht Stellung genommen wurde.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO sowie Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt und zu denen vom Obersten Gerichtshof noch nicht Stellung genommen wurde.
Nur der Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei ist berechtigt.
Obwohl § 575 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 nur bestimmt, daß eine gerichtliche Kündigung, ein Übergabeauftrag oder ein Übernahmeauftrag, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, sowie die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile außer Kraft treten, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Räumungsexekution beantragt wird, hat die Rechtsprechung die verkürzte Titelverjährung auch bei Urteilen über Räumungsklagen und bei Räumungsvergleichen angenommen, soferne nur dem Verfahren oder dem gerichtlichen Vergleich ein Bestandvertrag zugrunde lag. Die Befristung der Exekutionsfähigkeit der Exekutionstitel nach § 575 Abs 2 ZPO setzt also voraus, daß dem vollstreckbaren Räumungsanspruch ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Räumungsvergleiche, die sich auf das auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder dessen Auflösung abgeleiteten Übergabeanspruch stützen, fallen nicht unter die Bestimmung des § 575 Abs 2 ZPO (Fasching IV 694; MietSlg 25.578; MietSlg 33.690; MietSlg 34.792 ua; auch nach der ZVN 1983: MietSlg 37.793). Die Einhaltung der Frist des § 575 Abs 2 ZPO hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix 2489; MietSlg 33.690 ua). Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO zustande gekommen sind, gilt § 575 Abs 2 ZPO aber nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im § 560 Abs 1 ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag (Heller-Berger-Stix 2490). Ob dies der Fall ist, muß nach dem Inhalt des Exekutionstitels und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens beurteilt werden, wenn im Regelfall die Räumungsexekution in aktenmäßiger Fortsetzung des Verfahrens zu behandeln ist, in dem der Exekutionstitel entstanden ist (§ 394 Abs 2 Geo). Da es sich bei der verkürzten Titelverjährung um eine nur für Exekutionstitel im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO geltende Ausnahme (Fasching ZPR Rz 2152) handelt, hat nicht die betreibende Partei zu behaupten und darzutun, daß der Räumungsverpflichtung kein Bestandverhältnis zugrunde lag. Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist nur dann zu beachten und der Räumungsexekutionsantrag infolge Außerkrafttretens des Titels wegen Unterlassung der Exekutionsführung vor Ablauf der sechs Monate ab Vollstreckungsmöglichkeit abzuweisen, wenn sich aus dem Titel oder nach der Aktenlage ergibt, daß § 575 Abs 2 ZPO überhaupt anwendbar ist. Sonst kann das Recht, den gerichtlichen Vergleich zu vollstrecken, erst innerhalb der langen Verjährungszeit von 30 Jahren verjähren (vgl Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1478). Bei einem ohne vorangegangenes Verfahren im Sinne des § 433 ZPO vom Bezirksgericht protokollierten "prätorischen Vergleich" ist das Fehlen der Vollstreckbarkeit infolge Verstreichung der Frist des § 575 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Räumungsexekution daher nur wahrzunehmen, wenn sich aus dem Vergleich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß zwischen den Vergleichsparteien ein Bestandverhältnis vorlag und der Räumungsanspruch aus einem solchen Bestandverhältnis oder seiner Auflösung abgeleitet wird. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.Obwohl Paragraph 575, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZVN 1983 nur bestimmt, daß eine gerichtliche Kündigung, ein Übergabeauftrag oder ein Übernahmeauftrag, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, sowie die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile außer Kraft treten, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Räumungsexekution beantragt wird, hat die Rechtsprechung die verkürzte Titelverjährung auch bei Urteilen über Räumungsklagen und bei Räumungsvergleichen angenommen, soferne nur dem Verfahren oder dem gerichtlichen Vergleich ein Bestandvertrag zugrunde lag. Die Befristung der Exekutionsfähigkeit der Exekutionstitel nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO setzt also voraus, daß dem vollstreckbaren Räumungsanspruch ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Räumungsvergleiche, die sich auf das auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder dessen Auflösung abgeleiteten Übergabeanspruch stützen, fallen nicht unter die Bestimmung des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO (Fasching römisch vier 694; MietSlg 25.578; MietSlg 33.690; MietSlg 34.792 ua; auch nach der ZVN 1983: MietSlg 37.793). Die Einhaltung der Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix 2489; MietSlg 33.690 ua). Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO zustande gekommen sind, gilt Paragraph 575, Absatz 2, ZPO aber nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im Paragraph 560, Absatz eins, ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag (Heller-Berger-Stix 2490). Ob dies der Fall ist, muß nach dem Inhalt des Exekutionstitels und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens beurteilt werden, wenn im Regelfall die Räumungsexekution in aktenmäßiger Fortsetzung des Verfahrens zu behandeln ist, in dem der Exekutionstitel entstanden ist (Paragraph 394, Absatz 2, Geo). Da es sich bei der verkürzten Titelverjährung um eine nur für Exekutionstitel im Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO geltende Ausnahme (Fasching ZPR Rz 2152) handelt, hat nicht die betreibende Partei zu behaupten und darzutun, daß der Räumungsverpflichtung kein Bestandverhältnis zugrunde lag. Die Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO ist nur dann zu beachten und der Räumungsexekutionsantrag infolge Außerkrafttretens des Titels wegen Unterlassung der Exekutionsführung vor Ablauf der sechs Monate ab Vollstreckungsmöglichkeit abzuweisen, wenn sich aus dem Titel oder nach der Aktenlage ergibt, daß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO überhaupt anwendbar ist. Sonst kann das Recht, den gerichtlichen Vergleich zu vollstrecken, erst innerhalb der langen Verjährungszeit von 30 Jahren verjähren vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1478,). Bei einem ohne vorangegangenes Verfahren im Sinne des Paragraph 433, ZPO vom Bezirksgericht protokollierten "prätorischen Vergleich" ist das Fehlen der Vollstreckbarkeit infolge Verstreichung der Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Räumungsexekution daher nur wahrzunehmen, wenn sich aus dem Vergleich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß zwischen den Vergleichsparteien ein Bestandverhältnis vorlag und der Räumungsanspruch aus einem solchen Bestandverhältnis oder seiner Auflösung abgeleitet wird. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
Zu Recht hat daher das Erstgericht der zweitbetreibenden Partei die Exekution durch zwangsweise Räumung der Liegenschaft auf Grund des Vergleiches bewilligt, obwohl die Exekutionsführung schon am 1. April 1987 möglich war, der Exekutionsantrag aber erst am 13. Oktober 1987 überreicht wurde.
Die erstbetreibende Partei hingegen kann aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27.Oktober 1986 keinen Vollstreckungsanspruch ableiten. Das Rekursgericht hat ihren Exekutionsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch wenn die Liegenschaft von der Ersteherin an die erstbetreibende Partei verkauft und übergeben wurde, geht das Eigentum erst mit der bücherlichen Einverleibung über. Bis dahin fehlt es an einem im § 9 EO geforderten Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, daß der im Exekutionstitel anerkannte Räumungsanspruch von der zweitbetreibenden Vergleichspartei auf den erstbetreibenden Käufer der Liegenschaft übergegangen ist. Nur unter dieser Voraussetzung könnte zugunsten der anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution stattfinden. Der Anspruch auf Räumung aus dem Titel des Eigentums geht auf den Erwerber über, der den Eigentumserwerb durch einen Grundbuchsauszug nachweisen kann (Heller-Berger-Stix 234; SZ 23/195 ua). Fehlt es an dem Nachweis, kann der Erwerber der Liegenschaft aus einem zugunsten des Veräußerers entstandenen Räumungstitel auch dann nicht im eigenen Namen die Exekution betreiben, wenn ihm vom Veräußerer Besitz und Verwaltung der Liegenschaft überlassen wurden. Die erstbetreibende Partei ist auch nicht als Machthaber der zweitbetreibenden Partei, der bis zum konstitutiven Eigentumserwerb des Käufers durch die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes aus dem Exekutionstitel berechtigt bleibt, eingeschritten, wie das Rekursgericht meinte, sondern beide Antragsteller haben um die Bewilligung der Exekution angesucht, zu Recht aber nur die zweitbetreibende Partei, denn ein Anspruchsübergang ist nicht in der nach § 9 EO erforderlichen Form bewiesen.Die erstbetreibende Partei hingegen kann aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27.Oktober 1986 keinen Vollstreckungsanspruch ableiten. Das Rekursgericht hat ihren Exekutionsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch wenn die Liegenschaft von der Ersteherin an die erstbetreibende Partei verkauft und übergeben wurde, geht das Eigentum erst mit der bücherlichen Einverleibung über. Bis dahin fehlt es an einem im Paragraph 9, EO geforderten Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, daß der im Exekutionstitel anerkannte Räumungsanspruch von der zweitbetreibenden Vergleichspartei auf den erstbetreibenden Käufer der Liegenschaft übergegangen ist. Nur unter dieser Voraussetzung könnte zugunsten der anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution stattfinden. Der Anspruch auf Räumung aus dem Titel des Eigentums geht auf den Erwerber über, der den Eigentumserwerb durch einen Grundbuchsauszug nachweisen kann (Heller-Berger-Stix 234; SZ 23/195 ua). Fehlt es an dem Nachweis, kann der Erwerber der Liegenschaft aus einem zugunsten des Veräußerers entstandenen Räumungstitel auch dann nicht im eigenen Namen die Exekution betreiben, wenn ihm vom Veräußerer Besitz und Verwaltung der Liegenschaft überlassen wurden. Die erstbetreibende Partei ist auch nicht als Machthaber der zweitbetreibenden Partei, der bis zum konstitutiven Eigentumserwerb des Käufers durch die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes aus dem Exekutionstitel berechtigt bleibt, eingeschritten, wie das Rekursgericht meinte, sondern beide Antragsteller haben um die Bewilligung der Exekution angesucht, zu Recht aber nur die zweitbetreibende Partei, denn ein Anspruchsübergang ist nicht in der nach Paragraph 9, EO erforderlichen Form bewiesen.
Die Kostenentscheidung zugunsten der zweitbetreibenden Partei beruht auf § 74 EO und auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind im Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird (Anm 4 zu Tarifpost 4 GGG). Der Verpflichtete hat gegen die erstbetreibende Partei Anspruch auf Ersatz seiner Rekurskosten nur auf der Bemessungsgrundlage nach § 10 Z 2 lit c RATG.Die Kostenentscheidung zugunsten der zweitbetreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO und auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind im Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird Anmerkung 4 zu Tarifpost 4 GGG). Der Verpflichtete hat gegen die erstbetreibende Partei Anspruch auf Ersatz seiner Rekurskosten nur auf der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera c, RATG.