Entscheidungsgründe:
Der Exszindierungskläger und sein Bruder Josef G*** schulden dem Exszindierungsbeklagten solidarisch S 255.000,-- sA (Vergleich 11 Cg 271/85 des Landesgerichtes Linz). Dieser führte zu E 886/86 des Bezirksgerichtes Freistadt Fahrnisexekution gegen beide Mitschuldner. Am 14. August 1986 wurden die offenbar in gemeinsamer Gewahrsame beider Verpflichteter befindlichen Gegenstände PZ 11 bis 18 gepfändet. Es handelte sich durchwegs um landwirtschaftliche Geräte, die nach den getroffenen Feststellungen
im Alleineigentum des Exszindierungsklägers stehen und Zubehör der
im Alleineigentum des Exszindierungsklägers stehenden Liegenschaft EZ 4 KG Matzelsdorf waren.
Im Rahmen der Fahrnisexekution (führender Akt E 635/86) stellte der Exszindierungskläger einen Antrag auf Ausscheidung der Gegenstände PZ 11 bis 18. Mit Beschluß vom 1. September 1986 wurde die Fahrnisexekution gegen den Exszindierungskläger (dort Zweitverpflichteten), nicht aber gegen Josef G*** (dort Erstverpflichteten) gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO eingestellt, weil die Zubehörseigenschaft bejaht wurde. Gegen Josef G*** wurde das Fahrnisexekutionsverfahren mangels eines gleichartigen Ausscheidungsantrages dieser Verpflichteten fortgesetzt. Am 29. Oktober 1986 wurden die Gegenstände PZ 11 bis 18 (abgesehen von zwei nicht mehr relevierten Gegenständen) um S 99.500,-- verkauft; sie ergaben nach Abzug von Vorzugskosten einen Erlös von S 97.215,--. Über die Liegenschaft EZ 4 war das Versteigerungsverfahren E 3003/85 des Bezirksgerichtes Freistadt anhängig, in welchem die strittigen Gegenstände großteils als Zubehör mitgeschätzt wurden. Im neuen Versteigerungsverfahren E 3013/86 des Bezirksgerichtes Freistadt fand die Schätzung am 12. März 1987 statt. Das strittige Zubehör war naturgemäß nicht mehr vorhanden, weil es schon im Rahmen der erwähnten Fahrnisexekution versteigert worden war, und wurde daher auch nicht mehr mitgeschätzt. Am 22. Februar 1988 wurde die Liegenschaft versteigert.Im Rahmen der Fahrnisexekution (führender Akt E 635/86) stellte der Exszindierungskläger einen Antrag auf Ausscheidung der Gegenstände PZ 11 bis 18. Mit Beschluß vom 1. September 1986 wurde die Fahrnisexekution gegen den Exszindierungskläger (dort Zweitverpflichteten), nicht aber gegen Josef G*** (dort Erstverpflichteten) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt, weil die Zubehörseigenschaft bejaht wurde. Gegen Josef G*** wurde das Fahrnisexekutionsverfahren mangels eines gleichartigen Ausscheidungsantrages dieser Verpflichteten fortgesetzt. Am 29. Oktober 1986 wurden die Gegenstände PZ 11 bis 18 (abgesehen von zwei nicht mehr relevierten Gegenständen) um S 99.500,-- verkauft; sie ergaben nach Abzug von Vorzugskosten einen Erlös von S 97.215,--. Über die Liegenschaft EZ 4 war das Versteigerungsverfahren E 3003/85 des Bezirksgerichtes Freistadt anhängig, in welchem die strittigen Gegenstände großteils als Zubehör mitgeschätzt wurden. Im neuen Versteigerungsverfahren E 3013/86 des Bezirksgerichtes Freistadt fand die Schätzung am 12. März 1987 statt. Das strittige Zubehör war naturgemäß nicht mehr vorhanden, weil es schon im Rahmen der erwähnten Fahrnisexekution versteigert worden war, und wurde daher auch nicht mehr mitgeschätzt. Am 22. Februar 1988 wurde die Liegenschaft versteigert.
Der Exszindierungskläger begehrt unter Berufung auf den nicht strittigen Sachverhalt nach erfolgter Klagsänderung den Erlös aus der Versteigerung der Gegenstände PZ 11 bis 18.
Nach Zustellung der Exszindierungsklage wurde der Herausgabeanspruch des Exszindierungsklägers an Franziska G*** abgetreten, worauf der Kläger sein Begehren auf Herausgabe zu Handen dieser Zessionarin umstellte.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es die Zession wie eine solche behandelte, die schon vor Klagszustellung stattgefunden hätte, und daher die aktive Klagslegitimation verneinte.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes - abgesehen von einem kleinen Teilbetrag (Vorzugspost) - im Sinne der Klage ab. Es bejahte die Klagslegitimation, weil § 234 ZPO anzuwenden sei. Durch die Einstellung der ursprünglich auch gegen ihn geführten Fahrnisexekution sei der Exszindierungskläger zum widerspruchsberechtigten Dritten geworden, der wegen des bewiesenen Eigentums mit der Klage durchdringe.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes - abgesehen von einem kleinen Teilbetrag (Vorzugspost) - im Sinne der Klage ab. Es bejahte die Klagslegitimation, weil Paragraph 234, ZPO anzuwenden sei. Durch die Einstellung der ursprünglich auch gegen ihn geführten Fahrnisexekution sei der Exszindierungskläger zum widerspruchsberechtigten Dritten geworden, der wegen des bewiesenen Eigentums mit der Klage durchdringe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.