Rechtssatz RS0000982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000982
Geschäftszahl
3Ob64/62; 3Ob173/88
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Rechtssatz
Macht jemand gemäß § 37 EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.Macht jemand gemäß Paragraph 37, EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/62
Entscheidungstext OGH 28.06.1962 3 Ob 64/62
- 3 Ob 173/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 173/88
Vgl; Beisatz: Anders, wenn zunächst auch gegen den Kläger Exekution geführt, diese aber wegen vorübergehender Annahme einer Zubehörseigentschaft ihm gegenüber eingestellt worden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000982
Dokumentnummer
JJR_19620628_OGH0002_0030OB00064_6200000_001