1. Die Frage nach der Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen, wurden doch die mit dem angefochtenen Beschluss erledigten Anträge in Hinsicht auf einen Scheidungsprozess gestellt. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass das über Klage und Widerklage ergangene Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Erhebung jenes Widerspruchs bereits rechtskräftig war.
2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - abgesehen von einer hier nicht maßgebenden Ausnahme - zur Gänze bestätigt wurde.2. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - abgesehen von einer hier nicht maßgebenden Ausnahme - zur Gänze bestätigt wurde.
Für die Beurteilung einer Maßgabebestätigung durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernde Entscheidung ist nicht allein auf deren Spruch abzustellen. Bedeutsam ist vielmehr, ob in beiden Instanzen "meritorisch oder formal entschieden" wurde (RZ 1997/2). Belanglos ist dagegen, ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen (1 Ob 239/98y). Im Anlassfall verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Berechtigung des Widerspruchs gegen die Protokollierung und des Antrags auf Vergleichsergänzung, wenngleich sie ihre Sachentscheidungen verschieden begründeten. Das Erstgericht schloss einen Fehler bei der Übertragung des Tonbandprotokolls in Vollschrift aus, das Rekursgericht verneinte dagegen ein Recht der Beklagten auf Protokollergänzung vor dem Hintergrund der §§ 212, 212a und 215 ZPO. Die Beklagte wurde durch diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz also nicht mehr als schon durch den erstrichterlichen Beschluss belastet (siehe zu diesem Gesichtspunkt Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 528 mN aus der Rsp). Somit ist aber jene Entscheidung als gänzlich bestätigend im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und nicht als verschleierte Abänderung anzusehen.Für die Beurteilung einer Maßgabebestätigung durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernde Entscheidung ist nicht allein auf deren Spruch abzustellen. Bedeutsam ist vielmehr, ob in beiden Instanzen "meritorisch oder formal entschieden" wurde (RZ 1997/2). Belanglos ist dagegen, ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen (1 Ob 239/98y). Im Anlassfall verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Berechtigung des Widerspruchs gegen die Protokollierung und des Antrags auf Vergleichsergänzung, wenngleich sie ihre Sachentscheidungen verschieden begründeten. Das Erstgericht schloss einen Fehler bei der Übertragung des Tonbandprotokolls in Vollschrift aus, das Rekursgericht verneinte dagegen ein Recht der Beklagten auf Protokollergänzung vor dem Hintergrund der Paragraphen 212, 212 a und 215 ZPO. Die Beklagte wurde durch diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz also nicht mehr als schon durch den erstrichterlichen Beschluss belastet (siehe zu diesem Gesichtspunkt Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 528, mN aus der Rsp). Somit ist aber jene Entscheidung als gänzlich bestätigend im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und nicht als verschleierte Abänderung anzusehen.
3. Nach den voranstehenden Erwägungen fehlt dem Obersten Gerichtshof, wie zusammenzufassen ist, die Befugnis zur Sachentscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten. Deren "außerordentlicher Revisionsrekurs" ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO als nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.3. Nach den voranstehenden Erwägungen fehlt dem Obersten Gerichtshof, wie zusammenzufassen ist, die Befugnis zur Sachentscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten. Deren "außerordentlicher Revisionsrekurs" ist somit gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.