[8] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. [8] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
[9] 1.1. Das Erstgericht verlas in der Verhandlung den Akt des Vorprozesses und traf im Urteil, sich in der Beweiswürdigung auf die „Ergebnisse des Titelverfahrens“ stützend, zum Ausmaß der ursprünglichen Baumaßnahmen ab dem Jahr 2008 und der sich aus diesen ergebenden Beschattung Feststellungen, die jenen des Vorprozesses entsprechen. Der Kläger hatte sich in der Verhandlung zur protokollierten Verlesung des „Titelaktes“ nicht geäußert, insbesondere auch keinen Antrag nach § 281a Z 1 lit a ZPO gestellt. Er rügte in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, es seien keine (konkreten) Aussagen (oder Gutachten) verlesen worden. Das Berufungsgericht begründete die Verneinung des gerügten Verfahrensmangels damit, dass der Kläger keinen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme iSd § 281a ZPO gestellt habe, und überdies damit, dass er einen allfälligen (nach Beurteilung des Berufungsgerichts aber nicht vorliegenden) Verstoß gegen § 281a ZPO iSv § 196 ZPO hätte rügen müssen. [9] 1.1. Das Erstgericht verlas in der Verhandlung den Akt des Vorprozesses und traf im Urteil, sich in der Beweiswürdigung auf die „Ergebnisse des Titelverfahrens“ stützend, zum Ausmaß der ursprünglichen Baumaßnahmen ab dem Jahr 2008 und der sich aus diesen ergebenden Beschattung Feststellungen, die jenen des Vorprozesses entsprechen. Der Kläger hatte sich in der Verhandlung zur protokollierten Verlesung des „Titelaktes“ nicht geäußert, insbesondere auch keinen Antrag nach Paragraph 281 a, Ziffer eins, Litera a, ZPO gestellt. Er rügte in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, es seien keine (konkreten) Aussagen (oder Gutachten) verlesen worden. Das Berufungsgericht begründete die Verneinung des gerügten Verfahrensmangels damit, dass der Kläger keinen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme iSd Paragraph 281 a, ZPO gestellt habe, und überdies damit, dass er einen allfälligen (nach Beurteilung des Berufungsgerichts aber nicht vorliegenden) Verstoß gegen Paragraph 281 a, ZPO iSv Paragraph 196, ZPO hätte rügen müssen.
[10] Der Kläger releviert in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO, es fehle zur Frage, ob die „Verlesung eines Voraktes“ iSd § 281a ZPO genüge oder vielmehr die Verlesung (konkreter) Aussagen und/oder Sachverständigengutachten notwendig sei, höchstgerichtliche Judikatur; im Übrigen bestreitet er, nach § 196 ZPO verpflichtet gewesen zu sein, die – von ihm angenommene – Verletzung des § 281a ZPO zu rügen. [10] Der Kläger releviert in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO, es fehle zur Frage, ob die „Verlesung eines Voraktes“ iSd Paragraph 281 a, ZPO genüge oder vielmehr die Verlesung (konkreter) Aussagen und/oder Sachverständigengutachten notwendig sei, höchstgerichtliche Judikatur; im Übrigen bestreitet er, nach Paragraph 196, ZPO verpflichtet gewesen zu sein, die – von ihm angenommene – Verletzung des Paragraph 281 a, ZPO zu rügen.
[11] 1.2. Eine Verletzung des § 281a ZPO wäre eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Berufungsgericht verneinte – auch unter Hinweis auf die unterbliebene Rüge nach § 196 ZPO – eine solche. [11] 1.2. Eine Verletzung des Paragraph 281 a, ZPO wäre eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Berufungsgericht verneinte – auch unter Hinweis auf die unterbliebene Rüge nach Paragraph 196, ZPO – eine solche.
[12] Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RS0042963; jüngst 10 ObS 59/21f [Rz 4] mwN). Von den von diesem Grundsatz von der Rechtsprechung gemachten Ausnahmen kommt hier allein jene in Betracht, dass das Berufungsgericht die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens „mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen hat“ (RS0042963 [T37]). Dies würde voraussetzen, dass bei der Beurteilung der strittigen Frage jeder Beurteilungsspielraum fehlte (RS0042963 [T63]; 6 Ob 86/12h). Davon kann hier angesichts der Entscheidungen 10 ObS 112/89 = SSV-NF 3/57 = SVSlg 36.431 und 9 ObA 5/10s nicht gesprochen werden. Nach 10 ObS 112/89 kann eine Verletzung des § 281a ZPO nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Betroffene sich in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihm dieselbe bekannt war oder bekannt sein musste. Ebenso geht 9 ObA 5/10s (Pkt 1) von der Notwendigkeit, sich gemäß § 281a ZPO gegen die mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen und das Verlesen der Verhandlungsprotokolle zu rügen, somit erkennbar von einer Rügepflicht nach § 196 ZPO aus. Für eine grundsätzliche Rügepflicht von Verletzungen des § 281a ZPO sprechen sich zudem die zweitinstanzliche Judikatur (zB HG Wien 1 R 416/92 = WR 565; OLG Linz 2 R 170/12a [unveröff]; 4 R 168/17d [unveröff]) sowie Obermaier (in Höllwerth/Ziehensack, ZPO, § 281a Rz 6) aus. Keine Rügepflicht besteht nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwar dann, wenn der Partei die Absicht des Gerichts, einen Akt für seine Beweiswürdigung zu verwerten, nicht erkennbar ist (2 Ob 150/10p; iglS Höllwerth in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 196 ZPO Rz 11; OLG Wien 9 Rs 37/05 = SVSlg 52.596). Auch diese besondere Konstellation lag hier aber nicht vor, war doch aufgrund der – für § 281a ZPO gar nicht notwendigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 281a ZPO Anm 2) – Verlesung des Titelaktes unzweifelhaft, dass das Erstgericht den Akt für sein Urteil zu verwenden beabsichtigte. [12] Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RS0042963; jüngst 10 ObS 59/21f [Rz 4] mwN). Von den von diesem Grundsatz von der Rechtsprechung gemachten Ausnahmen kommt hier allein jene in Betracht, dass das Berufungsgericht die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens „mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen hat“ (RS0042963 [T37]). Dies würde voraussetzen, dass bei der Beurteilung der strittigen Frage jeder Beurteilungsspielraum fehlte (RS0042963 [T63]; 6 Ob 86/12h). Davon kann hier angesichts der Entscheidungen 10 ObS 112/89 = SSV-NF 3/57 = SVSlg 36.431 und 9 ObA 5/10s nicht gesprochen werden. Nach 10 ObS 112/89 kann eine Verletzung des Paragraph 281 a, ZPO nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Betroffene sich in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihm dieselbe bekannt war oder bekannt sein musste. Ebenso geht 9 ObA 5/10s (Pkt 1) von der Notwendigkeit, sich gemäß Paragraph 281 a, ZPO gegen die mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen und das Verlesen der Verhandlungsprotokolle zu rügen, somit erkennbar von einer Rügepflicht nach Paragraph 196, ZPO aus. Für eine grundsätzliche Rügepflicht von Verletzungen des Paragraph 281 a, ZPO sprechen sich zudem die zweitinstanzliche Judikatur (zB HG Wien 1 R 416/92 = WR 565; OLG Linz 2 R 170/12a [unveröff]; 4 R 168/17d [unveröff]) sowie Obermaier (in Höllwerth/Ziehensack, ZPO, Paragraph 281 a, Rz 6) aus. Keine Rügepflicht besteht nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwar dann, wenn der Partei die Absicht des Gerichts, einen Akt für seine Beweiswürdigung zu verwerten, nicht erkennbar ist (2 Ob 150/10p; iglS Höllwerth in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 196, ZPO Rz 11; OLG Wien 9 Rs 37/05 = SVSlg 52.596). Auch diese besondere Konstellation lag hier aber nicht vor, war doch aufgrund der – für Paragraph 281 a, ZPO gar nicht notwendigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 Paragraph 281 a, ZPO Anmerkung 2, ) – Verlesung des Titelaktes unzweifelhaft, dass das Erstgericht den Akt für sein Urteil zu verwenden beabsichtigte.
[13] Dass die Richtigkeit der Rügepflicht von Verletzungen des § 281a ZPO in der Literatur auch auf Widerspruch gestoßen ist (Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 281a ZPO Rz 12; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 281a ZPO Rz 7; offenlassend 6 Ob 249/08y [Pkt 1.3.]), macht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es hätte jedenfalls einer Rüge bedurft, nicht „unhaltbar“. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls kann der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden und stellt sich demnach die vom Revisionswerber als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehene Rechtsfrage nicht. [13] Dass die Richtigkeit der Rügepflicht von Verletzungen des Paragraph 281 a, ZPO in der Literatur auch auf Widerspruch gestoßen ist (Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 281 a, ZPO Rz 12; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 281 a, ZPO Rz 7; offenlassend 6 Ob 249/08y [Pkt 1.3.]), macht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es hätte jedenfalls einer Rüge bedurft, nicht „unhaltbar“. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls kann der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden und stellt sich demnach die vom Revisionswerber als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehene Rechtsfrage nicht.
[14] 2. Die Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall bildet – von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 (oder § 528 Abs 1) ZPO (3 Ob 217/00h; RS0000595 [T8, T10]). Es ist durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanzen trotz des Umstands, dass im Exekutionstitel und in der Exekutionsbewilligung das Wort „Gebäude“ im Singular steht, davon ausgingen, es komme für den Schattenwurf nicht nur auf das Haus des Klägers an, zumal das (bewilligte) und im Exekutionstitel ebenso genannte Bauansuchen auch Nebengebäude erfasste. Hierin liegt auch keine Aktenwidrigkeit, haftet eine solche doch nach ständiger Rechtsprechung einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RS0043397). [14] 2. Die Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall bildet – von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, (oder Paragraph 528, Absatz eins,) ZPO (3 Ob 217/00h; RS0000595 [T8, T10]). Es ist durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanzen trotz des Umstands, dass im Exekutionstitel und in der Exekutionsbewilligung das Wort „Gebäude“ im Singular steht, davon ausgingen, es komme für den Schattenwurf nicht nur auf das Haus des Klägers an, zumal das (bewilligte) und im Exekutionstitel ebenso genannte Bauansuchen auch Nebengebäude erfasste. Hierin liegt auch keine Aktenwidrigkeit, haftet eine solche doch nach ständiger Rechtsprechung einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RS0043397).
[15] 3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die vorgenommenen Rückbaumaßnahmen seien so geringfügig, dass das Gebäude nach wie vor die Umsetzung des im Exekutionstitel genannten konkreten Bauvorhabens darstelle, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
[16] 4. Das Erstgericht begründete die Feststellung, dass trotz der Rückbaumaßnahmen im Vergleich zum Zustand vor dem am 12. 11. 2008 initiierten Bauvorhaben nach wie vor eine Wegnahme oder Schmälerung von Licht und Sonne oder des Luftdurchzugs am Grundstück des Beklagten verbleibt, damit, dass sich dies – angesichts der feststehenden Erhöhung der Gebäudemaße bei Umsetzung des Bauvorhabens, des feststehenden Ausmaßes der dadurch hervorgerufenen Mehrbeschattung des Beklagtengrundstücks und der feststehenden Rückbaumaßnahmen – „schon aus dem gesunden Menschenverstand ergibt“. Das Berufungsgericht verwarf eine dagegen gerichtete Tatsachenrüge des Klägers und merkte an, die Rückbauten hätten Alibicharakter, wenn man sich deren Ausmaß ansehe.
[17] Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl RS0043371; RS0043189 [T7]). Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die vorgenommene Schlussfolgerung der Tatsacheninstanzen auf einer „unlogischen Gedankentätigkeit“ beruhen (vgl RS0043189). Die Schlussfolgerung begegnet im Einzelfall auch angesichts der in den Akten erliegenden Lichtbilder keinen Bedenken. Sie war – entgegen der Ansicht in der außerordentlichen Revision – wegen der Eindeutigkeit der Sachlage den Tatsacheninstanzen auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen möglich. [17] Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche RS0043371; RS0043189 [T7]). Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die vorgenommene Schlussfolgerung der Tatsacheninstanzen auf einer „unlogischen Gedankentätigkeit“ beruhen vergleiche RS0043189). Die Schlussfolgerung begegnet im Einzelfall auch angesichts der in den Akten erliegenden Lichtbilder keinen Bedenken. Sie war – entgegen der Ansicht in der außerordentlichen Revision – wegen der Eindeutigkeit der Sachlage den Tatsacheninstanzen auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen möglich.