[4] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Beschwer des Antragstellers nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – also erst nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Verfahren – gemäß § 40 EO eingestellt wurde (vgl 3 Ob 150/03k mwN). [5] 1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Beschwer des Antragstellers nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – also erst nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Verfahren – gemäß Paragraph 40, EO eingestellt wurde vergleiche 3 Ob 150/03k mwN).
[6] 2. Der Antragsteller wendet sich nicht mehr gegen die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Antragsgegner aufgrund des von ihm nach Ablegung der Matura und Absolvierung des Zivildienstes aufgenommenen Universitätsstudiums noch nicht selbsterhaltungsfähig sei und auch keine Änderung der für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgebenden Umstände vorliege, die eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers begründen könnte. Er macht lediglich geltend, dass der Antragsgegner nicht bei seiner Mutter, sondern bei seinem (mütterlichen) Großvater lebe, sich also in Drittpflege befinde, weshalb eine Geldunterhaltspflicht auch der Mutter des Antragsgegners bestehe, aufgrund derer sich die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers reduziere.
[7] 3.1. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels entstanden sind. Im Fall einer Unterhaltsexekution kann der Unterhaltsschuldner das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage bzw im vorliegenden Fall des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gemäß § 35 Abs 2 Satz 3 EO mit Oppositionsantrag geltend machen (RS0000824; RS0000960 [T5]). [7] 3.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels entstanden sind. Im Fall einer Unterhaltsexekution kann der Unterhaltsschuldner das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage bzw im vorliegenden Fall des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Satz 3 EO mit Oppositionsantrag geltend machen (RS0000824; RS0000960 [T5]).
[8] 3.2. Der Antragsteller hat im gesamten Verfahren keine zur Darlegung eines eigenen Oppositionsgrundes dienende Behauptung dahin aufgestellt, dass sich der Antragsgegner erst seit einem nach Schaffung des Exekutionstitels liegenden Zeitpunkt in Drittpflege befinde. Im Gegenteil ergibt sich aus der im Exekutionstitel angeführten Anschrift des Antragsgegners, dass dieser bereits bei dessen Schaffung im Haushalt seines Großvaters gelebt hat.
[9] 3.3. Der Umstand der Drittpflege des Antragsgegners begründet daher für sich allein keinen tauglichen Oppositionsgrund. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage stellt sich damit nicht.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, AußStrG. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.