Der ungeachtet des 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässige (stRsp, RIS-Justiz RS0043882, zuletzt 3 Ob 54/02s mwN) Rekurs der klagenden Parteien ist berechtigt.Der ungeachtet des 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässige (stRsp, RIS-Justiz RS0043882, zuletzt 3 Ob 54/02s mwN) Rekurs der klagenden Parteien ist berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Kläger folgt dies aber keineswegs aus einer angeblichen Verletzung des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2 ZPO) durch das Berufungsgericht, ist doch nach stRsp die Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels, die auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, woraus folgt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn die Beschwer nach seinem Einlangen wegfällt (Nachweise jeweils bei Kodek in Rechberger2, Vor § 461 ZPO Rz 9). Dieser Judikatur hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 50 Abs 2 ZPO Rechnung getragen, weshalb die Wahrnehmung nachträglich weggefallener Beschwer nicht am Neuerungsverbot scheitern kann.Entgegen der Ansicht der Kläger folgt dies aber keineswegs aus einer angeblichen Verletzung des Neuerungsverbots (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) durch das Berufungsgericht, ist doch nach stRsp die Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels, die auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, woraus folgt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn die Beschwer nach seinem Einlangen wegfällt (Nachweise jeweils bei Kodek in Rechberger2, Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9). Dieser Judikatur hat der Gesetzgeber durch Änderung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO Rechnung getragen, weshalb die Wahrnehmung nachträglich weggefallener Beschwer nicht am Neuerungsverbot scheitern kann.
Allerdings kann der nicht näher begründeten Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gefolgt werden, die Einstellung (allenfalls Beendigung) der Anlassexekution im Laufe des Berufungsverfahrens führe zum Wegfall der Beschwer der Oppositionskläger durch ein (teilweise) klagsabweisendes Urteil. Davon ist die hier nicht zu lösende Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge die Beendigung oder Einstellung der Anlassexekution während des Verfahrens erster Instanz hat (vgl dazu Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 31 und Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 68, je mN). Zwar kann im vorliegenden Fall angesichts der (Teil-)Abweisung der Klage an der formellen Beschwer der Kläger nicht gezweifelt werden. Diese reicht allerdings nicht immer aus, vielmehr ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0041868; Kodek aaO Rz 10). Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie: Nachweise bei Jakusch aaO Rz 5 und Dullinger aaO Rz 8). Auch wenn nunmehr die im Prozess angestrebte Einstellung der Anlassexekution durch den bewilligten Antrag der Beklagten als betreibende Parteien vorweggenommen wurde, bleibt doch das Feststellungsinteresse der Kläger davon unberührt. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall (3 Ob 109/91 = EFSlg 67.053) die Einstellung der Anlassexekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO im Hinblick auf die Beklagten, die das teilweise klagestattgebende Berufungsurteil bekämpften, im Hinblick auf mögliche Rückzahlungsansprüche der Oppositionskläger als unerheblich angesehen. Auch im vorliegenden Fall könnten die Kläger im Falle eines klagestattgebenden Urteils auch im noch strittigen Umfang die Rückzahlung der (nach den gegen das Neuerungsverbot verstoßenden Behauptungen der Kläger in der Revision bereits exekutiv hereingebrachten) Beträge zurückfordern.Allerdings kann der nicht näher begründeten Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gefolgt werden, die Einstellung (allenfalls Beendigung) der Anlassexekution im Laufe des Berufungsverfahrens führe zum Wegfall der Beschwer der Oppositionskläger durch ein (teilweise) klagsabweisendes Urteil. Davon ist die hier nicht zu lösende Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge die Beendigung oder Einstellung der Anlassexekution während des Verfahrens erster Instanz hat vergleiche dazu Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 31 und Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 68, je mN). Zwar kann im vorliegenden Fall angesichts der (Teil-)Abweisung der Klage an der formellen Beschwer der Kläger nicht gezweifelt werden. Diese reicht allerdings nicht immer aus, vielmehr ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0041868; Kodek aaO Rz 10). Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie: Nachweise bei Jakusch aaO Rz 5 und Dullinger aaO Rz 8). Auch wenn nunmehr die im Prozess angestrebte Einstellung der Anlassexekution durch den bewilligten Antrag der Beklagten als betreibende Parteien vorweggenommen wurde, bleibt doch das Feststellungsinteresse der Kläger davon unberührt. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall (3 Ob 109/91 = EFSlg 67.053) die Einstellung der Anlassexekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO im Hinblick auf die Beklagten, die das teilweise klagestattgebende Berufungsurteil bekämpften, im Hinblick auf mögliche Rückzahlungsansprüche der Oppositionskläger als unerheblich angesehen. Auch im vorliegenden Fall könnten die Kläger im Falle eines klagestattgebenden Urteils auch im noch strittigen Umfang die Rückzahlung der (nach den gegen das Neuerungsverbot verstoßenden Behauptungen der Kläger in der Revision bereits exekutiv hereingebrachten) Beträge zurückfordern.
Daraus folgt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben ist, das erneut über die Berufung der Kläger zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.