Aus den Entscheidungsgründen:
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die Revision lediglich in der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Überlassung der Mietrechte an die Ehegattin nach Einbringung der Kündigung unbeachtlich sei. Die Revision ist nicht begrundet.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beklagte die Behauptung, er habe die Mietrechte seiner Gattin überlassen und sei aus der Wohnung ausgezogen, nicht in den Einwendungen, sondern erst bei der fortgesetzten Streitverhandlung nach Aufhebung des Urteiles des Prozeßgerichtes vorgebracht hat. Diese Behauptung stellt sich als Einwendung des Mangels der passiven Klagslegitimation dar, da der Beklagte nicht mehr Mieter sei, somit nicht als eine Einrede, die sich auf die Bestimmungen des Mietengesetzes stützt. Sie hätte daher gemäß § 562 ZPO. bereits in den Einwendungen vorgebracht werden müssen und kann schon aus diesem Gründe keine Berücksichtigung finden.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beklagte die Behauptung, er habe die Mietrechte seiner Gattin überlassen und sei aus der Wohnung ausgezogen, nicht in den Einwendungen, sondern erst bei der fortgesetzten Streitverhandlung nach Aufhebung des Urteiles des Prozeßgerichtes vorgebracht hat. Diese Behauptung stellt sich als Einwendung des Mangels der passiven Klagslegitimation dar, da der Beklagte nicht mehr Mieter sei, somit nicht als eine Einrede, die sich auf die Bestimmungen des Mietengesetzes stützt. Sie hätte daher gemäß Paragraph 562, ZPO. bereits in den Einwendungen vorgebracht werden müssen und kann schon aus diesem Gründe keine Berücksichtigung finden.
Abgesehen davon wurde die Kündigung bereits am 3. November 1947 eingebracht; nach den Behauptungen des Beklagten selbst hat dieser die aufgekundigte Wohnung erst nach der am 16. Jänner 1948 erfolgten Scheidung seiner geschiedenen Ehegattin überlassen und ist aus der Wohnung ausgezogen. Es kommen daher die Bestimmungen des § 234 ZPO. zur Anwendung, nach welchen die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Da gemäß § 292 ABGB. Rechte, somit auch Mietrechte, zu den Sachen gehören, stellt die Abtretung des Mietrechtes eine Veräußerung im Sinne des § 234 ZPO. dar. Den Ausführungen der Revision, durch die Abtretung sei das Mietrecht des Beklagten erloschen, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte sein Mietrecht seiner Gattin überlassen, somit an diese übertragen und damit im Sinne des § 234 ZPO. veräußert hat. Die in der Revision bezogene Entscheidung 1 Ob 324/47 (JBl. 1947, S. 492), die sich übrigens auf einen ganz anderen Sachverhalt bezieht, spricht entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, daß eine Übertragung der Mietrechte nach erfolgter Kündigung auf den Kündigungsprozeß keinen Einfluß habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung in dieser Entscheidung geht vielmehr hervor, daß im dortigen Falle der gekundigte Mieter mehrere Jahre vor der Kündigung die Wohnung verlassen und die Mietrechte an seine Frau übertragen hat.Abgesehen davon wurde die Kündigung bereits am 3. November 1947 eingebracht; nach den Behauptungen des Beklagten selbst hat dieser die aufgekundigte Wohnung erst nach der am 16. Jänner 1948 erfolgten Scheidung seiner geschiedenen Ehegattin überlassen und ist aus der Wohnung ausgezogen. Es kommen daher die Bestimmungen des Paragraph 234, ZPO. zur Anwendung, nach welchen die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Da gemäß Paragraph 292, ABGB. Rechte, somit auch Mietrechte, zu den Sachen gehören, stellt die Abtretung des Mietrechtes eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 234, ZPO. dar. Den Ausführungen der Revision, durch die Abtretung sei das Mietrecht des Beklagten erloschen, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte sein Mietrecht seiner Gattin überlassen, somit an diese übertragen und damit im Sinne des Paragraph 234, ZPO. veräußert hat. Die in der Revision bezogene Entscheidung 1 Ob 324/47 (JBl. 1947, S. 492), die sich übrigens auf einen ganz anderen Sachverhalt bezieht, spricht entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, daß eine Übertragung der Mietrechte nach erfolgter Kündigung auf den Kündigungsprozeß keinen Einfluß habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung in dieser Entscheidung geht vielmehr hervor, daß im dortigen Falle der gekundigte Mieter mehrere Jahre vor der Kündigung die Wohnung verlassen und die Mietrechte an seine Frau übertragen hat.
Die Revision behauptet schließlich, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. eine Sonderbestimmung sei, die eine von § 234 ZPO. abweichende Regelung enthalte, da sich aus ihr ergebe, daß der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete und daher keine Veräußerung vorliege. Diese Ausführungen zeugen von einer völligen Verkennung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. und des § 234 ZPO., welche Gesetzesbestimmungen miteinander in keinerlei Zusammenhang stehen. Der zweite Satz des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., auf den sich die Revision beruft, statuiert lediglich eine Ausnahme von dem im ersten Satz angeführten Kündigungstatbestand (gänzliche Überlassung des Mietgegenstandes, ohne diesen in absehbarer Zeit für sich zu benötigen). Das Gesetz enthält keine Bestimmung, daß diese Überlassung auch nach erfolgter Kündigung rechtswirksam vorgenommen werden könne. Die Ansicht des Revisionswerbers, durch die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. sei eine von § 234 ZPO. abweichende Regelung getroffen worden, ist daher völlig verfehlt. Es ist aber auch unrichtig, daß, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung 3 Ob 726/31 vermeint, der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete und daher keine Veräußerung der Streitsache darstelle. Die bezogene Entscheidung bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Abtretung der Mietrechte an nahe Angehörige im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. bereits durch die Überlassung der Wohnung und das Ausziehen aus dieser zustande komme und daher von der Anzeige an den Vermieter nicht abhängig sei und daß letztere vielmehr nur die Wirkung habe, daß von nun an nur die zurückgebliebenen Angehörigen als Mieter anzusehen und für den Mietzins zahlungspflichtig sind. Weder in dieser Entscheidung noch im Gesetze selbst kann die Rechtsmeinung der Revision, es handle sich bei der Überlassung der Mietrechte nicht um eine Veräußerung im Sinne des § 234 ZPO., eine Stütze finden.Die Revision behauptet schließlich, daß die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. eine Sonderbestimmung sei, die eine von Paragraph 234, ZPO. abweichende Regelung enthalte, da sich aus ihr ergebe, daß der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete und daher keine Veräußerung vorliege. Diese Ausführungen zeugen von einer völligen Verkennung der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. und des Paragraph 234, ZPO., welche Gesetzesbestimmungen miteinander in keinerlei Zusammenhang stehen. Der zweite Satz des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG., auf den sich die Revision beruft, statuiert lediglich eine Ausnahme von dem im ersten Satz angeführten Kündigungstatbestand (gänzliche Überlassung des Mietgegenstandes, ohne diesen in absehbarer Zeit für sich zu benötigen). Das Gesetz enthält keine Bestimmung, daß diese Überlassung auch nach erfolgter Kündigung rechtswirksam vorgenommen werden könne. Die Ansicht des Revisionswerbers, durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. sei eine von Paragraph 234, ZPO. abweichende Regelung getroffen worden, ist daher völlig verfehlt. Es ist aber auch unrichtig, daß, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung 3 Ob 726/31 vermeint, der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete und daher keine Veräußerung der Streitsache darstelle. Die bezogene Entscheidung bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Abtretung der Mietrechte an nahe Angehörige im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. bereits durch die Überlassung der Wohnung und das Ausziehen aus dieser zustande komme und daher von der Anzeige an den Vermieter nicht abhängig sei und daß letztere vielmehr nur die Wirkung habe, daß von nun an nur die zurückgebliebenen Angehörigen als Mieter anzusehen und für den Mietzins zahlungspflichtig sind. Weder in dieser Entscheidung noch im Gesetze selbst kann die Rechtsmeinung der Revision, es handle sich bei der Überlassung der Mietrechte nicht um eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 234, ZPO., eine Stütze finden.
Der unbegrundeten Revision war deshalb der Erfolg zu versagen.