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Entscheidung 3 Ob 176/24i×

Entscheidung 3 Ob 176/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob176/24i

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. P*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 56.068,89 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 2 R 1/24w-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger begehrt Schadenersatz (insbesondere) wegen mangelhafter Aufklärung in Bezug auf die vom Beklagten am 7. April 2021 durchgeführte endoskopische Bandscheibenoperation, die nicht nur nicht den gewünschten Erfolg brachte, sondern (schicksalhaft) sogar zu einer erheblichen Verschlechterung der bis dahin bestehenden Beschwerden des Klägers führte.

[2]           Nach Aufhebung des Berufungsurteils im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 65/24s steht im zweiten Rechtsgang nun bindend fest, dass sich der Kläger auch bei expliziter, persönlich durch den Beklagten erfolgter Aufklärung über das mögliche Risiko der tatsächlich verwirklichten (näher beschriebenen) Komplikation und des sich daraus ergebenden Verlaufs und über die (konservativen) Behandlungsalternativen für die Durchführung der Operation entschieden hätte, weil er auf den ärztlichen Rat des Beklagten vertraute.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang mit Teilurteil die Abweisung des Zahlungsbegehrens durch das Erstgericht und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4]           1. Die vom Kläger vermisste zusätzliche Feststellung, wonach er dann nicht in die Operation eingewilligt hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass lediglich der mittels Endoskop vorgenommene Zugang zum Operationsgebiet gegenüber einer offenen Operation minimalinvasiv sei, es sich aber bei einer derartigen Bandscheibenoperation um eine sehr invasive Operation handle, war schon deshalb nicht zu treffen, weil sie mit der oben wiedergegebenen Feststellung, wonach der Kläger auf den ärztlichen Rat des Beklagten vertraute und deshalb in die von diesem empfohlene Operation einwilligte, in Widerspruch stünde.

[5] 2. Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht eine Aufklärung des Klägers über medizinische Termini wie „minimal-invasiv“ und über die Klassifizierung des Eingriffs nach seiner Intensität als nicht erforderlich, sondern vielmehr als Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflicht qualifizierte. Für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten – und darum geht es bei der ärztlichen Aufklärungspflicht vergleiche nur RS0118355) – ist nämlich nicht die Definition medizinischer Termini entscheidend, sondern die Information über die Chancen und Risiken des in Aussicht genommenen Eingriffs sowie etwaiger Behandlungsalternativen.

Textnummer

E142855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00176.24I.1028.000

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20241028_OGH0002_0030OB00176_24I0000_000