[1] Der Kläger ließ sich den vermeintlichen, auf Anwaltshaftung gestützten Schadenersatzanspruch eines ehemaligen Mandanten gegen dessen neue Rechtsvertretung, die beklagte Anwaltssozietät, pfänden und überweisen. Im nunmehrigen Drittschuldnerprozess legte das Berufungsgericht anhand einer überschlägigen Nachrechnung der vom Kläger angeführten Ziffern für das Einkommen des Mandanten dar, dass diesem kein relevanter Steuerschaden entstanden sein könne.
[2] Entgegen der Begründung des Berufungsgerichts für die Zulassung der Revision handelt es sich bei der Frage, „wie konkret bei einem zustehenden Verdienstentgang, der dem Geschädigten (insbesondere einem Arbeitnehmer) nicht im Kalenderjahr seines Entstehens ersetzt wird, sondern in einem anderen Kalenderjahr, die davon zu entrichtende Einkommenssteuer zu ermitteln ist“, um keine solche iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die rechnerische Richtigkeit der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnung wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. [2] Entgegen der Begründung des Berufungsgerichts für die Zulassung der Revision handelt es sich bei der Frage, „wie konkret bei einem zustehenden Verdienstentgang, der dem Geschädigten (insbesondere einem Arbeitnehmer) nicht im Kalenderjahr seines Entstehens ersetzt wird, sondern in einem anderen Kalenderjahr, die davon zu entrichtende Einkommenssteuer zu ermitteln ist“, um keine solche iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die rechnerische Richtigkeit der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnung wird in der Revision nicht in Abrede gestellt.
[3] Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Steuerbegünstigung nach § 67 Abs 8 lit a EStG nicht darauf beschränkt ist, dass die Vergleichssumme vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden muss, sondern dass auch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnende Verdienstentgangsentschädigungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Dabei orientierte es sich an der Entscheidung des UFS Feldkirch RV/0234-F/08 = FINDOK 35399 sowie an Rz 656c der LStR 2002 und an einer Kommentierung zum EStG (Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020] § 67 Rz 108, 114). [3] Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Steuerbegünstigung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG nicht darauf beschränkt ist, dass die Vergleichssumme vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden muss, sondern dass auch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnende Verdienstentgangsentschädigungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Dabei orientierte es sich an der Entscheidung des UFS Feldkirch RV/0234-F/08 = FINDOK 35399 sowie an Rz 656c der LStR 2002 und an einer Kommentierung zum EStG (Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020] Paragraph 67, Rz 108, 114).
[4] Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer verwaltungsrechtlichen Bestimmung fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0123321 [T7, T10]). Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende Verhalten, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0123321 [T1]). Dass ausgehend von den vom Berufungsgericht genannten Erkenntnisquellen seine Beurteilung unrichtig oder die steuerrechtliche Entscheidungspraxis eine andere wäre, wird weder in der Revision behauptet noch ist solches ersichtlich (siehe auch Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG [2019] § 67 Rz 147b; vgl ferner Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommenssteuer-Kommentar [2018] § 28 EStG 1988 Rz 200; Lenneis in Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/ Marschner/Peyerl, Jakom Einkommenssteuergesetz13 [2020] § 67 Rz 28 f). Dass in der Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts (OLG Linz 6 R 22/18z = Zak 2018/372) eine andere Auslegung des § 67 Abs 8 lit a EStG vorgenommen wurde, macht die Revision nicht zulässig, weil zur Beurteilung von Fragen der Steuerbarkeit in erster Linie die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind (2 Ob 210/07g). Dem Obersten Gerichtshof kommt im Steuerrecht keine Leitfunktion zu (RS0113455). [4] Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer verwaltungsrechtlichen Bestimmung fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0123321 [T7, T10]). Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende Verhalten, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (RS0123321 [T1]). Dass ausgehend von den vom Berufungsgericht genannten Erkenntnisquellen seine Beurteilung unrichtig oder die steuerrechtliche Entscheidungspraxis eine andere wäre, wird weder in der Revision behauptet noch ist solches ersichtlich (siehe auch Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG [2019] Paragraph 67, Rz 147b; vergleiche ferner Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommenssteuer-Kommentar [2018] Paragraph 28, EStG 1988 Rz 200; Lenneis in Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/ Marschner/Peyerl, Jakom Einkommenssteuergesetz13 [2020] Paragraph 67, Rz 28 f). Dass in der Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts (OLG Linz 6 R 22/18z = Zak 2018/372) eine andere Auslegung des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG vorgenommen wurde, macht die Revision nicht zulässig, weil zur Beurteilung von Fragen der Steuerbarkeit in erster Linie die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind (2 Ob 210/07g). Dem Obersten Gerichtshof kommt im Steuerrecht keine Leitfunktion zu (RS0113455).
[5] Weil es dem Beklagten nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, ist seine ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [5] Weil es dem Beklagten nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, ist seine ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). [6] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).