Ob den dem Dipl.-Kfm. Carl W gehörigen Liegenschaften EZ 789 und 1222 KG K, und EZ 80, 114, 122, 128 und 253 KG L ist das Fruchtgenußrecht zugunsten der Verpflichteten einverleibt. Dem Dipl.-Ing. Erich V wurde über seinen Antrag die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dipl.-Ing. Gerhard H ernannt. Dem Exekutionsverfahren sind mehrere Gläubiger beigetreten, unter ihnen auch Dipl.-Ing. Erich V mit einer zu 14 E 14 015/79 des Erstgerichtes betriebenen Forderung. In dem im Verfahren 1 Cg 68/81 des Landesgerichtes Linz am 1. 7. 1981 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Dipl.-Kfm. Carl W dem Dipl.-Ing. Erich V einen Betrag von 350 000 S bis zum 17. 7. 1981 zu bezahlen; bei termingerechter Bezahlung des Vergleichsbetrages sollten die Forderungen und Rechte des Dipl.-Ing. Erich V gegen die Verpflichteten aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz 1 Cg 19/79, aus dem Vergleich vom 2. 1. 1974, 1 Cg 107/73 des Landesgerichtes Linz, aus den Exekutionsbewilligungen E 216/74 und E 525/81 des Bezirksgerichtes Freistadt sowie 14 E 14 015/79 des Bezirksgerichtes Linz auf Dipl.-Kfm. Carl W übergehen. Dipl.-Kfm. Carl W hat diese Zahlung geleistet (Bestätigung vom 17. 9. 1981).Ob den dem Dipl.-Kfm. Carl W gehörigen Liegenschaften EZ 789 und 1222 KG K, und EZ 80, 114, 122, 128 und 253 KG L ist das Fruchtgenußrecht zugunsten der Verpflichteten einverleibt. Dem Dipl.-Ing. Erich römisch fünf wurde über seinen Antrag die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dipl.-Ing. Gerhard H ernannt. Dem Exekutionsverfahren sind mehrere Gläubiger beigetreten, unter ihnen auch Dipl.-Ing. Erich römisch fünf mit einer zu 14 E 14 015/79 des Erstgerichtes betriebenen Forderung. In dem im Verfahren 1 Cg 68/81 des Landesgerichtes Linz am 1. 7. 1981 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Dipl.-Kfm. Carl W dem Dipl.-Ing. Erich römisch fünf einen Betrag von 350 000 S bis zum 17. 7. 1981 zu bezahlen; bei termingerechter Bezahlung des Vergleichsbetrages sollten die Forderungen und Rechte des Dipl.-Ing. Erich römisch fünf gegen die Verpflichteten aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz 1 Cg 19/79, aus dem Vergleich vom 2. 1. 1974, 1 Cg 107/73 des Landesgerichtes Linz, aus den Exekutionsbewilligungen E 216/74 und E 525/81 des Bezirksgerichtes Freistadt sowie 14 E 14 015/79 des Bezirksgerichtes Linz auf Dipl.-Kfm. Carl W übergehen. Dipl.-Kfm. Carl W hat diese Zahlung geleistet (Bestätigung vom 17. 9. 1981).
Am 10. 8. 1982 legte der Zwangsverwalter die Rechnung für den Zeitraum 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982. In der zur Erledigung dieser Rechnung abgehaltenen Tagsatzung vom 14. 10. 1982 erhob der Vertreter des Dipl.-Kfm. Carl W - der schon zuvor wiederholt, aber erfolglos Einwendungen dagegen vorgebracht hatte, daß sich der Zwangsverwalter weigere, Steuern und Abgaben für die verwalteten Liegenschaften zu bezahlen und jeweils ihm die Rechnungen schicke, und den Antrag gestellt hatte, dem Zwangsverwalter aufzutragen, die in § 512 ABGB vorgesehenen Zahlungen zu leisten oder diese Forderungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zu berücksichtigen - "Widerspruch gegen die Rechnungslegung" des Zwangsverwalters, weil bisher sämtliche nach dem Gesetz zu leistenden Steuern und Abgaben sowie Zinsen vom Zwangsverwalter trotz Abrechnungsüberschüssen nicht bezahlt worden seien.Am 10. 8. 1982 legte der Zwangsverwalter die Rechnung für den Zeitraum 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982. In der zur Erledigung dieser Rechnung abgehaltenen Tagsatzung vom 14. 10. 1982 erhob der Vertreter des Dipl.-Kfm. Carl W - der schon zuvor wiederholt, aber erfolglos Einwendungen dagegen vorgebracht hatte, daß sich der Zwangsverwalter weigere, Steuern und Abgaben für die verwalteten Liegenschaften zu bezahlen und jeweils ihm die Rechnungen schicke, und den Antrag gestellt hatte, dem Zwangsverwalter aufzutragen, die in Paragraph 512, ABGB vorgesehenen Zahlungen zu leisten oder diese Forderungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zu berücksichtigen - "Widerspruch gegen die Rechnungslegung" des Zwangsverwalters, weil bisher sämtliche nach dem Gesetz zu leistenden Steuern und Abgaben sowie Zinsen vom Zwangsverwalter trotz Abrechnungsüberschüssen nicht bezahlt worden seien.
Mit Beschluß vom 20. 10. 1982 genehmigte das Erstgericht die Rechnung des Zwangsverwalters für den Zeitraum vom 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982 und wies die von Dipl.-Kfm. Carl W angebrachten Erinnerungen gegen dieser Rechnung ab. Das Erstgericht führte aus, daß Dipl.-Kfm. Carl W, der hinsichtlich eines Betrages von 350 000 S anstelle von Dipl.-Ing. Erich V als betreibender Gläubiger auftrete, erst nach Dr. Hans A (14 E 14 006/79; restlich 201 474.95 S sA) und der Lagerhausgenossenschaft P (14 E 14 014/79; 898 818 S sA) zum Zuge kommen könne. Dipl.-Kfm. Carl W, der in seiner Eigenschaft als betreibender Gläubiger zur Tagsatzung vom 14. 10. 1982 geladen worden sei und an dieser teilgenommen habe, komme bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse des Abrechnungszeitraumes 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982 nicht zum Zuge, weil die Ertragsüberschüsse nur 484 514 S betrügen. Da Erinnerungen gegen die Verwaltungsrechnung von einem betreibenden Gläubiger nur angebracht werden könnten, wenn er beim anschließenden Verteilungsverfahren zum Zuge komme, sei auf die Einwendungen des betreibenden Gläubigers Dipl.-Kfm. Carl W nicht Rücksicht zu nehmen. Erinnerungen eines betreibenden Gläubigers gegen die Verwaltungsrechnung hätten darüber hinaus den Zweck, die Benachteiligung eines Gläubigers durch unrichtige oder unsachgemäße Bewirtschaftung und Finanzgebarung durch den Zwangsverwalter zu verhindern, um so dem Gläubiger mehr Verteilungsmasse zuzuführen; die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W bezweckten aber das genaue Gegenteil, nämlich die Unterlassung einer Verteilung. Auf die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W könne aber auch nicht Bedacht genommen werden, wenn man sie als eine Art Beschwerde iS des § 114 EO ansehe, die er in seiner Eigenschaft als Eigentümer der zwangsverwalteten Liegenschaft erhebe. Zwischen dem damals mj. Carl W und der Verpflichteten Anneliese Z, seiner Mutter, sei mit Notariatsakt vom 18. 3. 1966 ein - pflegschaftsbehördlich genehmigtes - Übereinkommen getroffen worden, dessen Punkt II laute:Mit Beschluß vom 20. 10. 1982 genehmigte das Erstgericht die Rechnung des Zwangsverwalters für den Zeitraum vom 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982 und wies die von Dipl.-Kfm. Carl W angebrachten Erinnerungen gegen dieser Rechnung ab. Das Erstgericht führte aus, daß Dipl.-Kfm. Carl W, der hinsichtlich eines Betrages von 350 000 S anstelle von Dipl.-Ing. Erich römisch fünf als betreibender Gläubiger auftrete, erst nach Dr. Hans A (14 E 14 006/79; restlich 201 474.95 S sA) und der Lagerhausgenossenschaft P (14 E 14 014/79; 898 818 S sA) zum Zuge kommen könne. Dipl.-Kfm. Carl W, der in seiner Eigenschaft als betreibender Gläubiger zur Tagsatzung vom 14. 10. 1982 geladen worden sei und an dieser teilgenommen habe, komme bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse des Abrechnungszeitraumes 1. 7. 1981 bis 30. 6. 1982 nicht zum Zuge, weil die Ertragsüberschüsse nur 484 514 S betrügen. Da Erinnerungen gegen die Verwaltungsrechnung von einem betreibenden Gläubiger nur angebracht werden könnten, wenn er beim anschließenden Verteilungsverfahren zum Zuge komme, sei auf die Einwendungen des betreibenden Gläubigers Dipl.-Kfm. Carl W nicht Rücksicht zu nehmen. Erinnerungen eines betreibenden Gläubigers gegen die Verwaltungsrechnung hätten darüber hinaus den Zweck, die Benachteiligung eines Gläubigers durch unrichtige oder unsachgemäße Bewirtschaftung und Finanzgebarung durch den Zwangsverwalter zu verhindern, um so dem Gläubiger mehr Verteilungsmasse zuzuführen; die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W bezweckten aber das genaue Gegenteil, nämlich die Unterlassung einer Verteilung. Auf die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W könne aber auch nicht Bedacht genommen werden, wenn man sie als eine Art Beschwerde iS des Paragraph 114, EO ansehe, die er in seiner Eigenschaft als Eigentümer der zwangsverwalteten Liegenschaft erhebe. Zwischen dem damals mj. Carl W und der Verpflichteten Anneliese Z, seiner Mutter, sei mit Notariatsakt vom 18. 3. 1966 ein - pflegschaftsbehördlich genehmigtes - Übereinkommen getroffen worden, dessen Punkt römisch zwei laute:
"In Erfüllung dieser letztwilligen Anordnungen räumt hiemit der mj. Carl W seiner Mutter, Frau Anneliese Z, das lebenslängliche und unentgeltliche, auch grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenußrecht für die Dauer ihres Witwenstandes ... ein". Die Einräumung des unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes bewirke die Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der privatrechtlichen und auch öffentlich-rechtlichen Lasten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Fruchtgenußrechtes stehen. Dies bedeute, daß der Gründeigentümer die Liegenschaft betreffende Steuern auch weiterhin zu bezahlen habe und keinen Anspruch auf Rückersatz derartiger Beträge durch die Fruchtgenußberechtigte habe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Dipl.-Kfm. Carl W zurück; es sprach aus, daß der von der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, nicht jedoch 300 000 S übersteige und daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2, § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Gegenstand des Beschlusses seien nur die Genehmigung der Verwalterrechnung und der Antrag, dem Zwangsverwalter Anweisungen iS des § 109 Abs. 4 EO zu erteilen. Gegen eine Verfügung nach § 109 Abs. 4 EO, aber auch gegen die Abweisung des Antrages, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu geben, sei gemäß § 132 Z 3 EO ein Rekurs nicht zulässig. Dies gelte auch, soweit es sich bei der Erklärung des Rekurswerbers in der Tagsatzung zur Erledigung der Verwalterrechnung um ein Begehren iS des § 114 Abs. 3 EO handle, weil er als Eigentümer, der Auslagen bestritten habe, nur Verwaltungsgläubiger sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Dipl.-Kfm. Carl W zurück; es sprach aus, daß der von der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, nicht jedoch 300 000 S übersteige und daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Gegenstand des Beschlusses seien nur die Genehmigung der Verwalterrechnung und der Antrag, dem Zwangsverwalter Anweisungen iS des Paragraph 109, Absatz 4, EO zu erteilen. Gegen eine Verfügung nach Paragraph 109, Absatz 4, EO, aber auch gegen die Abweisung des Antrages, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu geben, sei gemäß Paragraph 132, Ziffer 3, EO ein Rekurs nicht zulässig. Dies gelte auch, soweit es sich bei der Erklärung des Rekurswerbers in der Tagsatzung zur Erledigung der Verwalterrechnung um ein Begehren iS des Paragraph 114, Absatz 3, EO handle, weil er als Eigentümer, der Auslagen bestritten habe, nur Verwaltungsgläubiger sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Liegenschaftseigentümers nicht Folge.