Rechtssatz RS0002649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002649
Geschäftszahl
3Ob86/38; 3Ob178/83
Entscheidungsdatum
11.01.1984
Rechtssatz
Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des § 109 Abs 4 EO gemäß dem § 132 Abs 3 EO nicht anfechtbar.Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 4, EO gemäß dem Paragraph 132, Absatz 3, EO nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 86/38
Entscheidungstext OGH 02.02.1938 3 Ob 86/38
SZ20/28
- 3 Ob 178/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 178/83
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Eigentümer der mit dem gepfändeten Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft. (T1) = SZ 57/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002649
Dokumentnummer
JJR_19380202_OGH0002_0030OB00086_3800000_001