Begründung:
Mit Beschluß vom 1.7.1993 bewilligte das Erstgericht den Betreibenden aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich (Punkt 2./4. des Spruches, S.21 f) vom 29.11.1989, GZ KF 89149U/IZK 89, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen, und zwar je S 211.745,28, d.i. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von je sfr 750,-- für die Zeit vom 1.4.1989 bis 31.12.1992, 45 Monate a sfr 750,-- = sfr 33.750,-- abzüglich Zahlung
je sfr 6.179,-- = je sfr 27.571,--, d.s. je S 211.745,28 (Kurs sfr
100,-- = S 768,--) und der Kosten des Exekutionsantrags die Exekution
mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auf die dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften EZ ***** Grundbuch***** EZ ***** Grundbuch ***** EZ ***** Grundbuch *****.
Der Verpflichtete erhob gegen die genannte Entscheidung Rekurs. In diesem führte er aus, daß es sich beim Exekutionstitel ausschließlich um eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des zwischen dem Verpflichteten und der Mutter der Betreibenden anhängigen Scheidungsstreites handle. Der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125, sei hinsichtlich dieses Exekutionstitels nicht anwendbar, weil dieser Vollstreckungsvertrag nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen ausgerichtet sei. Für die Anerkennung einer von einem Schweizer Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung gebe es ansonsten keine Rechtsgrundlage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung abgewiesen wurde. Es handle sich beim hier maßgeblichen Exekutionstitel um eine von einem Schweizer Gericht erlassene vorsorgliche Maßnahme für die Dauer eines Scheidungsprozesses. Ein derartiger Unterhaltstitel, welcher einer einstweiligen Verfügung nach österreichischem Recht entspreche, sei nach den Bestimmungen des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125, in Österreich nicht vollstreckbar. Daran vermöchten auch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, dem auch die Schweiz beigetreten sei, nichts zu ändern. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht vertritt die Ansicht, daß der österreichisch-schweizerische Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125 (in der Folge kurz Vollstreckungsvertrag genannt), nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger, der materiellen Rechtskraft teilhaftiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen, mag es sich gleich um solche des Art.145 ZGB handeln, ausgerichtet sei. Der Vollstreckungsvertrag mache auch keine Ausnahme hinsichtlich einstweiliger Verfügungen, die eine Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben und nicht zur Sicherung einer künftigen Vollstreckung, sondern der provisorischen Befriedigung dienen (EvBl. 1965/94; Matscher in JBl. 1962, 360). Der vorliegende Exekutionstitel bildet nach seinem eindeutigen Inhalt - wie auch das Rekursgericht richtig erkennt - eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses. Auf einstweilige Verfügungen (vorsorgliche Maßnahmen) sei aber der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz nicht anwendbar. Hiezu ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.9.1993, 3 Ob 162/93, ausdrücklich von der in EvBl 1965/94 vertretenen Rechtsansicht abgegangen ist. Es ist aber auch aus folgenden Überlegungen der Revisionsrekurs berechtigt:Das Rekursgericht vertritt die Ansicht, daß der österreichisch-schweizerische Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125 (in der Folge kurz Vollstreckungsvertrag genannt), nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger, der materiellen Rechtskraft teilhaftiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen, mag es sich gleich um solche des Artikel 145, ZGB handeln, ausgerichtet sei. Der Vollstreckungsvertrag mache auch keine Ausnahme hinsichtlich einstweiliger Verfügungen, die eine Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben und nicht zur Sicherung einer künftigen Vollstreckung, sondern der provisorischen Befriedigung dienen (EvBl. 1965/94; Matscher in JBl. 1962, 360). Der vorliegende Exekutionstitel bildet nach seinem eindeutigen Inhalt - wie auch das Rekursgericht richtig erkennt - eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses. Auf einstweilige Verfügungen (vorsorgliche Maßnahmen) sei aber der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz nicht anwendbar. Hiezu ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.9.1993, 3 Ob 162/93, ausdrücklich von der in EvBl 1965/94 vertretenen Rechtsansicht abgegangen ist. Es ist aber auch aus folgenden Überlegungen der Revisionsrekurs berechtigt: