Rechtssatz RS0074499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074499
Entscheidungsdatum
15.12.1993
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art2 Z3
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art1 Z3
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art12 Abs1
Rechtssatz
Wird im Wege einer vorsorglichen Maßnahme (einstweiligen Verfügung) minderjährigen Kindern Unterhalt gewährt, ist in erster Linie das Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294 anzuwenden. Dieses stellt gegenüber dem bilateralen Vollstreckungsvertrag (österreichischer-schweizerischer Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, BGBl 1962/125) die speziellere Norm dar. Nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen werden vorläufige Maßnahmen für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem die Vollstreckungsbehörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074499
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00179_9300000_001