Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz anstrebt, nicht zulässig.
1. Die Auslegung des Parteienvorbringens und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und begründet daher - vom Fall hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044273). Das Zuwiderhandeln gegen bestimmte Schutzvorschriften muss schon in erster Instanz behauptet und unter Beweis gestellt werden (RIS-Justiz RS0027425).1. Die Auslegung des Parteienvorbringens und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und begründet daher - vom Fall hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044273). Das Zuwiderhandeln gegen bestimmte Schutzvorschriften muss schon in erster Instanz behauptet und unter Beweis gestellt werden (RIS-Justiz RS0027425).
2. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte selbst leicht die von der nach außen öffnenden Tür ausgehende Gefahr erkennen und ihr entsprechend begegnen können (Aufenthalt außerhalb des Türschwenkbereichs), hält sich im Rahmen der Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
3. Das Berufungsgericht verneinte ungeachtet von Schutzzweck und Schutzbereich der Verordnung einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Z 5 Oö Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft, LGBl 2005/5 (Oö AStV-LF), im Hinblick auf den offensichtlichen Sinn und Zweck einer Umkleidekabinentür, die eine Durchsicht in Augenhöhe gerade verhindern soll. Auch ein Verstoß gegen Z 2 leg cit sei nicht erkennbar. Diese Rechtsansichten bilden ebenso wenig eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung (die Revision vermag nicht darzulegen, warum eine Arbeitnehmerschutzbestimmung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auf Sachverhalte in einem Geschäftslokal Anwendung finden sollte) wie die Qualifikation der Umkleidekabinentür als nach Bedachtnahme auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage § 19 Abs 1 Oö Bautechnikgesetz (LGBl 1994/676 Oö BauTG), entsprechend. § 36 Abs 1 Oö Bautechnikverordnung (LGBl 1994/106 Oö BauTV) verlangt einen mindestens 50 cm großen Seitenabstand von Verkaufsständen zu Ausgängen oder Türen. Da der Abstand der Kleiderstange von der Umkleidekabinentür mehr als 1 m betrug, kann von einer Verletzung dieser Bestimmung von vornherein keine Rede sein.3. Das Berufungsgericht verneinte ungeachtet von Schutzzweck und Schutzbereich der Verordnung einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Oö Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft, LGBl 2005/5 (Oö AStV-LF), im Hinblick auf den offensichtlichen Sinn und Zweck einer Umkleidekabinentür, die eine Durchsicht in Augenhöhe gerade verhindern soll. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 2, leg cit sei nicht erkennbar. Diese Rechtsansichten bilden ebenso wenig eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung (die Revision vermag nicht darzulegen, warum eine Arbeitnehmerschutzbestimmung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auf Sachverhalte in einem Geschäftslokal Anwendung finden sollte) wie die Qualifikation der Umkleidekabinentür als nach Bedachtnahme auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage Paragraph 19, Absatz eins, Oö Bautechnikgesetz (LGBl 1994/676 Oö BauTG), entsprechend. Paragraph 36, Absatz eins, Oö Bautechnikverordnung (LGBl 1994/106 Oö BauTV) verlangt einen mindestens 50 cm großen Seitenabstand von Verkaufsständen zu Ausgängen oder Türen. Da der Abstand der Kleiderstange von der Umkleidekabinentür mehr als 1 m betrug, kann von einer Verletzung dieser Bestimmung von vornherein keine Rede sein.
4. Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, war ihre Revision zurückzuweisen.4. Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, war ihre Revision zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat die Klägerin der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat die Klägerin der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.