Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich das in § 10 der Konkursordnung normierte Verbot des Zwangszugriffes nicht auf administrative Zwangsvollstreckungen bezöge, ist irrig. § 10 statuiert, um die Gleichmäßigkeit der Befriedigung aller Gläubiger zu sichern, daß nach der Konkurseröffnung keine exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden können. Daß § 10 (1) von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten spricht, ist rechtlich bedeutungslos und bedeutet nur die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Falles, da nicht einzusehen ist, warum ein Gläubiger, dem die Wahl zwischen der politischen und gerichtlichen Exekution freisteht (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 3 VVG. 1950), dann im Konkurs besser gestellt sein soll, wenn er den Weg der politischen Exekution wählt. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach Konkurseröffnung Pfand- und Befriedigungsrechte jeder Art an der Konkursmasse nicht erworben werden können. Auch aus § 12 Abs. 1 Konkursordnung kann die Zulässigkeit von politischen Exekutionen nach der Konkurseröffnung nicht abgeleitet werden, da sich diese Gesetzesstelle auf die Zeit vor der Konkurseröffnung bezieht.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich das in Paragraph 10, der Konkursordnung normierte Verbot des Zwangszugriffes nicht auf administrative Zwangsvollstreckungen bezöge, ist irrig. Paragraph 10, statuiert, um die Gleichmäßigkeit der Befriedigung aller Gläubiger zu sichern, daß nach der Konkurseröffnung keine exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden können. Daß Paragraph 10, (1) von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten spricht, ist rechtlich bedeutungslos und bedeutet nur die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Falles, da nicht einzusehen ist, warum ein Gläubiger, dem die Wahl zwischen der politischen und gerichtlichen Exekution freisteht vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG. 1950), dann im Konkurs besser gestellt sein soll, wenn er den Weg der politischen Exekution wählt. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach Konkurseröffnung Pfand- und Befriedigungsrechte jeder Art an der Konkursmasse nicht erworben werden können. Auch aus Paragraph 12, Absatz eins, Konkursordnung kann die Zulässigkeit von politischen Exekutionen nach der Konkurseröffnung nicht abgeleitet werden, da sich diese Gesetzesstelle auf die Zeit vor der Konkurseröffnung bezieht.
Durch den Konkursbeschlag ist dem Gemeinschuldner (Verpflichteten) die Verfügung über die Konkursmasse und damit das Recht der Einziehung der zur Konkursmasse gehörigen Forderung - der Anspruch auf den Meistbotsrest, die Hyperocha, gehört zu diesen Forderungen - entzogen worden. Wenn die Finanzbehörde den Anspruch auf die Hyperocha der Republik Österreich - übrigens "unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen" - zur Einziehung überwiesen hat, so hat sie damit dem Überweisungsgläubiger nur die rechtliche Stellung eingeräumt, die der Verpflichtete im Zeitpunkte der Überweisung hatte. Da die Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bereits durch die Konkurseröffnung beseitigt war, konnte auch die Finanzverwaltung keine Einziehungsbefugnis erlangen. Selbst wenn man daher die Pfändung und Überweisung trotz des § 10 KO. als zulässig ansehen wollte und weiter der Meinung wäre, daß die Exekutionsakte der Finanzbehörde, als in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren mit eigenem Rechtszug ergangen, verbindlich wären, solange diese Exekutionsakte nicht aufgehoben sind, hat das Gericht nicht als Drittschuldner, wohl aber das zur Verteilung berufene Exekutionsgericht die Wirksamkeit der finanzbehördliche Exekutionsakte in bezug auf das gerichtliche Verteilungsverfahren zu beurteilen, es konnte hiebei aber weder an der Tatsache, daß durch den Konkursbeschlag die Konkursgläubiger Rechte erworben haben noch daran vorübergehen, daß die Überweisung dem Überweisungsgläubiger nicht eine größere Machtbefugnis verschaffen konnte, als sie der Verpflichtete noch hatte.Durch den Konkursbeschlag ist dem Gemeinschuldner (Verpflichteten) die Verfügung über die Konkursmasse und damit das Recht der Einziehung der zur Konkursmasse gehörigen Forderung - der Anspruch auf den Meistbotsrest, die Hyperocha, gehört zu diesen Forderungen - entzogen worden. Wenn die Finanzbehörde den Anspruch auf die Hyperocha der Republik Österreich - übrigens "unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen" - zur Einziehung überwiesen hat, so hat sie damit dem Überweisungsgläubiger nur die rechtliche Stellung eingeräumt, die der Verpflichtete im Zeitpunkte der Überweisung hatte. Da die Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bereits durch die Konkurseröffnung beseitigt war, konnte auch die Finanzverwaltung keine Einziehungsbefugnis erlangen. Selbst wenn man daher die Pfändung und Überweisung trotz des Paragraph 10, KO. als zulässig ansehen wollte und weiter der Meinung wäre, daß die Exekutionsakte der Finanzbehörde, als in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren mit eigenem Rechtszug ergangen, verbindlich wären, solange diese Exekutionsakte nicht aufgehoben sind, hat das Gericht nicht als Drittschuldner, wohl aber das zur Verteilung berufene Exekutionsgericht die Wirksamkeit der finanzbehördliche Exekutionsakte in bezug auf das gerichtliche Verteilungsverfahren zu beurteilen, es konnte hiebei aber weder an der Tatsache, daß durch den Konkursbeschlag die Konkursgläubiger Rechte erworben haben noch daran vorübergehen, daß die Überweisung dem Überweisungsgläubiger nicht eine größere Machtbefugnis verschaffen konnte, als sie der Verpflichtete noch hatte.
Da die Hyperocha zum Konkursvermögen (Masse) gehört, und in bezug auf dieses nur der Masseverwalter der Vertreter, u. zw. der gesetzliche Vertreter des Verpflichteten ist, kam in bezug auf die Hyperocha dem Verlassenschaftskurator weder die Legitimation zum Rekurs noch zum Revisionsrekurs zu.
Der Anspruch des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen. Für die Mitwirkung an der Meistbotsverteilung, insbesondere auch für Rechtsmittel sind nach dem Judikat Nr. 201 Kosten nicht zuzusprechen. Übrigens hat die verpflichtete Partei, die sich aus § 74 EO. ergibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Bestimmung der §§ 41, 50 ZPO. käme nur zur Anwendung, wenn der Rekurs des Verpflichteten im Gegensatz zu der vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Haltung entschieden worden wäre.Der Anspruch des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen. Für die Mitwirkung an der Meistbotsverteilung, insbesondere auch für Rechtsmittel sind nach dem Judikat Nr. 201 Kosten nicht zuzusprechen. Übrigens hat die verpflichtete Partei, die sich aus Paragraph 74, EO. ergibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Bestimmung der Paragraphen 41, 50, ZPO. käme nur zur Anwendung, wenn der Rekurs des Verpflichteten im Gegensatz zu der vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Haltung entschieden worden wäre.