Begründung:
Die betreibende Partei und die beiden verpflichteten Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Zur Durchsetzung der mit rechtskräftigem Urteil angeordneten Zivilteilung beantragte die betreibende Partei die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO.Die betreibende Partei und die beiden verpflichteten Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Zur Durchsetzung der mit rechtskräftigem Urteil angeordneten Zivilteilung beantragte die betreibende Partei die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO.
Die Liegenschaft wurde mit 841.000 S geschätzt und das geringste Gebot einverständlich mit diesem Betrag festgesetzt. Ein erster Versteigerungstermin am 14.5.1990 blieb mangels eines Anbots erfolglos, ebenso eine wiederum mit dem Schätzwert als Ausrufspreis durchgeführte zweite Versteigerung am 2.10.1990. In der zweiten Versteigerungstagsatzung kündigte der Erstrichter an, daß er die Einstellung des Exekutionsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs.1 Z 8 EO beabsichtige. Der Erstverpflichtete erklärte sich mit einer Einstellung des Exekutionsverfahrens einverstanden. Die betreibende Partei und der Zweitverpflichtete ersuchten um eine vierzehntägige Frist zur Äußerung, welche ihnen gewährt wurde. Fristgerecht sprach sich die betreibende Partei gegen eine Einstellung aus und wies vor allem darauf hin, daß mittlerweile eine Mietpartei verstorben sei. Der Zweitverpflichtete ersuchte um Fristverlängerung.Die Liegenschaft wurde mit 841.000 S geschätzt und das geringste Gebot einverständlich mit diesem Betrag festgesetzt. Ein erster Versteigerungstermin am 14.5.1990 blieb mangels eines Anbots erfolglos, ebenso eine wiederum mit dem Schätzwert als Ausrufspreis durchgeführte zweite Versteigerung am 2.10.1990. In der zweiten Versteigerungstagsatzung kündigte der Erstrichter an, daß er die Einstellung des Exekutionsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO beabsichtige. Der Erstverpflichtete erklärte sich mit einer Einstellung des Exekutionsverfahrens einverstanden. Die betreibende Partei und der Zweitverpflichtete ersuchten um eine vierzehntägige Frist zur Äußerung, welche ihnen gewährt wurde. Fristgerecht sprach sich die betreibende Partei gegen eine Einstellung aus und wies vor allem darauf hin, daß mittlerweile eine Mietpartei verstorben sei. Der Zweitverpflichtete ersuchte um Fristverlängerung.
Das Erstgericht wies den Fristverlängerungsantrag zurück und stellte das Vesteigerungsverfahren gemäß § 39 Abs.1 Z 8 EO ein. Es stellte fest, beim zweiten Versteigerungstermin seien zwar zwei Interessenten erschienen; sie hätten aber dann vor allem deshalb kein Vadium erlegt, weil der Erstverpflichtete angekündigt habe, er werde die Liegenschaft auf keinen Fall freiwillig räumen, zumal ihn auch ein Mietvertrag dazu berechtige, die Liegenschaft zu bewohnen.Das Erstgericht wies den Fristverlängerungsantrag zurück und stellte das Vesteigerungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO ein. Es stellte fest, beim zweiten Versteigerungstermin seien zwar zwei Interessenten erschienen; sie hätten aber dann vor allem deshalb kein Vadium erlegt, weil der Erstverpflichtete angekündigt habe, er werde die Liegenschaft auf keinen Fall freiwillig räumen, zumal ihn auch ein Mietvertrag dazu berechtige, die Liegenschaft zu bewohnen.
Auf Grund dieser Sachlage ging das Erstgericht davon aus, daß die Liegenschaft infolge des Verhaltens des Erstverpflichteten unverkäuflich sei. Der Tod eines Mieters werde daran nichts ändern. Es sei realitätsfremd, wenn die betreibende Partei davon ausgehe, daß der Erstverpflichtete Versteigerungsbedingungen zustimmen werde, die ihn zur Räumung der Liegenschaft zwingen würden.
Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Feilbietungsverfahrens auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 39 Abs.1 Z 8 EO lägen noch nicht vor. Es müsse vielmehr allenfalls der Versuch einer Änderung der Versteigerungsbedingungen unternommen werden. Falls der Erstverpflichtete durch abträgliche Erklärungen Interessenten vom Bieten abhalten sollte, könnten gegen ihn die entsprechenden Maßnahmen nach § 26 Abs.2, § 32 und § 177 Abs.3 EO gesetzt werden. Auch der Umstand, daß durch den Tod eines Mieters ein Teil der Liegenschaft frei geworden sei, spreche gegen die Unverkäuflichkeit.Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO lägen noch nicht vor. Es müsse vielmehr allenfalls der Versuch einer Änderung der Versteigerungsbedingungen unternommen werden. Falls der Erstverpflichtete durch abträgliche Erklärungen Interessenten vom Bieten abhalten sollte, könnten gegen ihn die entsprechenden Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 32 und Paragraph 177, Absatz 3, EO gesetzt werden. Auch der Umstand, daß durch den Tod eines Mieters ein Teil der Liegenschaft frei geworden sei, spreche gegen die Unverkäuflichkeit.