Rechtssatz RS0004619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004619
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über das geringste Gebot und über den Ausrufpreis. Der Ausrufpreis darf jedoch, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden; denn es käme sonst zu einer Verschleuderung der Liegenschaft und diese würde gegen die Bestimmungen des § 830 ABGB zum Nachteil der Teilhaber veräußert werden.Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über das geringste Gebot und über den Ausrufpreis. Der Ausrufpreis darf jedoch, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden; denn es käme sonst zu einer Verschleuderung der Liegenschaft und diese würde gegen die Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB zum Nachteil der Teilhaber veräußert werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 106/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 106/84
- 3 Ob 104/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 104/88
nur: Der Ausrufpreis darf wenn die Parteien nicht anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden. (T1) = RZ 1990/14,44
- 3 Ob 18/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 18/91
Beis wie T1; EvBl 1991/14 S 601 = RZ 1992/9,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004619
Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_004