Begründung:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. 9. 1980, 14 R 123/80, wurde der betreibenden Partei gemäß § 352 EO die Exekution durch gerichtliche Versteigerung der den Streitteilen zu je einem Drittel gehörigen Liegenschaft EZ 2839, KG W*****, bewilligt. Die von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Versteigerungsbedingungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. 9. 1980, 14 R 123/80, wurde der betreibenden Partei gemäß Paragraph 352, EO die Exekution durch gerichtliche Versteigerung der den Streitteilen zu je einem Drittel gehörigen Liegenschaft EZ 2839, KG W*****, bewilligt. Die von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Versteigerungsbedingungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1. Gegenstand der Versteigerung ist die Liegenschaft ...
Für den Bauzustand, für ein bestimmtes Asumaß der Grundflächen oder für eine sonstige bestimmte Beschaffenheit des Hauses oder des Zubehörs wird keine Haftung übernommen.
2. Der Ausrufungspreis beträgt laut Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Gottfried M***** vom 5. 4. 1978 (1 Cg 1402/77-12) 861.000 S. Anbote unter diesem Betrag werden nicht angenommen.
3. Jeder Bieter hat vor Beginn der Versteigerung den zehnten Teil des Ausrufungspreises, also 86.100 S, ... zu erlegen ...
4. Den Gläubigern, deren Forderungen auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleibt ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis erhalten. Der Ersteher hat daher die sichergestellten Forderungen in Anrechnung auf das Meistbot zur Selbstzahlung zu übernehmen.
6. Die Forderungen der Pfandgläubiger, die der Ersteher nach Ziffer 4 in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, darf er von den in Z 5 vorgenommenen Erlägen mit denjenigen Beträgen abziehen, die auf das Kapital der zur Übernahme bestimmten Forderungen und die bis zum Zuschlagstage rückständigen Nebengebühren entfallen.6. Die Forderungen der Pfandgläubiger, die der Ersteher nach Ziffer 4 in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, darf er von den in Ziffer 5, vorgenommenen Erlägen mit denjenigen Beträgen abziehen, die auf das Kapital der zur Übernahme bestimmten Forderungen und die bis zum Zuschlagstage rückständigen Nebengebühren entfallen.
Wenn solche Forderungen nur auf Anteilen der zu versteigernden Liegenschaft pfandrechtlich haften, darf sie der Ersteher nur so weit abziehen, als die auf die belasteten Liegenschaftsanteile entfallenden Meistbotsbeträge eine solche Anrechnung gestatten.“
In der Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen vom 18. 5. 1982, ON 6, konnte eine Übereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Schätzwerts der Liegenschaft (Ausrufpreis) nicht erzielt werden. In dem daraufhin eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ing. Friedrich M***** vom 28. 1. 1983, ON 14, wurde der Verkehrswert der Liegenschaft „im derzeitigen Bauzustand sowie unter Berücksichtigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten“ mit 378.000 S, in jenem des Sachverständigen Harald G***** vom 13. 12. 1983, ON 31, unter Berücksichtigung des „Bau- und Erhaltungszustands“ mit 490.000 S geschätzt. In Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Ing. Friedrich M***** (ON 16) vertraten die Verpflichteten die Ansicht, der Verkehrswert der Liegenschaft betrage entsprechend ihrem Bau- und Grundwert „zumindest 1.158.413 S“ (vgl hiezu die Ausführungen im Gutachten ON 14, AS 53). Mit Schriftsatz vom 4. 1. 1984, ON 33, machten die Verpflichteten geltend, dass in dem Gutachten ON 31 „Benützungsrechte der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstücks Neunkirchnerstraße 64“ („offensichtlich gegebene Servitute“) nicht angeführt worden seien. Einer Aufforderung des Erstgerichts, dieses Vorbringen zu präzisieren (AS 159), sind die Verpflichteten nicht nachgekommen.In der Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen vom 18. 5. 1982, ON 6, konnte eine Übereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Schätzwerts der Liegenschaft (Ausrufpreis) nicht erzielt werden. In dem daraufhin eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ing. Friedrich M***** vom 28. 1. 1983, ON 14, wurde der Verkehrswert der Liegenschaft „im derzeitigen Bauzustand sowie unter Berücksichtigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten“ mit 378.000 S, in jenem des Sachverständigen Harald G***** vom 13. 12. 1983, ON 31, unter Berücksichtigung des „Bau- und Erhaltungszustands“ mit 490.000 S geschätzt. In Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Ing. Friedrich M***** (ON 16) vertraten die Verpflichteten die Ansicht, der Verkehrswert der Liegenschaft betrage entsprechend ihrem Bau- und Grundwert „zumindest 1.158.413 S“ vergleiche hiezu die Ausführungen im Gutachten ON 14, AS 53). Mit Schriftsatz vom 4. 1. 1984, ON 33, machten die Verpflichteten geltend, dass in dem Gutachten ON 31 „Benützungsrechte der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstücks Neunkirchnerstraße 64“ („offensichtlich gegebene Servitute“) nicht angeführt worden seien. Einer Aufforderung des Erstgerichts, dieses Vorbringen zu präzisieren (AS 159), sind die Verpflichteten nicht nachgekommen.
Das Erstgericht genehmigte die vorgelegten Versteigerungsbedingungen unter Hinzufügung eines - unangefochten gebliebenen - weiteren Punktes und Präzisierung des Punktes 4., zweiter Satz, dahin, dass der Ersteher die sichergestellten Forderungen zur Gänze zu übernehmen habe, und zwar in Anrechnung auf das Meistbot zur Selbstzahlung. In der Begründung führte das Erstgericht aus, sowohl der von der betreibenden Partei vorgeschlagene Ausrufpreis von 861.000 S (Punkt 2 der Versteigerungsbedingungen) als auch der von den Verpflichteten begehrte von 1.158.413 S (Schriftsatz ON 16) lägen über den von den Sachverständigen ermittelten Schätzwerten; der von der betreibenden Partei gewünschte Ausrufpreis habe daher genehmigt werden können. Die von den Verpflichteten behaupteten Benützungsrechte seien nicht präzisiert worden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Punkte 1, 4 und 6 der Versteigerungsbedingungen; hinsichtlich der Punkte 2 und 3 (die übrigen Punkte der Versteigerungsbedingungen waren unbekämpft geblieben) hob es ihn auf und trug dem Erstgericht auf, hierüber und über den behaupteten Bestand einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige, und dass das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn die Verpflichteten ihre im Verfahren vor dem Erstgericht nur allgemein gehaltenen Hinweise auf „Benützungsrechte der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstücks“ im Rekurs dahin konkretisierten, dass eine offenkundige, den Wert der Liegenschaft beeinträchtigende Dienstbarkeit vorliege, wonach die jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundes das Recht des Durchgangs, des Stiegenaufgangs zur Mansarde und der Fensteröffnung hätten. Da der Ersteher im Verfahren nach § 352 EO alle dinglichen Rechte und Lasten übernehmen müsse und eine nicht verbücherte Dienstbarkeit einer solchen Last gleichkomme, wenn sie offenkundig oder dem Erwerber bekannt sei, sei es zur Information und Orientierung von Interessenten erforderlich, über die Behauptung der verpflichteten Klarheit zu verschaffen. Es werde daher in einer weiteren Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen hierüber zu verhandeln und allenfalls eine Ergänzung der Schätzung zu veranlassen sein; das Ergebnis der Verfahrensergänzung werde im Punkt 4 der Versteigerungsbedingungen zu berücksichtigen sein. Das Rekursgericht sei gleich dem Erstgericht der Auffassung, dass dann, wenn die eine Seite einen Ausrufpreis von 861.000 S, die andere einen solchen von 1.158.413 S wünsche und die ermittelten Schätzwerte nach dem einen Gutachten 378.000 S, nach dem anderen 490.000 S ausmachen, die Festsetzung eines Aufrufpreises von 861.000 S den Wünschen und Interessen der Parteien noch am nächsten komme und dann richtig sei, wenn vom Ersteher eine nur auf den Zwei-Drittel-Anteilen der Verpflichteten haftende Belastung (eine derartige Belastung wird entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts nicht nur im Rekurs der Verpflichteten geltend gemacht, sie ist auch dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug unter COZ 331 und 332 zu entnehmen) unter Anrechnung zu übernehmen sei. Das Verfahren sei aber zu einer solchen Entscheidung noch nicht reif, denn die Verpflichteten hätten im Verfahren vor dem Erstgericht noch keine eindeutige Erklärung abgegeben, welchen Ausrufpreis sie begehren. Es wäre nach dem Einlangen des Schätzungsgutachtens ON 31 neuerlich eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen zur Klarstellung notwendig gewesen, welche Ausrufpreise die Parteien nunmehr wünschen und wie hoch die aushaftenden Pfandforderungen sind. Diese Tagsatzung werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Punkt 2 und wegen des engen Zusammenhangs auch Punkt 3 der genehmigten Versteigerungsbedingungen seien daher aufzuheben gewesen. Nicht für gerechtfertigt sah das Rekursgericht die Beschwerde der Verpflichteten darüber an, dass der Ersteher die Pfandforderung der Volksbank W*****, die mit 550.000 S (nur) auf den Anteilen der Verpflichteten laste, entsprechend den Punkten 4 und 6 der Versteigerungsbedingungen unter Anrechnung nur auf die Zwei-Drittel-Anteile der Verpflichteten zu übernehmen habe.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Punkte 1, 4 und 6 der Versteigerungsbedingungen; hinsichtlich der Punkte 2 und 3 (die übrigen Punkte der Versteigerungsbedingungen waren unbekämpft geblieben) hob es ihn auf und trug dem Erstgericht auf, hierüber und über den behaupteten Bestand einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige, und dass das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn die Verpflichteten ihre im Verfahren vor dem Erstgericht nur allgemein gehaltenen Hinweise auf „Benützungsrechte der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstücks“ im Rekurs dahin konkretisierten, dass eine offenkundige, den Wert der Liegenschaft beeinträchtigende Dienstbarkeit vorliege, wonach die jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundes das Recht des Durchgangs, des Stiegenaufgangs zur Mansarde und der Fensteröffnung hätten. Da der Ersteher im Verfahren nach Paragraph 352, EO alle dinglichen Rechte und Lasten übernehmen müsse und eine nicht verbücherte Dienstbarkeit einer solchen Last gleichkomme, wenn sie offenkundig oder dem Erwerber bekannt sei, sei es zur Information und Orientierung von Interessenten erforderlich, über die Behauptung der verpflichteten Klarheit zu verschaffen. Es werde daher in einer weiteren Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen hierüber zu verhandeln und allenfalls eine Ergänzung der Schätzung zu veranlassen sein; das Ergebnis der Verfahrensergänzung werde im Punkt 4 der Versteigerungsbedingungen zu berücksichtigen sein. Das Rekursgericht sei gleich dem Erstgericht der Auffassung, dass dann, wenn die eine Seite einen Ausrufpreis von 861.000 S, die andere einen solchen von 1.158.413 S wünsche und die ermittelten Schätzwerte nach dem einen Gutachten 378.000 S, nach dem anderen 490.000 S ausmachen, die Festsetzung eines Aufrufpreises von 861.000 S den Wünschen und Interessen der Parteien noch am nächsten komme und dann richtig sei, wenn vom Ersteher eine nur auf den Zwei-Drittel-Anteilen der Verpflichteten haftende Belastung (eine derartige Belastung wird entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts nicht nur im Rekurs der Verpflichteten geltend gemacht, sie ist auch dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug unter COZ 331 und 332 zu entnehmen) unter Anrechnung zu übernehmen sei. Das Verfahren sei aber zu einer solchen Entscheidung noch nicht reif, denn die Verpflichteten hätten im Verfahren vor dem Erstgericht noch keine eindeutige Erklärung abgegeben, welchen Ausrufpreis sie begehren. Es wäre nach dem Einlangen des Schätzungsgutachtens ON 31 neuerlich eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen zur Klarstellung notwendig gewesen, welche Ausrufpreise die Parteien nunmehr wünschen und wie hoch die aushaftenden Pfandforderungen sind. Diese Tagsatzung werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Punkt 2 und wegen des engen Zusammenhangs auch Punkt 3 der genehmigten Versteigerungsbedingungen seien daher aufzuheben gewesen. Nicht für gerechtfertigt sah das Rekursgericht die Beschwerde der Verpflichteten darüber an, dass der Ersteher die Pfandforderung der Volksbank W*****, die mit 550.000 S (nur) auf den Anteilen der Verpflichteten laste, entsprechend den Punkten 4 und 6 der Versteigerungsbedingungen unter Anrechnung nur auf die Zwei-Drittel-Anteile der Verpflichteten zu übernehmen habe.
Die Verpflichteten bekämpfen den Beschluss des Rekursgerichts in seinem bestätigenden Teil und machen geltend, das strittige Pfandrecht sei für ein Reparaturdarlehen nach § 7 MietG eingeräumt worden, das nur zufolge eines Versehens bloß auf den Anteilen der Verpflichteten einverleibt worden sei; materiell-rechtlich belaste der Anspruch die ganze Liegenschaft. Müsse ein Ersteher die Last in Anrechnung auf das Meistbot übernehmen, könne er das Meistbot um den Pfandbetrag kürzen, dennoch aber von den Mietern den erhöhten Mietzins weiterhin einheben.Die Verpflichteten bekämpfen den Beschluss des Rekursgerichts in seinem bestätigenden Teil und machen geltend, das strittige Pfandrecht sei für ein Reparaturdarlehen nach Paragraph 7, MietG eingeräumt worden, das nur zufolge eines Versehens bloß auf den Anteilen der Verpflichteten einverleibt worden sei; materiell-rechtlich belaste der Anspruch die ganze Liegenschaft. Müsse ein Ersteher die Last in Anrechnung auf das Meistbot übernehmen, könne er das Meistbot um den Pfandbetrag kürzen, dennoch aber von den Mietern den erhöhten Mietzins weiterhin einheben.
Die betreibende Partei wendet sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts „seinem ganzen Inhalt nach“, inhaltlich jedoch nur im Umfang der Aufhebung, da sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts beantragt.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig; jener der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt.
Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO). Bei den Bestimmungen des § 528 ZPO handelt es sich um „allgemeine“ Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses; sie gelten daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 157/83 uva; Fasching IV 456; Heller-Berger-Stix 642 und 664; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht², 104). Durch die Fassung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO laut Art IV Z 116 der Zivilverfahrensnovelle 1983 („soweit ... bestätigt worden ist“) sowie durch die Zitierung des § 502 Abs 3 ZPO im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist klargestellt, dass auch im Rekursverfahren, so wie im Revisionsverfahren, vom zweiten Rechtssatz des Judikates 56 neu (SZ 24/335), wonach die Vorschrift des § 502 Abs 3 ZPO auf bloß teilweise bestätigende Entscheidungen nicht anzuwenden war, abgegangen wurde, und dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83 uva).Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluss bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Bei den Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO handelt es sich um „allgemeine“ Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses; sie gelten daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 157/83 uva; Fasching römisch vier 456; Heller-Berger-Stix 642 und 664; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht², 104). Durch die Fassung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO laut Artikel römisch vier, Ziffer 116, der Zivilverfahrensnovelle 1983 („soweit ... bestätigt worden ist“) sowie durch die Zitierung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist klargestellt, dass auch im Rekursverfahren, so wie im Revisionsverfahren, vom zweiten Rechtssatz des Judikates 56 neu (SZ 24/335), wonach die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO auf bloß teilweise bestätigende Entscheidungen nicht anzuwenden war, abgegangen wurde, und dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83 uva).