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Rechtssatz RS0004545

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004545

Geschäftszahl

3Ob106/84

Entscheidungsdatum

10.10.1984

Rechtssatz

Nach der Exekutionsbewilligung ist eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedinungen anzuordnen. Dieser Tagsatzung kommt besondere Bedeutung dadurch zu, daß es bei der Versteigerung einer gemeinschatlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO Normativbedingungen, wie bei der Zwangsversteigerung, nicht gibt. Soweit sich die Parteien nicht einigen, oder der Titel darüber etwas enthält, setzt sie der Richter fest, wie dies am meisten dem Interesse beider Parteien entspricht. Der Erstrichter darf sich deshalb nicht damit begnügen (hier: die Verpflichteten hinsichtlich eines behaupteten "Benützungsrechtes der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstückes" zur Präzisierung aufzufordern, sondern er muß über diesen Punkt allenfalls in einer weiteren Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen Klarheit schaffen. Die Unterlassung einer solchen (weiteren) Tagsatzung und der Klärung der geltend gemachten "Benützungsrechte" ist ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 106/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004545

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_002