Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Geht man davon aus, daß alle Beschlüsse im Exekutionsverfahren gefaßt wurden, so steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen, der mit den sich aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO ergebenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Die zuletzt angeführte Gesetzesstelle ist hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht anzuwenden, weil sie nach dem klaren Wortlaut nur bei Entscheidungen über Rekurse gilt, die gegen den Verteilungsbeschluß selbst erhoben wurden, und nicht auch bei Entscheidungen über Rekurse gegen Beschlüsse, die mit dem Verteilungsbeschluß nur in irgendeinem Zusammenhang stehen. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO insbesondere auch unzulässig, soweit damit die Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekämpft wird.Geht man davon aus, daß alle Beschlüsse im Exekutionsverfahren gefaßt wurden, so steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen, der mit den sich aus Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO ergebenden Besonderheiten gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Die zuletzt angeführte Gesetzesstelle ist hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht anzuwenden, weil sie nach dem klaren Wortlaut nur bei Entscheidungen über Rekurse gilt, die gegen den Verteilungsbeschluß selbst erhoben wurden, und nicht auch bei Entscheidungen über Rekurse gegen Beschlüsse, die mit dem Verteilungsbeschluß nur in irgendeinem Zusammenhang stehen. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO insbesondere auch unzulässig, soweit damit die Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekämpft wird.
Für die Verpflichteten wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man die Entscheidung des Rekursgerichtes - abweichend von der offensichtlich in EvBl 1973/93 vertretenen Meinung - als Entscheidung in Grundbuchssachen ansähe, soweit sie die Anträge betrifft, die von den Erwerbern der dem Ersteher zugeschlagenen Grundstücke gestellt wurden. In diesem Fall wäre der Revisionsrekurs zwar - bis auf den Beschlußteil über die nicht neuerliche Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, der jedenfalls eine Exekutionssache ist - gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nach Maßgabe des nachfolgenden Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes jeweils idF der WGN 1989 zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage der im § 14 Abs 1 AußStrG angeführten Art abhinge. Da die Verpflichteten zu diesen Anträgen eine solche Rechtsfrage aber nicht aufzeigen, wäre ihr Rekurs auch nach diesen Bestimmungen nicht zulässig.Für die Verpflichteten wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man die Entscheidung des Rekursgerichtes - abweichend von der offensichtlich in EvBl 1973/93 vertretenen Meinung - als Entscheidung in Grundbuchssachen ansähe, soweit sie die Anträge betrifft, die von den Erwerbern der dem Ersteher zugeschlagenen Grundstücke gestellt wurden. In diesem Fall wäre der Revisionsrekurs zwar - bis auf den Beschlußteil über die nicht neuerliche Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, der jedenfalls eine Exekutionssache ist - gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nach Maßgabe des nachfolgenden Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes jeweils in der Fassung der WGN 1989 zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angeführten Art abhinge. Da die Verpflichteten zu diesen Anträgen eine solche Rechtsfrage aber nicht aufzeigen, wäre ihr Rekurs auch nach diesen Bestimmungen nicht zulässig.