Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Zutreffend (und im Revisionsrekurs auch nicht bekämpft) vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 2 EO vorliegen, weil die Revisionsrekurswerberin als nahe Angehörige der Verpflichteten die Exszindierungsklage später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzug eingebracht und weder behauptet noch bescheinigt hat, sie habe erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis von der Pfändung erlangt und die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht. Demnach war bei der von der betreibenden Partei nicht angefochtenen Aufschiebung der Fahrnisexekution zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Es liegen aber auch gleichzeitig die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 3 EO vor, weil die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden geeignet ist (zum gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 bzw 2 und 3 EO vgl SZ 51/127 = EvBl 1979, 70; ecolex 1995, 560 = GesRZ 1996, 41; EFSlg 82.356; Jakusch in Angst, EO Rz 42 zu § 44).Zutreffend (und im Revisionsrekurs auch nicht bekämpft) vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO vorliegen, weil die Revisionsrekurswerberin als nahe Angehörige der Verpflichteten die Exszindierungsklage später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzug eingebracht und weder behauptet noch bescheinigt hat, sie habe erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis von der Pfändung erlangt und die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht. Demnach war bei der von der betreibenden Partei nicht angefochtenen Aufschiebung der Fahrnisexekution zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Es liegen aber auch gleichzeitig die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO vor, weil die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden geeignet ist (zum gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, bzw 2 und 3 EO vergleiche SZ 51/127 = EvBl 1979, 70; ecolex 1995, 560 = GesRZ 1996, 41; EFSlg 82.356; Jakusch in Angst, EO Rz 42 zu Paragraph 44,).
Nach der bisherigen Rechtsprechung und Lehre dient die Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 EO der Absicherung des betreibenden Gläubigers für den Fall der Erfolglosigkeit der zur Aufschiebung führenden Prozesshandlung (SZ 62/23; Heller-Berger-Stix 551). Es soll hiedurch der Ersatz des Schadens gewährleistet werden (SZ 62/23; wN der Rechtsprechung bei Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 18 zu § 44; ähnlich - jedoch nur zu § 44 Abs 2 Z 3 - Jakusch aaO Rz 18, 20 und 35 zu § 44). Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, den Betreibenden vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein könnenNach der bisherigen Rechtsprechung und Lehre dient die Sicherheitsleistung nach Paragraph 44, Absatz 2, EO der Absicherung des betreibenden Gläubigers für den Fall der Erfolglosigkeit der zur Aufschiebung führenden Prozesshandlung (SZ 62/23; Heller-Berger-Stix 551). Es soll hiedurch der Ersatz des Schadens gewährleistet werden (SZ 62/23; wN der Rechtsprechung bei Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 18 zu Paragraph 44,; ähnlich - jedoch nur zu Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, - Jakusch aaO Rz 18, 20 und 35 zu Paragraph 44,). Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, den Betreibenden vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können
(RIS-Justiz RS001903 und RS0001909, zuletzt MietSlg 47.723 = RdW
1996, 210 und 362; 2 Ob 293/99y = EvBl 2000/86 = immolex 2000/30 =
WoBl 2000/90). Der Schaden kann bei der Fahrnisexekution in einer Erhöhung der Forderung des betreibenden Gläubigers infolge des Zinsenlaufes, durch einen Verlust infolge Geldentwertung und durch eine Minderung des Wertes der Pfandgegenstände entstehen (SZ 62/23); zu Recht wurde schon in JBl 1956, 54 (mwN) zum Ausdruck gebracht, dass auch die Gefahr eines Verlustes von Pfandgegenständen zu berücksichtigen ist.
Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung wurde in der Rechtsprechung und Lehre, soweit ersichtlich, bisher nicht zwischen den Fällen des § 44 Abs 2 Z 1 und 2 EO einerseits und Abs 2 Z 3 andererseits differenziert. Jüngst vertrat dagegen Jakusch (in Angst, EO Rz 42 zu § 44) die Auffassung, bei der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 Z 1 oder 2 EO habe sich deren Höhe (anders als nach Z 3) in erster Linie nach der Wahrscheinlichkeit des Klagserfolges, aber auch nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und dem Umstand zu richten, dass etwa der Verpflichtete schon längere Zeit nicht dem Exekutionstitel entsprochen habe. Wenn dem betreibenden Gläubiger ein Verzögerungsschaden drohe, sei die Summe des nach den angeführten Kriterien und des für den drohenden Verzögerungsschaden erforderlichen Betrages als Sicherheitsleistung aufzuerlegen.Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung wurde in der Rechtsprechung und Lehre, soweit ersichtlich, bisher nicht zwischen den Fällen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EO einerseits und Absatz 2, Ziffer 3, andererseits differenziert. Jüngst vertrat dagegen Jakusch (in Angst, EO Rz 42 zu Paragraph 44,) die Auffassung, bei der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 EO habe sich deren Höhe (anders als nach Ziffer 3,) in erster Linie nach der Wahrscheinlichkeit des Klagserfolges, aber auch nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und dem Umstand zu richten, dass etwa der Verpflichtete schon längere Zeit nicht dem Exekutionstitel entsprochen habe. Wenn dem betreibenden Gläubiger ein Verzögerungsschaden drohe, sei die Summe des nach den angeführten Kriterien und des für den drohenden Verzögerungsschaden erforderlichen Betrages als Sicherheitsleistung aufzuerlegen.
Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, dass der Einführung des § 44 Abs 2 Z 1 und 2 EO durch die 5. GEN (BGBl 1925/183) die Absicht zugrundelag, Aufschiebungsanträge auf Grund unbegründeter Klagen nach §§ 35 bis 37 EO möglichst hintanzuhalten (vgl dazu die Materialien in JABl 1925, 73 ff [80f], wonach die Bestimmung gegen schikanöse Umtriebe gerichtet ist). Dies spricht auch für das von Jakusch angenommene "prohibitive Element" der nach dieser Bestimmung auferlegten Sicherheitsleistung. Daraus allein ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit der von Jakusch geforderten Kumulierung, wenn dem betreibenden Gläubiger ein Verzögerungsschaden droht, weil dem prohibitiven Element auch dann Rechnung getragen wird, wenn bei der Ermittlung der zu leistenden Sicherheit bloß die Höhe des dem betreibenden Gläubiger durch die Aufschiebung drohenden Schadens herangezogen wird. Für dieses Verständnis des § 44 Abs 1 Z 1 und 2 EO sprechen auch die bezogenen Gesetzesmaterialien. Daraus geht hervor, dass nach Ansicht der Gesetzesverfasser früher die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichtes stand und dass dieses Ermessen für die Fälle des neu geschaffenen § 44 Abs 1 Z 1 und 2 beseitigt werden sollte. Im Vordergrund stand also, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben wurde; für deren Höhe ist daher aus der Gesetzesänderung nichts zu gewinnen. Die Kriterien, die Jakusch für den - in der Praxis allerdings sehr seltenen - Fall vertritt, dass mit der Aufschiebung die Gefahr eines Schadens für den betreibenden Gläubiger nicht verbunden ist, können somit nur für diesen Fall von Bedeutung sein. Da er hier nicht vorliegt, muss hiezu nicht weiter Stellung genommen werden. Sind sowohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Z 1 oder 2 EO als auch nach der nachfolgenden Z 3 gegeben, ist für die Höhe der Sicherheitsleistung jedenfalls bloß auf die Gefährdung des betreibenden Gläubigers abzustellen.Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, dass der Einführung des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EO durch die 5. GEN (BGBl 1925/183) die Absicht zugrundelag, Aufschiebungsanträge auf Grund unbegründeter Klagen nach Paragraphen 35 bis 37 EO möglichst hintanzuhalten vergleiche dazu die Materialien in JABl 1925, 73 ff [80f], wonach die Bestimmung gegen schikanöse Umtriebe gerichtet ist). Dies spricht auch für das von Jakusch angenommene "prohibitive Element" der nach dieser Bestimmung auferlegten Sicherheitsleistung. Daraus allein ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit der von Jakusch geforderten Kumulierung, wenn dem betreibenden Gläubiger ein Verzögerungsschaden droht, weil dem prohibitiven Element auch dann Rechnung getragen wird, wenn bei der Ermittlung der zu leistenden Sicherheit bloß die Höhe des dem betreibenden Gläubiger durch die Aufschiebung drohenden Schadens herangezogen wird. Für dieses Verständnis des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO sprechen auch die bezogenen Gesetzesmaterialien. Daraus geht hervor, dass nach Ansicht der Gesetzesverfasser früher die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichtes stand und dass dieses Ermessen für die Fälle des neu geschaffenen Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beseitigt werden sollte. Im Vordergrund stand also, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben wurde; für deren Höhe ist daher aus der Gesetzesänderung nichts zu gewinnen. Die Kriterien, die Jakusch für den - in der Praxis allerdings sehr seltenen - Fall vertritt, dass mit der Aufschiebung die Gefahr eines Schadens für den betreibenden Gläubiger nicht verbunden ist, können somit nur für diesen Fall von Bedeutung sein. Da er hier nicht vorliegt, muss hiezu nicht weiter Stellung genommen werden. Sind sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 EO als auch nach der nachfolgenden Ziffer 3, gegeben, ist für die Höhe der Sicherheitsleistung jedenfalls bloß auf die Gefährdung des betreibenden Gläubigers abzustellen.
Entgegen Jakusch (in Angst, EO Rz 35 zu § 44) hält der erkennende Senat auch daran fest, dass jedenfalls auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges (hier) einer Exekutionsklage maßgebend für die Höhe der aufzuerlegenden Sicherheit ist (s ecolex 1995, 560 = GesRZ 1996, 41 = JUS Z 1840; SZ 70/77), weil dann, wenn eine solche Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein wird, der Eintritt von dem betreibenden Gläubiger zu ersetzenden Nachteilen wahrscheinlicher ist, aber auch befürchtet werden muss, derjenige, der die den Aufschiebungsgrund bildende Klage trotz der geringen Erfolgswahrscheinlichkeit eingebracht hat, werde danach trachten, die Durchsetzung des Anspruches des betreibenden Gläubigers möglichst zu verzögern, was jedenfalls geeignet ist, den möglichen Schaden des Gläubigers zu vergrößern. Die von Jakusch (aaO) vertretene Ansicht, die Höhe des dem betreibenden Gläubiger drohenden Schadens könne von den Erfolgsaussichten der Aktion des Aufschiebungswerbers nicht abhängig sein, trifft daher nicht zu.Entgegen Jakusch (in Angst, EO Rz 35 zu Paragraph 44,) hält der erkennende Senat auch daran fest, dass jedenfalls auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges (hier) einer Exekutionsklage maßgebend für die Höhe der aufzuerlegenden Sicherheit ist (s ecolex 1995, 560 = GesRZ 1996, 41 = JUS Ziffer 1840,; SZ 70/77), weil dann, wenn eine solche Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein wird, der Eintritt von dem betreibenden Gläubiger zu ersetzenden Nachteilen wahrscheinlicher ist, aber auch befürchtet werden muss, derjenige, der die den Aufschiebungsgrund bildende Klage trotz der geringen Erfolgswahrscheinlichkeit eingebracht hat, werde danach trachten, die Durchsetzung des Anspruches des betreibenden Gläubigers möglichst zu verzögern, was jedenfalls geeignet ist, den möglichen Schaden des Gläubigers zu vergrößern. Die von Jakusch (aaO) vertretene Ansicht, die Höhe des dem betreibenden Gläubiger drohenden Schadens könne von den Erfolgsaussichten der Aktion des Aufschiebungswerbers nicht abhängig sein, trifft daher nicht zu.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der zweiten Instanz, es dürften bei der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit ausschließlich das Klagsvorbringen herangezogen werden (was allerdings nur noch im Zusammenhang mit der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung eine Rolle spielt). Zwar hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen
3 Ob 5/78 und 3 Ob 115/78 = jeweils MietSlg 30.813 sowie 3 Ob 169/94
= EFSlg 79.291 (nicht aber in der dort zitierten E RdW 1986, 113)
ausgesprochen, dass die Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit auf Grund der Klagsbehauptungen in Verbindung mit den Ergebnissen des dem Exekutionstitel vorangegangenen Verfahrens zu erfolgen habe. Damit ist aber nicht gesagt, dass weitere Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt werden dürften. Auf Grund der Tatsache, dass die Aufschiebungsanträge in der Regel mit der Klage verbunden werden, steht allerdings (wegen der Dringlichkeit der Entscheidung) im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz meist nur die Klagsschrift zur Verfügung. Wenn aber im Einzelfall eine Entscheidung erst später erfolgt, steht der Berücksichtigung weiterer Umstände nichts anderes als das (hier allerdings im Rekurs der Exszindierungsklägerin verletzte) Neuerungsverbot entgegen. Aus der Tatsache allein, dass im Exszindierungsprozess Ruhen des Verfahrens eintrat, weil beide Parteien zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen, kann aber ohnehin nicht auf eine geringe Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage geschlossen werden, setzt doch ein derartiges Ruhen in der Regel das Einverständnis auch der betreibenden Partei voraus, weshalb es mangels anderer Anhaltspunkte weder für eine höhere noch für eine geringere Erfolgswahrscheinlichkeit spricht.
Zu Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, dass das Rekursgericht die Sicherheitsleistung mit S 100.000,-- nahe an der Summe der Bleistiftwerte der noch vom Aufschiebungsantrag betroffenen Fahrnisse festgelegt hat. Zutreffend ist allerdings das Rekursgericht von diesem Wert ausgegangen, weil eine Schätzung der gepfändeten Fahrnisse bisher nicht erfolgt ist. Zu Unrecht leitet Jakusch (in Angst, EO Rz 39 zu § 44) aus der Entscheidung SZ 62/23 = RPflE 1990/41 die Ansicht ab, der vom Gerichtsvollzieher gemäß § 563 Abs 2 Geo im Pfändungsprotokoll einzusetzende Bleistiftwert sei nur dann heranzuziehen, wenn nicht mehr genug Zeit bleibe, vor der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag die Schätzung der Pfandgegenstände zu veranlassen. Der zitierten Entscheidung lag gerade ein Fall zugrunde, in dem auch ein solcher Bleistiftwert fehlte (was nach der Rechtslage seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr vorkommen sollte, wie Jakusch aaO zutreffend hervorhebt). Dabei handelt es sich um den bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielenden Erlös. Entsprechend der Erfahrung dieses Fachbeamten sollte dieser Wert etwa dem geringsten Gebot nach § 277 Abs 1 EO entsprechen. Es bestehen daher keine Bedenken, hier den Bleistiftwert als Ausgangspunkt für die Sicherheitsleistung zu nehmen, weil der Schätzwert der gepfändeten Fahrnisse vermeintlich weit unter dem der betriebenen Forderung liegt und deren Höhe daher nicht maßgebend ist (vgl SZ 51/127 = EvBl 1979/70 mwN). Das Rekursgericht hat demnach zu Recht nicht erwogen, vor seiner Entscheidung erst eine Schätzung zu veranlassen.Zu Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, dass das Rekursgericht die Sicherheitsleistung mit S 100.000,-- nahe an der Summe der Bleistiftwerte der noch vom Aufschiebungsantrag betroffenen Fahrnisse festgelegt hat. Zutreffend ist allerdings das Rekursgericht von diesem Wert ausgegangen, weil eine Schätzung der gepfändeten Fahrnisse bisher nicht erfolgt ist. Zu Unrecht leitet Jakusch (in Angst, EO Rz 39 zu Paragraph 44,) aus der Entscheidung SZ 62/23 = RPflE 1990/41 die Ansicht ab, der vom Gerichtsvollzieher gemäß Paragraph 563, Absatz 2, Geo im Pfändungsprotokoll einzusetzende Bleistiftwert sei nur dann heranzuziehen, wenn nicht mehr genug Zeit bleibe, vor der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag die Schätzung der Pfandgegenstände zu veranlassen. Der zitierten Entscheidung lag gerade ein Fall zugrunde, in dem auch ein solcher Bleistiftwert fehlte (was nach der Rechtslage seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr vorkommen sollte, wie Jakusch aaO zutreffend hervorhebt). Dabei handelt es sich um den bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielenden Erlös. Entsprechend der Erfahrung dieses Fachbeamten sollte dieser Wert etwa dem geringsten Gebot nach Paragraph 277, Absatz eins, EO entsprechen. Es bestehen daher keine Bedenken, hier den Bleistiftwert als Ausgangspunkt für die Sicherheitsleistung zu nehmen, weil der Schätzwert der gepfändeten Fahrnisse vermeintlich weit unter dem der betriebenen Forderung liegt und deren Höhe daher nicht maßgebend ist vergleiche SZ 51/127 = EvBl 1979/70 mwN). Das Rekursgericht hat demnach zu Recht nicht erwogen, vor seiner Entscheidung erst eine Schätzung zu veranlassen.
Berücksichtigt man nun, dass nicht gesagt werden kann, die Exszindierungsklage sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos, weiters die mögliche Geldentwertung und eine nicht allzu lange Verfahrensdauer, scheint es gerechtfertigt, eine Sicherheitsleistung in der Größenordnung des halben Bleistiftwertes festzusetzen und damit den vom Rekursgericht für nötig erachteten Betrag deutlich herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen im Revisionsrekurs zu erwidern, dass eine divergierende Rechtsprechung insofern nicht vorliegt, als auch in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung JBl 1956, 54 ein bei der Hälfte des voraussichtlich erzielbaren Erlöses der exszindierten Gegenstände liegender Betrag festgesetzt wurde und die Entscheidung SZ 51/48 insofern nicht vergleichbar ist, als Aufschiebungsgrund die Fortsetzung des Titelverfahrens über die schon erhobene Gegenforderung war und hiezu schon eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorlag. In diesem Zusammenhang sah der Oberste Gerichtshof den Rahmen dieses Verfahrens bereits als "einigermaßen abgesteckt" an und setzte offenbar deshalb die Sicherheitsleistung nur mit etwa 1/5 des Bleistiftswertes fest. Auch der in SZ 51/127 festgelegte Betrag bewegt sich wiederum in der Größenordnung 1/4 des Schätzwertes, was der Hälfte des Bleistiftwertes entspricht.
Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben.