Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Untermieter einer Wohnung in einem Haus der Beklagten. Zwischen dieser und der Hauptmieterin wurde ein Räumungsvergleich abgeschlossen. Im folgenden Räumungsexekutionsverfahren erlegte der Kläger Sicherheitsleistungen von S 97.460,-- und S 30.000,--. Mit seiner Klage begehrte er, die Beklagte zu verpflichten, der Ausfolgung dieser Erläge zuzustimmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erlages von S 30.000,-- mit S 10.299,-- sA statt und wies das Mehrbegehren betreffend den Restbetrag von S 19.701,-- sA sowie den Erlag von S 97.460,-- sA ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach (auf Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach (auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge folgendes aus:
Gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO sei die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung stützten, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Darüber hinaus könne gemäß Z 3 der genannten Bestimmung die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet scheine. Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers gehöre die termingemäße rechtzeitige Räumung zu dem im Exekutionstitel angeführten Zeitpunkt. Alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine Verzögerung der Räumung drohten, stellten sich daher im weiteren Sinne als Gefährdung seiner Befriedigung dar.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO sei die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung stützten, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Darüber hinaus könne gemäß Ziffer 3, der genannten Bestimmung die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet scheine. Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers gehöre die termingemäße rechtzeitige Räumung zu dem im Exekutionstitel angeführten Zeitpunkt. Alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine Verzögerung der Räumung drohten, stellten sich daher im weiteren Sinne als Gefährdung seiner Befriedigung dar.
Die Beklagte habe als Hauseigentümerin das Hauptmietverhältnis gestützt auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG aufgekündigt. Im Zuge des Kündigungsverfahrens habe sich die Hauptmieterin am 21. 5. 1991 durch Vergleich zur Räumung bis zum 31. 5. 1991 verpflichtet. Mit Beschluss vom 3. 10. 1991 sei die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung über Antrag des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm eingebrachte Exszindierungsklage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 97.460,-- aufgeschoben worden. In einem weiteren Verfahren habe der Kläger behauptet, gemäß § 2 Abs 3 MRG Hauptmieter zu sein. Sein Antrag sei mit Sachbeschluss vom 21. 5. 1992, bestätigt am 8. 10. 1992, abgewiesen worden. Ein in weiterer Folge unzulässig gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zurückgewiesen worden. Am 23. 10. 1994 habe der Kläger noch S 30.000,-- erlegt, damit seinem Rekurs gegen den Beschluss vom 13. 10. 1994, mit welchem sein Verfahrenshilfeantrag und sein Antrag auf Aufschiebung der fortgesetzten Exekution abgewiesen worden seien, hemmende Wirkung zuerkannt werde.Die Beklagte habe als Hauseigentümerin das Hauptmietverhältnis gestützt auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG aufgekündigt. Im Zuge des Kündigungsverfahrens habe sich die Hauptmieterin am 21. 5. 1991 durch Vergleich zur Räumung bis zum 31. 5. 1991 verpflichtet. Mit Beschluss vom 3. 10. 1991 sei die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung über Antrag des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm eingebrachte Exszindierungsklage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 97.460,-- aufgeschoben worden. In einem weiteren Verfahren habe der Kläger behauptet, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG Hauptmieter zu sein. Sein Antrag sei mit Sachbeschluss vom 21. 5. 1992, bestätigt am 8. 10. 1992, abgewiesen worden. Ein in weiterer Folge unzulässig gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zurückgewiesen worden. Am 23. 10. 1994 habe der Kläger noch S 30.000,-- erlegt, damit seinem Rekurs gegen den Beschluss vom 13. 10. 1994, mit welchem sein Verfahrenshilfeantrag und sein Antrag auf Aufschiebung der fortgesetzten Exekution abgewiesen worden seien, hemmende Wirkung zuerkannt werde.
Der Kläger habe danach durch seine Prozesshandlungen und außerstreitigen Anträge, die sich sämtliche als nicht berechtigt erwiesen hätten, wider besseres Wissen den Räumungsanspruch der Beklagten vereitelt bzw verzögert. Die auferlegte Sicherheitsleistung hafte dem betreibenden Gläubiger für den Verzögerungsschaden, der durch die Aufschiebung der Räumungsexekution entstehe. Dieser bestehe vor allem im Entgang jenes Entgeltes, das bei einer Vermietung nach Freiwerden des Objektes erreicht werden könnte. Lägen über die Ausfolgung der Sicherheitsleistung keine übereinstimmenden Parteianträge vor, so sei darüber im Rechtsweg zu entscheiden. Voraussetzung für ein weiteres Einbehalten der Sicherheitsleistung sei nicht, dass ein Schadenersatzanspruch der Beklagten bestehe, vielmehr nur, dass ein solcher entstehen könnte. Die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches sei jedoch solange zu bejahen, bis die Erben nach der Hauptmieterin das Benützungsentgelt bezahlt hätten. Bis dahin sei die Beklagte nicht verhalten, einer Ausfolgung der Sicherheitsleistung an den Kläger zuzustimmen.
Der Berufungswerber meine, dass die Ansprüche der Beklagten verjährt seien, weil die Wohnung von ihm am 16. 2. 1995 geräumt worden sei und ein Ersatzanspruch erst im vorliegenden Verfahren behauptet werde. Die gemäß § 44 Abs 2 erlegte Sicherheit hafte dem betreibenden Gläubiger für den durch die Aufschiebung entstandenen Schaden. Ihm stehe an der Sicherheit ein Pfandrecht für seine Forderung zu. Gemäß § 1483 ABGB könne eine Forderung, die durch ein Pfandrecht gesichert sei, nicht verjähren. Der Erlag von S 97.460,-- habe als Sicherheit für die Aufschiebung der Exekution im Zeitraum 22. 10. 1991 bis 30. 8. 1994 gedient; der tatsächliche Mietzinsausfall in diesem Zeitraum habe S 334.917,-- betragen. Der Einwand der Verjährung sei daher für diesen Zeitraum gänzlich unberechtigt. Die Sicherheit von S 30.000,-- habe der Aufschiebung in der Zeit vom 24. 10. 1994 bis 27. 12. 1994 gedient; da hier nur ein Mietzinsausfall von S 19.701,-- gegeben gewesen sei, stehe der Beklagten am Differenzbetrag kein Sicherstellungsanspruch zu.Der Berufungswerber meine, dass die Ansprüche der Beklagten verjährt seien, weil die Wohnung von ihm am 16. 2. 1995 geräumt worden sei und ein Ersatzanspruch erst im vorliegenden Verfahren behauptet werde. Die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, erlegte Sicherheit hafte dem betreibenden Gläubiger für den durch die Aufschiebung entstandenen Schaden. Ihm stehe an der Sicherheit ein Pfandrecht für seine Forderung zu. Gemäß Paragraph 1483, ABGB könne eine Forderung, die durch ein Pfandrecht gesichert sei, nicht verjähren. Der Erlag von S 97.460,-- habe als Sicherheit für die Aufschiebung der Exekution im Zeitraum 22. 10. 1991 bis 30. 8. 1994 gedient; der tatsächliche Mietzinsausfall in diesem Zeitraum habe S 334.917,-- betragen. Der Einwand der Verjährung sei daher für diesen Zeitraum gänzlich unberechtigt. Die Sicherheit von S 30.000,-- habe der Aufschiebung in der Zeit vom 24. 10. 1994 bis 27. 12. 1994 gedient; da hier nur ein Mietzinsausfall von S 19.701,-- gegeben gewesen sei, stehe der Beklagten am Differenzbetrag kein Sicherstellungsanspruch zu.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 1483 ABGB auf gemäß § 44 Abs 2 EO erlegte Sicherheitsleistungen fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des Paragraph 1483, ABGB auf gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO erlegte Sicherheitsleistungen fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.