Rechtssatz RS0001918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001918
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Als solcher kann auch der mögliche entgangene Gewinn aus einer anderwärtigen Verwertung des Exekutionsobjektes in Betracht kommen.Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Als solcher kann auch der mögliche entgangene Gewinn aus einer anderwärtigen Verwertung des Exekutionsobjektes in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/59
Entscheidungstext OGH 16.06.1959 3 Ob 179/59
Veröff: MietSlg 7715
- 3 Ob 142/64
Entscheidungstext OGH 16.12.1964 3 Ob 142/64
- 3 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 3/81
Veröff: MietSlg 33724
- 3 Ob 115/83
Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 115/83
nur: Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. (T1)
- 3 Ob 70/86
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 70/86
Auch; Beisatz: Bei Räumungsexekutionen ist vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte, zu berücksichtigen. (T2)
- 3 Ob 65/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 65/87
nur T1
- 3 Ob 191/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 191/88
Beis wie T2
- 3 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 7/91
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 4/97b
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
nur T1; Beisatz: Neben der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes sind die Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges und die Dauer der bisherigen Exekutionsführung zu berücksichtigen. (T3)
Veröff: SZ 70/77
- 3 Ob 223/98k
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 223/98k
Auch; Beisatz: Geringen Erfolgsaussichten der Klage ist durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen. (T4)
Veröff: SZ 71/171
- 2 Ob 293/99y
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 293/99y
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/195
- 3 Ob 32/00b
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 32/00b
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 342/99m
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 342/99m
Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterlassungsexekution ist für die Höhe der Sicherheit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bewertung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger heranzuziehen. Es steht den Parteien aber frei, unter Erstattung und Bescheinigung eines entsprechenden Vorbringens eine Änderung der auf diese Weise festgesetzten Sicherheitsleistung zu beantragen, zumal dem die Rechtskraft des ersten Beschlusses nicht entgegensteht. (T5)
- 3 Ob 235/16d
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 235/16d
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001918
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19590616_OGH0002_0030OB00179_5900000_001