Der außerordentliche Revisionsrekurs der Aufschiebungswerberin ist teilweise berechtigt.
Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren. Ein verfehlter Rekursantrag schadet nicht, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Erstgerichtes angefochten wird (SZ 47/64; zuletzt 3 Ob 62/89). Auch wenn man eine Bindung an den Rekursantrag annimmt, ließ der Rekurs der betreibenden Parteien gegen die erstgerichtliche Entscheidung das Begehren auf Abweisung des Aufschiebungsantrages mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/127 mwN) erfolgt die Auflösung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB bereits durch eine berechtigte Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Hingegen wirkt die Zuweisung einer Ehewohnung nach § 87 Abs 2 EheG ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam aufgelöstes Bestandverhältnis kann daher nicht mehr übertragen werden (EvBl 1990/95 mwN). Ein schon nach § 1118 ABGB wirksam aufgelöstes Bestandrecht kann daher nicht mehr auf den geschiedenen Ehegatten übertragen werden, auch wenn er seinen Anspruch auf dieses Bestandrecht vor der Auflösungserklärung durch einen Antrag nach den §§ 81 ff EheG bereits geltend gemacht hat. Eine derartige Antragstellung verschafft dem geschiedenen Ehegatten daher nicht die Stellung eines Eintrittsberechtigten; es kann sich nur durch einen Provisorialantrag iSd § 382 Z 8 c EO iVm § 97 ABGB vor dem Verlust der von ihm angestrebten Bestandrechte schützen. Dennoch ist der Rekurs der Aufschiebungswerberin teilweise berechtigt.Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren. Ein verfehlter Rekursantrag schadet nicht, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Erstgerichtes angefochten wird (SZ 47/64; zuletzt 3 Ob 62/89). Auch wenn man eine Bindung an den Rekursantrag annimmt, ließ der Rekurs der betreibenden Parteien gegen die erstgerichtliche Entscheidung das Begehren auf Abweisung des Aufschiebungsantrages mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/127 mwN) erfolgt die Auflösung eines Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB bereits durch eine berechtigte Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Hingegen wirkt die Zuweisung einer Ehewohnung nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam aufgelöstes Bestandverhältnis kann daher nicht mehr übertragen werden (EvBl 1990/95 mwN). Ein schon nach Paragraph 1118, ABGB wirksam aufgelöstes Bestandrecht kann daher nicht mehr auf den geschiedenen Ehegatten übertragen werden, auch wenn er seinen Anspruch auf dieses Bestandrecht vor der Auflösungserklärung durch einen Antrag nach den Paragraphen 81, ff EheG bereits geltend gemacht hat. Eine derartige Antragstellung verschafft dem geschiedenen Ehegatten daher nicht die Stellung eines Eintrittsberechtigten; es kann sich nur durch einen Provisorialantrag iSd Paragraph 382, Ziffer 8, c EO in Verbindung mit Paragraph 97, ABGB vor dem Verlust der von ihm angestrebten Bestandrechte schützen. Dennoch ist der Rekurs der Aufschiebungswerberin teilweise berechtigt.
Die Aufschiebung einer Exekution ist iSd § 44 Abs.1 EO nur dann unzulässig, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (MietSlg. 40.837 ua, zuletzt 3 Ob 43/90). Die Behauptung der Exszindierungsklägerin, die Wohnungen top Nr. 35 und 37 gemeinsam mit ihrem Mann angemietet zu haben, wird durch die Unterlassung eines solchen Vorbringens im Antrag auf Zuweisung der Bestandrechte im Rahmen der Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens noch nicht widerlegt. Die Tatsache, daß die Wohnungen top Nr. 35 bis top Nr. 37 miteinander verbunden worden sind, läßt die Frage, ob die Hauseigentümer diesen baulichen Veränderungen zugestimmt haben, zwar offen; sollte jedoch eine stillschweigende Genehmigung durch sie vorliegen, so wäre es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß ein dadurch geschaffenes einheitliches Wohnobjekt partiell verschiedene Mieter haben sollte. Damit erscheinen die Behauptungen der Exszindierungsklägerin nicht als von vornherein aussichtslos.Die Aufschiebung einer Exekution ist iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO nur dann unzulässig, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (MietSlg. 40.837 ua, zuletzt 3 Ob 43/90). Die Behauptung der Exszindierungsklägerin, die Wohnungen top Nr. 35 und 37 gemeinsam mit ihrem Mann angemietet zu haben, wird durch die Unterlassung eines solchen Vorbringens im Antrag auf Zuweisung der Bestandrechte im Rahmen der Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens noch nicht widerlegt. Die Tatsache, daß die Wohnungen top Nr. 35 bis top Nr. 37 miteinander verbunden worden sind, läßt die Frage, ob die Hauseigentümer diesen baulichen Veränderungen zugestimmt haben, zwar offen; sollte jedoch eine stillschweigende Genehmigung durch sie vorliegen, so wäre es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß ein dadurch geschaffenes einheitliches Wohnobjekt partiell verschiedene Mieter haben sollte. Damit erscheinen die Behauptungen der Exszindierungsklägerin nicht als von vornherein aussichtslos.
Gemäß § 44 Abs.2 Z 3 EO war die Aufschiebung jedoch unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu bewilligen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den für die Dauer des Exszindierungsverfahrens zu erwartenden Mietzinsforderungen (MGA EO13 § 44/70). Wird die Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren aufgetragen, so ist für ihren Erlag eine Frist zu setzen. Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist verbundenen Rechtswirkungen sind im Spruch auszudrücken (MGA EO12 § 44/56). Da die Aufschiebungswerberin aus Anlaß der ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zuerkannten hemmenden Wirkung eine Sicherheitsleistung von S 100.000,- erlegt hat, und einer Umwidmung dieser Kaution keine aktenkundigen Hindernisse entgegenstehen, wird dem Erlagsauftrag auch mit einer fristgerechten Umwidmung entsprochen, sofern die Aufschiebungswerberin noch über den erlegten Betrag verfügungsberechtigt ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO war die Aufschiebung jedoch unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu bewilligen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den für die Dauer des Exszindierungsverfahrens zu erwartenden Mietzinsforderungen (MGA EO13 Paragraph 44 /, 70,). Wird die Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren aufgetragen, so ist für ihren Erlag eine Frist zu setzen. Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist verbundenen Rechtswirkungen sind im Spruch auszudrücken (MGA EO12 Paragraph 44 /, 56,). Da die Aufschiebungswerberin aus Anlaß der ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zuerkannten hemmenden Wirkung eine Sicherheitsleistung von S 100.000,- erlegt hat, und einer Umwidmung dieser Kaution keine aktenkundigen Hindernisse entgegenstehen, wird dem Erlagsauftrag auch mit einer fristgerechten Umwidmung entsprochen, sofern die Aufschiebungswerberin noch über den erlegten Betrag verfügungsberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 41 ZPO. Im vorliegenden Zwischenstreit hat die Aufschiebungswerberin als Beteiligte durch ihr Verhalten eine Maßnahme des Gerichtes begehrt, mit der sie teilweise erfolgreich in die Rechte der diese Maßnahme bekämpfenden betreibenden Partei eingegriffen hat. Es liegt sohin ein teilweises Obsiegen im Zwischenstreit vor. Im einseitigen Rekursverfahren zweiter Instanz hatten die betreibenden Parteien keine Kosten verzeichnet. Da die Grundsätze der Kostenteilung nach § 43 ZPO im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht anwendbar sind (MGA ZPO14 § 43/4), waren der Aufschiebungswerberin die Kosten auf Basis des Ersiegten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Im vorliegenden Zwischenstreit hat die Aufschiebungswerberin als Beteiligte durch ihr Verhalten eine Maßnahme des Gerichtes begehrt, mit der sie teilweise erfolgreich in die Rechte der diese Maßnahme bekämpfenden betreibenden Partei eingegriffen hat. Es liegt sohin ein teilweises Obsiegen im Zwischenstreit vor. Im einseitigen Rekursverfahren zweiter Instanz hatten die betreibenden Parteien keine Kosten verzeichnet. Da die Grundsätze der Kostenteilung nach Paragraph 43, ZPO im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht anwendbar sind (MGA ZPO14 Paragraph 43 /, 4,), waren der Aufschiebungswerberin die Kosten auf Basis des Ersiegten zuzusprechen.