Rechtssatz RS0001805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001805
Geschäftszahl
3Ob15/73; 3Ob116/82; 3Ob7/91
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Wird, vom Fall des § 44 Abs 2 Z 3 EO abgesehen - dennoch ohne Grund eine Frist gesetzt, so wird der Aufschiebungsbeschluß durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist nicht wirkungslos. Der Aufschiebungswerber kann vielmehr auch noch später durch den Erlag der Sicherheit die beschlossene Aufschiebung rechtswirksam werden lassen (JBl 1972,621).Wird, vom Fall des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO abgesehen - dennoch ohne Grund eine Frist gesetzt, so wird der Aufschiebungsbeschluß durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist nicht wirkungslos. Der Aufschiebungswerber kann vielmehr auch noch später durch den Erlag der Sicherheit die beschlossene Aufschiebung rechtswirksam werden lassen (JBl 1972,621).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 15/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 15/73
MietSlg 25595
- 3 Ob 116/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 116/82
Auch; Beisatz: Die mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist verbundenen Rechtswirkungen waren bereits im Spruch präzise auszudrücken. (T1)
- 3 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 7/91
Auch; Beis wie T1 nur: Die mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist verbundenen Rechtswirkungen waren bereits im Spruch auszudrücken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001805
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00015_7300000_003