Rechtssatz RS0021042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021042
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Ein schon nach § 1118 ABGB wirksam aufgelöstes Bestandrecht kann nicht mehr auf den geschiedenen Ehegatten übertragen werden, auch wenn er seinen Anspruch auf diese Bestandrecht vor der Auflösungserklärung durch einen Antrag nach §§ 81 ff EheG bereits geltend gemacht hat. Eine derartige Antragstellung verschafft dem geschiedenen Ehegatten daher nicht die Stellung eines Eintrittsberechtigten; es kann sich nur durch einen Provisorialantrag im Sinne des § 382 Z 8 c EO in Verbindung mit § 97 ABGB vor dem Verlust der von ihm angestrebten Bestandrechte schützen.Ein schon nach Paragraph 1118, ABGB wirksam aufgelöstes Bestandrecht kann nicht mehr auf den geschiedenen Ehegatten übertragen werden, auch wenn er seinen Anspruch auf diese Bestandrecht vor der Auflösungserklärung durch einen Antrag nach Paragraphen 81, ff EheG bereits geltend gemacht hat. Eine derartige Antragstellung verschafft dem geschiedenen Ehegatten daher nicht die Stellung eines Eintrittsberechtigten; es kann sich nur durch einen Provisorialantrag im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, c EO in Verbindung mit Paragraph 97, ABGB vor dem Verlust der von ihm angestrebten Bestandrechte schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021042
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0030OB00007_9100000_001