Begründung:
Am 20. Jänner 1986 wurden die Liegenschaften EZ 62 und 110 Grundbuch Reinbach, Gut Vorderreinbach, um ein Meistbot von 23,596.488,40 S dem Ersteher Ing. Thomas B*** zugeschlagen. Am 25. November 1986 stellte der Ersteher den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung gemäß § 156 Abs. 2 und § 349 EO. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 18. Dezember 1986 bewilligt. Am 17. Februar 1987 stellte die verpflichtete Partei, gestützt auf eine gleichzeitig erhobene Klage nach den §§ 35 ff. EO den Antrag auf Aufschiebung dieses Räumungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage, wobei sie später die Klage und den Aufschiebungsantrag (um die Wald- und Garten-Baugrundstücke) auf die Landwirtschaft mit den dazugehörigen Grundstücken beschränkte. Als Oppositionsgrund wird eine Vereinbarung mit dem Ersteher geltend gemacht, wonach die verpflichtete Partei auch nach Erteilung des Zuschlages die zu räumende Liegenschaft bewohnen und bewirtschaften dürfe. Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung des Vollzuges der zwangsweisen Räumung gegen Erlag einer Sicherheit von 300.000 S. Es ging zur Höhe der Sicherheit davon aus, daß die derzeit noch von der verpflichteten Partei benützte landwirtschaftliche Liegenschaft einen Gesamtwert von etwa 15 Mio. S habe, allein das Zubehör stelle einen Wert von über 2 Mio. S dar, und war der Auffassung, bei einem Verkauf der Liegenschaft durch den Ersteher werde bei Unterlassung der sofortigen Räumung möglicherweise ein niedrigerer Kaufpreis erzielt, auch drohe eine Entwertung des Zubehörs, was eine Sicherheit von 300.000 S rechtfertige. Sollten in Zukunft höhere Schäden drohen, könne ein Antrag auf Erhöhung der Sicherheit gestellt werden. Berücksichtigt werden müsse auch, daß der Ersteher die von der Aufschiebung ausgenommenen Teile der Liegenschaft relativ leicht sofort verwerten könne.Am 20. Jänner 1986 wurden die Liegenschaften EZ 62 und 110 Grundbuch Reinbach, Gut Vorderreinbach, um ein Meistbot von 23,596.488,40 S dem Ersteher Ing. Thomas B*** zugeschlagen. Am 25. November 1986 stellte der Ersteher den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung gemäß Paragraph 156, Absatz 2 und Paragraph 349, EO. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 18. Dezember 1986 bewilligt. Am 17. Februar 1987 stellte die verpflichtete Partei, gestützt auf eine gleichzeitig erhobene Klage nach den Paragraphen 35, ff. EO den Antrag auf Aufschiebung dieses Räumungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage, wobei sie später die Klage und den Aufschiebungsantrag (um die Wald- und Garten-Baugrundstücke) auf die Landwirtschaft mit den dazugehörigen Grundstücken beschränkte. Als Oppositionsgrund wird eine Vereinbarung mit dem Ersteher geltend gemacht, wonach die verpflichtete Partei auch nach Erteilung des Zuschlages die zu räumende Liegenschaft bewohnen und bewirtschaften dürfe. Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung des Vollzuges der zwangsweisen Räumung gegen Erlag einer Sicherheit von 300.000 S. Es ging zur Höhe der Sicherheit davon aus, daß die derzeit noch von der verpflichteten Partei benützte landwirtschaftliche Liegenschaft einen Gesamtwert von etwa 15 Mio. S habe, allein das Zubehör stelle einen Wert von über 2 Mio. S dar, und war der Auffassung, bei einem Verkauf der Liegenschaft durch den Ersteher werde bei Unterlassung der sofortigen Räumung möglicherweise ein niedrigerer Kaufpreis erzielt, auch drohe eine Entwertung des Zubehörs, was eine Sicherheit von 300.000 S rechtfertige. Sollten in Zukunft höhere Schäden drohen, könne ein Antrag auf Erhöhung der Sicherheit gestellt werden. Berücksichtigt werden müsse auch, daß der Ersteher die von der Aufschiebung ausgenommenen Teile der Liegenschaft relativ leicht sofort verwerten könne.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen nur vom Ersteher angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Aufschiebung nur gegen Erlag einer Sicherheit von 1 Mio. S bewilligt werde. Es ging von der glaubhaften Angabe des Erstehers aus, daß er die Liegenschaften nur erstanden habe, um sie weiterveräußern zu können. Bei einer Veräußerung sei derzeit wegen der behaupteten Benützungsrechte der verpflichteten Partei mit einem Mindererlös von mindestens 1 Mio. S zu rechnen, zumal die verpflichtete Partei für ihr Benützungsrecht kein Entgelt leiste. Auch der entstehende Zinsenschaden rechtfertige eine Sicherheit von 1 Mio. S. Durch die im Zusammenhang mit einem von Siegfried L*** gestellten Aufschiebungsantrag abgegebene Erklärung des Erstehers, er nehme vorderhand bis zur Klärung der von Siegfried L*** behaupteten Pachtrechte vom Vollzug der bewilligten zwangsweisen Räumung Abstand, sei die Beschwer nicht weggefallen, auf eine entsprechend hohe und angemessene Sicherheit zu dringen.