Der Revisionsrekurs der Aufschiebungswerber ist berechtigt.
Nach § 42 Abs 1 Z 5 EO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag ua dann angeordnet werden, wenn Klage nach § 37 EO erhoben wird. Eine solche Klage haben die Aufschiebungswerber zu 50 C 1/98s des Erstgerichtes eingebracht.Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag ua dann angeordnet werden, wenn Klage nach Paragraph 37, EO erhoben wird. Eine solche Klage haben die Aufschiebungswerber zu 50 C 1/98s des Erstgerichtes eingebracht.
Weiters haben sie zu 13 Cg 22/98p des Landesgerichtes für ZRS Graz auch Klage auf Aufhebung des zwischen ihnen als Verkäufer und der verpflichteten Partei als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrags über die nun in Exekution gezogenen Liegenschaften und Löschung des für die verpflichtete Partei einverleibten Eigentumsrechtes eingebracht; die in der Klage beantragte Anmerkung, daß diese Eigentumseinverleibungen gemäß § 61 GBG streitig sind, wurde bewilligt und vollzogen; das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.Weiters haben sie zu 13 Cg 22/98p des Landesgerichtes für ZRS Graz auch Klage auf Aufhebung des zwischen ihnen als Verkäufer und der verpflichteten Partei als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrags über die nun in Exekution gezogenen Liegenschaften und Löschung des für die verpflichtete Partei einverleibten Eigentumsrechtes eingebracht; die in der Klage beantragte Anmerkung, daß diese Eigentumseinverleibungen gemäß Paragraph 61, GBG streitig sind, wurde bewilligt und vollzogen; das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.
Die Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 5 EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, es muß vielmehr auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Die Aufschiebung kann zwar nicht schon dann verweigert werden, wenn dieser Erfolg nur zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist; wenn jedoch die Klagsführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist der Aufschiebungsantrag abzuweisen. Der Beweiswürdigung darf hiebei allerdings nicht vorgegriffen werden; geringen Erfolgsaussichten ist durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen (SZ 70/77 mwN).Die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, es muß vielmehr auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Die Aufschiebung kann zwar nicht schon dann verweigert werden, wenn dieser Erfolg nur zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist; wenn jedoch die Klagsführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist der Aufschiebungsantrag abzuweisen. Der Beweiswürdigung darf hiebei allerdings nicht vorgegriffen werden; geringen Erfolgsaussichten ist durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen (SZ 70/77 mwN).
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann hier nicht angenommen werden, daß die von den Aufschiebungswerbern eingebrachte Klage gemäß § 37 EO unschlüssig und daher aussichtslos sei. Die Exszindierungskläger haben nicht nur vorgebracht, daß sie entgegen dem Grundbuchsstand nach wie vor außerbücherliche Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaften seien. Die Annahme des Rekursgerichtes, eine Schlechtgläubigkeit der betreibenden Partei werde erst ab 24. 4. 1996 behauptet, ist aktenwidrig und unrichtig. Schon der Exszindierungsklage selbst kann nicht entnommen werden, daß eine Schlechtgläubigkeit der betreibenden Partei vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht komme. In der weiteren Tagsatzung haben dann die Exszindierungskläger ausführliches Tatsachenvorbringen in der Richtung erstattet, daß die betreibende Partei von vornherein bei den Malversationen der verpflichteten Partei und des Treuhänders zu Lasten der Liegenschaftsverkäufer mitgewirkt habe. Damit machen die Exszindierungskläger jedoch geltend, daß ihnen gerade auch gegen die betreibende Partei ein besseres Recht zustehe, das die Exekution unzulässig mache. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht zu prüfen.Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann hier nicht angenommen werden, daß die von den Aufschiebungswerbern eingebrachte Klage gemäß Paragraph 37, EO unschlüssig und daher aussichtslos sei. Die Exszindierungskläger haben nicht nur vorgebracht, daß sie entgegen dem Grundbuchsstand nach wie vor außerbücherliche Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaften seien. Die Annahme des Rekursgerichtes, eine Schlechtgläubigkeit der betreibenden Partei werde erst ab 24. 4. 1996 behauptet, ist aktenwidrig und unrichtig. Schon der Exszindierungsklage selbst kann nicht entnommen werden, daß eine Schlechtgläubigkeit der betreibenden Partei vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht komme. In der weiteren Tagsatzung haben dann die Exszindierungskläger ausführliches Tatsachenvorbringen in der Richtung erstattet, daß die betreibende Partei von vornherein bei den Malversationen der verpflichteten Partei und des Treuhänders zu Lasten der Liegenschaftsverkäufer mitgewirkt habe. Damit machen die Exszindierungskläger jedoch geltend, daß ihnen gerade auch gegen die betreibende Partei ein besseres Recht zustehe, das die Exekution unzulässig mache. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht zu prüfen.
Die Entscheidung SZ 14/167, wonach der Eigentümer, dessen Sachen mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters belastet sind, die Widerspruchsklage nicht erheben kann, wenn auch gegen ihn selbst ein Exekutionstitel nicht besteht, betrifft nicht einen vergleichbaren Fall; dort hat nämlich das Pfandrecht nach § 1101 ABGB gerade auch diese Fahrnisse erfaßt. Für die Schlüssigkeit der Klage genügt das weitere Vorbringen, daß das dingliche Recht der betreibenden Partei gerade gegen die Exszindierungskläger wegen ihrer Schlechtgläubigkeit - daher keine Fristversäumnis einer allfälligen Löschungsklage (§ 63 Abs 3 GBG) - unwirksam (vgl Spielbüchler in Rummel**2 Rz 4 zu § 307) ist.Die Entscheidung SZ 14/167, wonach der Eigentümer, dessen Sachen mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters belastet sind, die Widerspruchsklage nicht erheben kann, wenn auch gegen ihn selbst ein Exekutionstitel nicht besteht, betrifft nicht einen vergleichbaren Fall; dort hat nämlich das Pfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB gerade auch diese Fahrnisse erfaßt. Für die Schlüssigkeit der Klage genügt das weitere Vorbringen, daß das dingliche Recht der betreibenden Partei gerade gegen die Exszindierungskläger wegen ihrer Schlechtgläubigkeit - daher keine Fristversäumnis einer allfälligen Löschungsklage (Paragraph 63, Absatz 3, GBG) - unwirksam vergleiche Spielbüchler in Rummel**2 Rz 4 zu Paragraph 307,) ist.
Die Einbringung einer Löschungsklage zusätzlich zur Klage nach § 37 EO ist weder gegen den nunmehrigen Eigentümer (Verpflichteten) noch gegen den Pfandgläubiger (betreibenden Gläubiger) erforderlich, um die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft für unzulässig zu erklären; ob eine Löschungsverpflichtung besteht, wird als Vorfrage zu beurteilen sein.Die Einbringung einer Löschungsklage zusätzlich zur Klage nach Paragraph 37, EO ist weder gegen den nunmehrigen Eigentümer (Verpflichteten) noch gegen den Pfandgläubiger (betreibenden Gläubiger) erforderlich, um die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft für unzulässig zu erklären; ob eine Löschungsverpflichtung besteht, wird als Vorfrage zu beurteilen sein.
Das Erstgericht hat somit die Exekution zutreffend gegen Erlag einer Sicherheit aufgeschoben. Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei ist ein ausdrückliches Anbieten einer Sicherheitsleistung in Aufschiebungsantrag nicht erforderlich. Nur wenn im Aufschiebungsantrag unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß dann, sollte eine Aufschiebung ohne Sicherheitsleistung nicht bewilligt werden, eine Aufschiebung gar nicht begehrt wird, darf eine Aufschiebung unter Sicherheitsleistung nicht erfolgen (RZ 1990/55).
Gegen die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung wurden keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.