Rechtssatz RS0001457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001457
Entscheidungsdatum
18.08.2020
Rechtssatz
Ist aus einem Antrag erkennbar, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution geht, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, dann hat man einen schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden kann. Hat aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt, ist das Gericht nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 84/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 84/86
Veröff: JBl 1988,527 (dazu krit. Rechberger, JBl 1988,504)
- 3 Ob 84/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 84/89
- 3 Ob 137/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 137/89
Beisatz: Eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist dann nicht zu bewilligen, wenn aus dem Antrag unzweideutig hervorgeht, daß der Antragsteller, falls ihm eine Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht bewilligt wird, eine Aufschiebung gar nicht begehrt. (T1); Veröff: RZ 1990/55 S 126
- 3 Ob 223/98k
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 223/98k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/171
- 3 Ob 245/13w
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 245/13w
Vgl; Beisatz: Wenn der Verpflichtete eine Aufschiebung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung ausdrücklich ablehnt, wohingegen das Erstgericht ‑ entgegen der Rechtsprechung ‑ die Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bewilligt hat, hätte die betreibende Partei nach der bisher vertretenen Rechtsauffassung keine Möglichkeit, im Rechtsmittelweg die Abweisung des Aufschiebungsantrags zu erreichen, solange der Verpflichtete nicht die auferlegte Sicherheit erlegt, die er nach seinem eigenen Vorbringen aber gar nicht zu erlegen gedenkt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T2)
- 3 Ob 42/20b
Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 42/20b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001457
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00084_8600000_001