Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil jene Entscheidung (3 Ob 84/89), mit der die offensichtlich mißverstandene Entscheidung JBl.1988, 527, verdeutlicht wurde, bisher unveröffentlicht geblieben ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der von der betreibenden Partei zitierten Entscheidung JBl.1988, 527, ist das Gericht dann, wenn die verpflichtete Partei "ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit" beantragt, nicht befugt, der verpflichteten Partei "sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen". Nur wenn aus dem Antrag erkennbar wäre, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution gehe, gleichgültig unter welchen Bedingungen, könne einem schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden. Da diese Entscheidung offensichtlich mißverstanden wurde (vgl. die Besprechung von Rechberger in JBl.1988, 504), hat der Oberste Gerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung 3 Ob 84/89 hervorgehoben, es sei wesentlich, wenn im Aufschiebungsantrag ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werde, daß der Verpflichtete eine Aufschiebung nur ohne Auferlegung einer Sicherheit beantrage. Eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist daher dann nicht zu bewilligen, wenn aus dem Antrag unzweideutig hervorgeht, daß der Verpflichtete, falls ihm eine Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht bewilligt wird, eine Aufschiebung gar nicht begehrt.Nach der von der betreibenden Partei zitierten Entscheidung JBl.1988, 527, ist das Gericht dann, wenn die verpflichtete Partei "ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit" beantragt, nicht befugt, der verpflichteten Partei "sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen". Nur wenn aus dem Antrag erkennbar wäre, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution gehe, gleichgültig unter welchen Bedingungen, könne einem schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden. Da diese Entscheidung offensichtlich mißverstanden wurde vergleiche die Besprechung von Rechberger in JBl.1988, 504), hat der Oberste Gerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung 3 Ob 84/89 hervorgehoben, es sei wesentlich, wenn im Aufschiebungsantrag ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werde, daß der Verpflichtete eine Aufschiebung nur ohne Auferlegung einer Sicherheit beantrage. Eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist daher dann nicht zu bewilligen, wenn aus dem Antrag unzweideutig hervorgeht, daß der Verpflichtete, falls ihm eine Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht bewilligt wird, eine Aufschiebung gar nicht begehrt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Verpflichtete schlicht und eher formelhaft den Antrag gestellt, "die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung... aufzuschieben". Er hat damit keineswegs ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Aufschiebung der Exekution nur ohne Auferlegung einer Sicherheit begehre. Der Antrag kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Exekution jedenfalls aufgeschoben werden soll, wenn auch nach dem Wunsch, den Vorstellungen oder der Rechtsansicht des Verpflichteten, wenn möglich ohne Auferlegung einer Sicherheit. Dem Antrag kann dagegen nicht entnommen werden, daß der Verpflichtete eine Aufschiebung der Exekution nicht wünsche, wenn diese nur unter Auferlegung einer Sicherheit bewilligt würde.
Das Rekursgericht hat auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution zutreffend bejaht.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.