Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und § 78 EO zulässig, weil die zweite Instanz bei ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt. Vorausgeschickt sei, daß das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß die dem Aufschiebungsantrag zugrundeliegende Klageführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (RdW 1986 114 ua.). Die betreibende Partei hat auch in ihrem Rekurs an die zweite Instanz dazu keine echten Gegenargumente vorgetragen. Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO ist also gegeben, sodaß es nur mehr um die Frage gehen kann, ob die Aufschiebung mit oder ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen ist.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO und Paragraph 78, EO zulässig, weil die zweite Instanz bei ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt. Vorausgeschickt sei, daß das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß die dem Aufschiebungsantrag zugrundeliegende Klageführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (RdW 1986 114 ua.). Die betreibende Partei hat auch in ihrem Rekurs an die zweite Instanz dazu keine echten Gegenargumente vorgetragen. Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist also gegeben, sodaß es nur mehr um die Frage gehen kann, ob die Aufschiebung mit oder ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen ist.
In der Entscheidung vom 22.Oktober 1986, 3 Ob 84/86 (JBl 1988, 527), die das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, das Gericht sei nicht befugt, die Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit zu bewilligen, wenn die verpflichtete Partei die Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheit beantrage, entgegen der Darstellung der zweiten Instanz keineswegs in dieser Form vertreten. Ausgeführt wurde vielmehr, das Gericht habe, sei aus einem Antrag erkennbar, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution gehe, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, einen Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden könne; habe aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt, sei das Gericht nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.
Es ist im vorliegenden Fall entbehrlich, auf die Kritik dieser Entscheidung von Rechberger in JBl 1988, 504, einzugehen; denn die verpflichtete Partei hat zwar in ihrem Aufschiebungsantrag die Ansicht vertreten, es sei von einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen, weil der betreibenden Partei (durch eine Aufschiebung) ein Schaden nicht entstehe, da die Mietzinse laufend beim Vertreter der verpflichteten Partei zugunsten des Vermieters hinterlegt würden. Sie hat damit aber doch nicht ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Aufschiebung nur ohne Auferlegung einer Sicherheit beantrage, sondern mit ihren Ausführungen ganz offensichtlich auf die herrschende Rechtsprechung Bezug genommen, wonach bei einer Exekution durch zwangsweise Räumung die Höhe der Sicherheitsleistung sich nach dem Schaden zu richten habe, der dem betreibenden Gläubiger zufolge Verzögerung seines Anspruches auf Übergabe des zu räumenden Objektes entstehen könne und der vor allem in einem Entgang jenes Entgelts bestehe, das bei einer Vermietung nach Freiwerden des Objekts erreicht werden könne.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Aufschiebung der Exekution (nur) unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu bewilligen sei, hat sich die verpflichtete Partei in ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich angeschlossen.
Die Sicherheit soll den Schaden decken, der dem betreibenden Gläubiger infolge Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte (Heller-Berger-Stix 553); sie soll den Gläubiger für den Fall, daß die Aktion des Aufschiebungswerbers erfolglos bleibt, vor allen Nachteilen schützen (Heller-Berger-Stix 551). Es sind alle nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls möglichen Nachteile zu berücksichtigen, bei einer Räumungsexekution daher vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Verwertung nach Freiwerden des Objekts erzielt werden könnte (MietSlg 38.832).
Die betreibende Partei behauptet, einen monatlichen Schaden von zumindest S 60.000 dadurch zu erleiden, daß die verpflichtete Partei das Geschäftslokal nicht räume; dies entspreche dem in diesem Geschäft erzielbaren Nettoumsatz. Wieso dieser Umsatz der betreibenden Partei (die nicht mehr Gesellschafterin der verpflichteten Partei ist und nach der Aktenlage auch kein anderes Unternehmen betreibt) zufließen soll, bleibt unklar. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, daß die betreibende Partei die Geschäftsräumlichkeiten nach Freiwerden des Objektes besser verwerten kann, als dies zur Zeit durch die als "prekaristisch" bezeichnete Benützung durch die verpflichtete Partei der Fall ist. Mit Rücksicht auf die Höhe des von der betreibenden Partei selbst bezahlten Mietzinses (von S 10.000 monatlich, ON 28 und 34) erscheint es gerechtfertigt, einen Betrag in derselben Höhe als Entgang anzunehmen. Von einer voraussichtlich längeren Prozeßdauer als einem Jahr kann derzeit nicht ausgegangen werden, was in Zusammenhalt mit der schon verstrichenen Zeit eine Sicherheit von S 150.000 rechtfertigt.
Es war deshalb der angefochtene Beschluß spruchgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit).Es war deshalb der angefochtene Beschluß spruchgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit).